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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2023 D-715/2023

14 febbraio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,067 parole·~20 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-715/2023

Urteil v o m 1 4 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Mag. a iur. HEKS Rechtsschutz (…) (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (…).

D-715/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b Am 11. August 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B.c Am 9. September 2022 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Dublin-Gespräch). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan ungefähr im (…) 2014 verlassen und sei über B._______, C._______ und D._______ nach Italien gereist. Dort habe man ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen und gesagt, dass er gehen können. Daraufhin habe er sechs Monate lang obdachlos in E._______ (…) gelebt, bis er nach F._______ geschickt worden sei, wo er einen positiven humanitären Entscheid erhalten habe. In F._______ habe er für sechs Monate eine Wohnung erhalten, danach sei er ungefähr ein Jahr lang obdachlos gewesen. Im Jahr 2018 sei er in die Schweiz gereist, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Von der Schweiz aus sei er nach G._______ gereist, wo er sich bis im Dezember 2019 aufgehalten habe. Danach sei er in die Schweiz zurück und nach einem Monat wieder nach Italien gereist. Dort habe er in der Folge schwarzgearbeitet. Auch sei er immer wieder in andere Länder zum Arbeiten gereist. Schliesslich sei er von G._______ aus in die Schweiz gelangt, wo er während dreier Monate bei seiner Freundin gelebt habe. Mittlerweile sei er verlobt. Behördenkontakt habe er nur in Italien gehabt. B.d Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

D-715/2023 sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Italien gab er an, er habe in Italien auf der Strasse gelebt. Zudem sei er in Italien ständig beleidigt worden, da es dort viele Rassisten gebe. Seine (…)verletzung habe weniger geschmerzt als die Behandlung durch die Italiener. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte er, dass sowohl sein physischer als auch sein psychischer Gesundheitszustand in Ordnung sei. B.e Am 13. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.f Die italienischen Behörden informierten das SEM am 27. September 2022, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Italien bereits eine bis (…) 203(…) gültige Aufenthaltsbewilligung für subsidiären Schutz ausgestellt worden sei. Eine mögliche Überstellung könne deshalb nur im Rahmen polizeilicher Abkommen («Police agreements») erfolgen. C. C.a Am 28. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Mit Schreiben vom 30. September 2022 (Datum gemäss Angabe der Rechtsvertretung) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien. C.c Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 4. Oktober 2022 zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. C.d Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 erneut geltend, dass er in Italien weder eine Wohnung noch Arbeit erhalten habe. Er halte sich seit (…) Jahren in Europa auf und lebe noch

D-715/2023 immer wie ein Nomade. Nach der Anerkennung als Flüchtling in Italien habe er keinen Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Integrationsmassnahmen oder medizinischer Versorgung erhalten. Er habe auf der Strasse unter unmenschlichen Umständen leben und täglich für seine Nahrung und Sicherheit kämpfen müssen. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 4. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. E. E.a Am 19. Januar 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung nach Italien zur Stellungnahme. E.b In der Stellungnahme vom 26. Januar 2023 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in Italien auf der Strasse leben müssen. Er sei nicht unterstützt worden, weder bei der Integration noch finanziell. Die Flüchtlingssituation in Italien habe sich seit dem Übernahmeersuchen des SEM vom 28. September 2022 und der Zustimmung Italiens vom 5. Oktober 2022 extrem verschlechtert. Die italienische Regierung habe am 5. Dezember 2022 an die anderen Dublin-Staaten ein Rund- und am 7. Dezember 2022 ein Ergänzungsschreiben verschickt, in dem mitgeteilt worden sei, dass aufgrund mangelnder Kapazitäten vorübergehend keine Dublin- Überstellungen mehr akzeptiert würden. Deshalb hätte das SEM ein weiteres Ersuchen an Italien richten müssen, um sicherzustellen, dass Italien ihn noch übernehmen könne, da allenfalls die Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückführung in eine extreme materielle Notlage geraten würde. Schliesslich erhielten Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Der Beschwerdeführer könnte zwar nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, würde aber bei seiner Rückkehr keine Unterstützung bei der Wohnungssuche, der Wiederbeschaffung verlorener Papiere oder der Neuregistrierung im nationalen Gesundheitssystem erhalten. F. Im Verlauf des Verfahrens nahm das SEM (interne) Verlaufsblätter sowie einen Austrittsbericht der medizinischen Betreuung (Medic-Help) zu den Akten.

