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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2014 D-7149/2013

21 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7149/2013

Urteil v o m 2 1 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Georgien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).

D-7149/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2013 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 12. Juni 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2013 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 15. Oktober 2013 zu den Asylgründen durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ab Juni 2012 beim georgischen Parlament in N._______ als (…) tätig gewesen und habe (…) bedient, dass er die Aufnahmen an seinen Assistenten weitergereicht habe, welcher sie am 14. Mai 2013 auf einen USB-Stick kopiert und mitgenommen habe, dass ihm später vom örtlichen Sicherheitspersonal vorgeworfen worden sei, unerlaubterweise eine geheime Sitzung von Ministern und Parlamentariern aufgenommen zu haben, weshalb ihn die Polizei von N._______ umgehend ins 1. Revier gebracht habe, wo er sechs Tage lang ohne Kontakt zur Aussenwelt inhaftiert gewesen und täglich verhört worden sei, dass ihm die Behörden keine Gewalt angetan und ihn am 20. Mai 2013 am Mittag beziehungsweise Abend ohne Bedingungen auf freien Fuss gesetzt hätten, dass er am 24. Mai 2013 Georgien normal über den georgisch-türkischen Grenzübergang verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2013 – eröffnet am 19. November 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, den Namen des Assistenten zu nennen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und das BFM davon ausgehe, diese Person existiere nicht, dass dies auch deshalb anzunehmen sei, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten,

D-7149/2013 dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, seine Aktivitäten als (…) oder (…) im Parlament von N.______ glaubhaft zu machen, habe er doch zu Details und Funktionalitäten der Geräte oder des Programms keine Angaben machen können, dass er lediglich in der Lage gewesen sei, ein einziges Thema (Bau einer Moschee) zu nennen, obwohl er den Reden in der oben erwähnten Sitzung teilweise zugehört habe, dass ihm auch die Adresse des 1. Polizeireviers in N._______ nicht bekannt sei und er seine sechstägige Haftzeit stereotyp geschildert habe, ohne in substanziierter Weise irgendwelche Details zu verraten, dass im Übrigen weder ein Beweismittel zur Haft bestehen solle und er sich auch nicht gegen die ungerechtfertigte Festnahme zu wehren gewusst habe, etwa mittels eines Anwalts, zwei Punkte, die auch gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, weil Akten aus georgischen Strafverfahren in der Regel erhältlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und somit unglaubhaft seien, dass er des Weiteren zu den gleichen Ereignissen in der BzP und der Bundesanhörung unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, weshalb sie nicht glaubhaft seien, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, er erwarte von einer montenegrinischen Asylbewerberin in der Schweiz ein Kind, doch könne aufgrund der kurzen Beziehung nicht von einem gefestigten Familienverhältnis ausgegangen werden, und überdies verfüge seine Partnerin in der Schweiz über keinen gefestigten Status (N-Ausweis), dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien nach dem Gesagten zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (recte: 19. Dezember 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 des BFM sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei politisches

D-7149/2013 Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In der Folge sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; ausserdem sei ihm der Kostenvorschuss zu erlassen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen im Wesentlichen eine Kopie eines Kontoauszugs vom 25. Juli 2012 bis 15. Oktober 2013 zu den Akten reichen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 31. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Januar 2014 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2014 den oben erwähnten Bankauszug im Original sowie das Zustellcouvert zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-7149/2013 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-7149/2013 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei (…) und (…) gewesen und habe lediglich eine rudimentäre Ausbildung als (…) erhalten, dass er anlässlich der Anhörung trotzdem über das Programm, die Namen der Geräte und Systeme habe berichten können, weshalb seine Aussagen genügend plausibel und schlüssig seien, dass der Beschwerdeführer nicht verstehen könne, weshalb ihm das BFM vorwerfe, er kenne die Adresse des Polizeipostens in N._______ nicht, dass unrechtmässige Inhaftierungen in Georgien an der Tagesordnung seien, dass auch frühere politische Aktivitäten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden sollten, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche auf die mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien, dass sein Vorgesetzter, dessen Namen er anlässlich der Direktanhörung nicht habe nennen können, B._______ heisse, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszüge insofern unerheblich sind, als sie bestenfalls als Indiz für Aktivitäten im Parlamentsgebäude dienen können, nicht aber für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation,

D-7149/2013 dass es ihm nicht gelungen ist, eine solche glaubhaft zu machen, machte er doch anlässlich der BzP geltend, er habe den USB-Stick einem Auszubildenden gegeben (A6/10 Ziff. 7.01 S. 7), während er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber von einem älteren Mann aus O._______ mit mehreren Jahren Berufserfahrung am Arbeitsplatz im Parlament sprach, der sein Assistent gewesen sei (A22/13 F22 S. 4), dass das Vorbringen, derartige Widersprüche seien auf mangelhafte Übersetzung zurückzuführen, nicht zu überzeugen vermag, weil zum einen die von der Vorinstanz zugezogenen Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes unter anderem bezüglich ihrer fachlichen Fähigkeiten überprüft werden, und zum anderen dem Beschwerdeführer auch das Protokoll der BzP nach Abschluss der Befragung rückübersetzt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten zwangsläufig hätte bemerken und beanstanden müssen, dass er indessen derlei unterlassen hat, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss, dass er einerseits "über Mittag" (A6/10 Ziff. 7.01 S. 7) und andererseits "am Abend" (A22/13 F70 S. 9) aus der Haft entlassen worden sein soll, weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass bezüglich weiterer Widersprüche zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung gefragt wurde, wo sich das 1. Polizeirevier in N._______ befinde, und er diese Frage nicht zu beantworten wusste, dass frühere politische Aktivitäten lediglich in unsubstanziierter Form behauptet wurden (A6/10 Ziff. 7.01 S. 7) und angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin keine Berücksichtigung finden können,

D-7149/2013 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-7149/2013 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer zwar von einer in M._______ lebenden, montenegrinischen Asylbewerberin ein gemeinsames Kind erwartet, vorliegend indessen keine faktische Familieneinheit besteht und die Schwangere über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das ihr eingeräumte Ermessen weder missbraucht noch überschritten hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-7149/2013 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7149/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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