D-715/2023 G. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Berichts «Zusammenstellung Infos Italien, Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende und Statusinhabende» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Mai 2022 ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-715/2023 2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht begründet. Mangels Hinweisen in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Eventualbegehren (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Das SEM hielt hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Schutzstatus in Italien Zugang zu Unterstützungsleistungen sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsversorgung. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Schulbildung, Beschäftigung sowie auch medizinischer Versorgung regle. Dadurch ständen ihm diesbezüglich notfalls einklagbare Ansprüche zu. Selbst wenn er

D-715/2023 kein verbrieftes Recht auf eine Unterkunft in einer SAI-Struktur habe, da diese «im Rahmen der verfügbaren Plätze» erfolge, stehe ihm aufgrund seines Schutzstatus die Möglichkeit offen, bei den lokalen Behörden eine Aufnahme in eine solche zu beantragen. Gemäss eigenen Angaben habe er für sechs Monate in Italien eine Wohnung erhalten. Dass er sich aufgrund der geltend gemachten Obdachlosigkeit an die italienischen Behörden gewandt und seine Rechte geltend gemacht hätte, gehe aus der Aktenlage nicht hervor. Vielmehr scheine er Italien mehrfach verlassen zu haben, in anderen europäischen Ländern gearbeitet zu haben und auch in Italien (wenngleich auch illegal) einer Arbeit nachgegangen zu sein. Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er in Italien rassistisch beleidigt oder beschimpft werden, könnte er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Was den geltend gemachten Aufenthalt in der Schweiz und die Verlobung anbelange, habe er weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs genauere Angaben gemacht. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Beziehung als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könnte. Des Weiteren sei die Verlängerung abgelaufener oder die Erneuerung verloren gegangener Dokumente grundsätzlich auf Antrag bei der italienischen Post möglich. Allerdings könne die Bearbeitung des Antrages einige Monate in Anspruch nehmen, zudem müsse bei der Antragstellung eine Adresse angegeben werden. Beim Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-in-Transfers durchführen würden, handle es sich um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein werde. Dieser temporäre Vollzugsstopp beziehe sich ausschliesslich auf Dublin-Überstellungen. Die italienischen Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt und das SEM informiert, dass Italien ihm subsidiären Schutz gewährt habe und er in Italien über eine bis am (…) 203(…) gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Als junger, gesunder, alleinstehender Mann könnten zudem auch von ihm zielgerichtete Anstrengungen hinsichtlich der Integration in die italienische Gesellschaft verlangt werden. Sollte er nicht mehr in Besitze seiner Aufenthaltsbewilligung sein, werde er sich bei einer Rückkehr nach Italien um eine erneute Ausstellung dieses Dokuments bemühen müssen.

Vor diesem Hintergrund vermöge eine Überstellung nach Italien kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen. Zudem seien seine Schilderungen betreffend die Situation in Italien in überwiegend allgemeiner

D-715/2023 Form gehalten und würden durch keinerlei Beweismittel unterlegt. Inwieweit er sich als junger, gesunder Mann bemüht habe, die ihm zustehenden Rechte bei den italienischen Behörden geltend zu machen, erschliesse sich dem SEM nicht. Dass er Italien wiederholt verlassen habe, um im Ausland zu arbeiten, könne nicht den italienischen Behörden angelastet werden. Zwar anerkenne das SEM, dass die Lebensbedingungen in Italien zuweilen schwierig sein könnten. Dennoch dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, welche einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlungen gleichkäme, vermöge die Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» gemäss Art. 3 EMRK nicht zu überschreiten. Sein Asylgesuch sei in Italien geprüft worden und er habe einen Schutzstatus sowie eine weiterhin gültige Aufenthaltsbewilligung zugesprochen erhalten. In Italien sei ihm zumindest temporär eine Unterkunft zugeteilt worden und er habe soweit ersichtlich Zugang zur medizinischen Versorgung in Italien gehabt. Somit gelinge ihm der Nachweis nicht, dass er nicht von den in Italien garantierten Rechten für Personen mit Schutzstatus habe profitieren können oder in Zukunft profitieren könne. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar.

6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Der Zugang zum SAI- System sei aufgrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine noch komplexer geworden. Insbesondere habe Italien in der Zwischenzeit ein Zweiklassensystem zu Gunsten der ukrainischen Schutzsuchenden aufgebaut. Asylsuchende aus Drittstaaten würden aus den Unterbringungsstrukturen geworfen und müssten mehrere Monate warten, bis sie einen Termin bei der Questura erhielten, wobei ihnen unzählige Steine in den Weg gelegt würden, um die Steuernummer (codice flscale) zu erhalten. Personen mit Schutzstatus in Italien seien grundsätzlich bis zu sechs Monaten in einem SAI-Zweitaufnahmesystem untergebracht. Sei eine solche befristete Unterbringung bereits erfolgt, bestehe danach – auch im Falle einer Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat – kein Anspruch mehr auf eine Unterbringung in einer SAI-Struktur. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers sei daher davon auszugehen, dass dieser im Fall der Rückkehr keinen Anspruch auf eine Unterbringung im Zweitaufnahmezentrum mehr habe. Nach der Zeit in einem Zweitaufnahmesystem

D-715/2023 würden keinerlei weitere finanzielle oder sonstige Unterstützungen seitens des italienischen Staates mehr zur Verfügung gestellt. Es gebe keine staatlichen Angebote in Bezug auf Unterkunft oder angemessene weitere Unterstützung. Die fehlende Unterstützung führe dazu, dass anerkannte Flüchtlinge obdachlos würden und in Situationen extremer materieller Not gerieten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer noch ein Anrecht auf eine Unterbringung in einer SAI-Struktur hätte, erwiese sich der Zugang zu diesen Strukturen als schwierig. In der Wartezeit sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt würde, sodass er, ohne soziales Netz, in Italien auf der Strasse leben müsste. Soweit das SEM festgehalten habe, ein Antrag auf Aufnahme könne bei den zuständigen lokalen Behörden gestellt werden, verkenne es, dass solche Ansprüche in den allermeisten Fällen über den Gerichtsweg geltend gemacht werden müssten. Abgesehen davon, dass italienische Gerichtsverfahren langwierig und kostenintensiv seien, herrsche in Italien grundsätzlich Anwaltszwang vor Gericht, was ebenfalls mit hohen Kosten verbunden sei. Der Beschwerdeführer würde vorerst, wenn überhaupt, von der öffentlichen Hand leben und könnte daher keine Anwalts-, geschweige denn Gerichtskosten vorstrecken. Damit wäre ihm der Zugang zu den Gerichten in Italien faktisch verwehrt. Zudem würde ihm während des laufenden Verfahrens und den damit verbundenen Wartezeiten keine Unterkunft zur Verfügung gestellt und wäre er obdachlos. So verweise der SFH-Bericht vom 6. Mai 2022 darauf, dass Personen, welche von Italien rückübernommen würden, praxisgemäss ab Ankunft am italienischen Flughafen auf sich allein gestellt seien. Je nach Zielflughafen und Anwesenheit einer NGO erhielten sie noch eine Fahrkarte bis zur zuständigen Questura. Weitere Unterstützung würde ihnen nicht gewährt. Des Weiteren sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien nahezu unmöglich. Zudem sei die soziale Eingliederung von anerkannten Flüchtlingen mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden. Insgesamt beständen administrative Hürden, welche den Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Wohnraum, zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt verhinderten. Aufgrund dessen führe eine Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien Art. 3 EMRK verletze. Aus denselben Gründen wäre ein Vollzug der Wegweisung nach Italien auch unzumutbar. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

D-715/2023 Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung zu unterziehen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und dargelegt, weshalb seine Überstellung nach Italien völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist (vgl. oben E. 6.1). 7.2.3 Nachdem dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (u.a. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU- Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6.1), sind nicht zu beanstanden. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. oben

D-715/2023 E. 6.2) sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Die italienischen Behörden hielten in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2022 an die Vorinstanz ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer sei Begünstigter internationalen Schutzes mit italienischer Aufenthaltsbewilligung, und ersuchten um Übermittlung der Transfermodalitäten mindestens fünf Arbeitstage vor dessen Ankunft in Italien (vgl. SEM-Akte […]-24/1). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass Italien Personen, denen dieser Staat internationalen Schutz gewährt hat, systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Dabei wäre es ihm unbenommen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu beantragen. Zudem stände ihm die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine vor Ort tätige karitative Hilfsorganisation zu wenden, um beispielsweise bei Verständigungsschwierigkeiten mit den italienischen Behörden eine dolmetschende Person zu organisieren. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 7.2.4 Auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stellen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kein Überstellungshindernis dar. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

D-715/2023 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem internen Verlaufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von (…)- und (…)schmerzen, (…)symptomen und (…)/(…)schmerzen vorstellig geworden ist. Seine gesundheitlichen Beschwerden konnten bisher medikamentös behandelt werden und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein allenfalls notwendiger Arzttermin nicht auch im Rahmen der Vollzugsplanung im Kanton durchgeführt werden könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch gegenüber Medic-Help selber erwähnt, in Italien die Arzneimittel (…) und (…) verschrieben erhalten habe. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus medizinischen Gründen zu einem Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz führen könnte. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1 und E. 7.2.4). Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Italien ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar

D-715/2023 ist. Da die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-715/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

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