Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7148/2023
Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Lisa-Maria Kaiser, Rechtsanwältin, Berner, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2023.
D-7148/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie – ersuchte am 3. Januar 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 17. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 8. März 2023 wurde er vom SEM zu seinen Gesuchsgründen angehört, wobei er vorgängig zur Anhörung über seine damalige Rechtsvertretung eine Sammlung von Beweismitteln eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer berichtete im Rahmen der Anhörung vorab über seine Herkunft aus (…), wo weiterhin sowohl seine Ehefrau und Kinder als auch seine Eltern und Geschwister sowie die meisten seiner Verwandten leben würden. Er und seine Ehefrau seien beide (…) von Beruf und zudem (…). Während seine Frau weiterhin als (…) arbeite, sei er zuletzt als (…) tätig gewesen. Sein Vertrag sei ihm jedoch nach kurzer Zeit gekündigt respektive nicht mehr verlängert worden, da sein Arbeitgeber von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Hierzu führte er aus, dass er schon seit 20 Jahren für die kurdische Sache aktiv sei und aus diesem Grund immer wieder Behelligungen vonseiten der türkischen Behörden erlitten habe. Nachdem er (…) zunächst der DEHAP (Demokratik Halk Partisi) beigetreten sei, sei er auch für alle ihre Nachfolgeorganisationen aktiv gewesen, zuletzt für die HDP (Halkların Demokratik Partisi). Bei der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen) sei er zwischen 2006 und 2018 Mitglied gewesen. Wegen seines Berufes sei er aber nicht mehr bei jeder Nachfolgepartei auch Mitglied gewesen. Das sei jedoch für sein Engagement auch gar nicht notwendig gewesen. Parallel dazu sei er insbesondere im (…) aktiv gewesen. In diesem Rahmen habe er im (…)bereich bei den Jugend- und Wahlaktivitäten oder bei den Vorbereitungsarbeiten für bevorstehende Kongresse, Newroz-Veranstaltungen oder nationalen Feiertagen mitgemacht. Er habe dabei (…) erteilt und im Quartier das Volk über die Aktivitäten der Partei informiert sowie bei der Feststellung der Adressen der Mitglieder sowie den Aktivitäten für Familien mit ungenügendem Einkommen mitgemacht. Später sei er bei Parteiveranstaltungen auch als (…) aufgetreten.
Zu den Fluchtgründen befragt führte er aus, er sei bereits als Student von der Polizei aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden, und sei weiteren Belästigungen ausgesetzt gewesen. Er sei auch mehrere Male wegen Presseerklärungen in Gewahrsam genommen worden. Im Jahr 2006 sei er (…) Tage in Gewahrsam genommen und dabei physischen
D-7148/2023 Misshandlungen und intensiven Folterungen ausgesetzt gewesen. Das Strafverfahren habe zwar letztlich mit einem Freispruch geendet; in dessen Verlauf sei er aber (…) Monate im Gefängnis gewesen. Er sei der Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), des Verstosses gegen die Versammlungs- und Kundgebungsgesetze und der Teilnahme an den Aktionen, welche durch die Terrororganisation organisiert worden seien, des Separatismus und des Widerstandes gegen die Sicherheitskräfte des Staates bezichtigt worden. Seine Verwicklung in dieses Verfahren habe damals Folgen für sein Studium gehabt und es wirke sich noch bis heute negativ auf sein berufliches Fortkommen aus. Im Jahr 2009 habe er an einer Aktivität in (…), wo das Militär vor seinen Augen zwei Personen umgebracht habe, und an einer Presserklärung der HDP teilgenommen, wo ein Student vor ihren Augen durch die Polizei erschossen worden sei. Im Jahr 2012 sei seine Frau auf den Posten mitgenommen worden, weil offenbar ein Kollege von ihnen seitenlange belastende Aussagen gemacht habe. Kurze Zeit später sei sie aufgrund ihrer Schwangerschaft wieder freigelassen worden. Weiter berichtete er von den Kobane- und Sur-Ereignissen im Jahr 2014 und 2016. Als er sich 2016 trotz Ausgangssperre zum Zentrum (…) in (…) aufgemacht habe, sei auf ihn geschossen worden. Im Jahr 2015 habe er an einer HDP- Kundgebung teilgenommen, an der eine Bombe detoniert sei. Im Jahr 2016 sei das Zentrum (…) im Rahmen des Ausnahmezustands verboten worden. Während den letzten 10 Jahren seien im Durchschnitt zwei Mal im Jahr nicht offizielle Polizisten zu ihm nach Hause oder zu seiner Arbeitsstelle gekommen, um sich nach ihm zu erkundigen. Auch bei den Schulbesitzern sei nachgefragt worden. Während den letzten drei oder vier Jahren seien auch die Telefone von ihm und seiner Frau abgehört worden. Während seinen Wahltätigkeiten beziehungsweise (…), sei er polizeilichen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Ab 2020 seien die Belästigungen und Unterdrückungen intensiviert und mehrheitlich Journalisten und Künstler ins Visier genommen worden. Das Zentrum (…) sei unter dem Dach von (…) aktiv gewesen. Türkeiweit seien immer mehr Künstler der (…) in Gewahrsam genommen und / oder inhaftiert worden. Im (…) 2022 sei das (…) überfallen und alle anwesenden Künstler und Künstlerinnen in Gewahrsam genommen worden. Danach hätten sich die Bedrohungen vermehrt. Auch seine Ehefrau sei als (…) aufgrund ihrer Arbeit im Zentrum (…) und ihrer Mitgliedschaft bei der oppositionellen Gewerkschaft (…) Belästigungen ausgesetzt gewesen. Als er im Dezember 2022 in Istanbul von ihr gehört habe, dass sich die Polizei wieder bei ihnen zuhause nach ihm erkundigt habe, habe er sich mit seinem Anwalt in Verbindung gesetzt und sich danach zu Ausreise entschlossen.
D-7148/2023 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein begründetes Urteil vom (…) 2009, einen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; türkisches Justizverwaltungssystem), ein Dekret vom (…) 2016 sowie einen Anhang dazu, ein Bestätigungsschreiben der DBP, eines Kulturvereins, der HDP (…), drei Fotos von kulturellen Anlässen in der Türkei und ein Referenzschreiben seines Anwalts im Heimatstaat zu den Akten. B. Am 14. März 2023 wies das SEM die Behandlung des Gesuches dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 24. November 2023 (eröffnet am 28. November 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, (im Rahmen der Beschwerdebegründung) die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM liess sich am 22. Januar 2024 zur eingereichten Beschwerde vernehmen, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
D-7148/2023 G. Der Beschwerdeführer reichte derweil mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin ebenfalls datierend vom 22. Januar 2024 eine Reihe von Beweismitteln betreffend ein gegen ihn laufendes Strafverfahren ein, zusammen mit einem vom 21. Dezember 2023 datierenden Auszug aus dem UYAP-System respektive einer Übersicht von dort betreffend seine Person verzeichneten Geschäften. Dabei führte er aus, mit diesen Beweismitteln werde seine in der Beschwerde vorgebrachte Annahme erhärtet, dass er von den heimatlichen Behörden gesucht werde, ihm im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei eine Verhaftung drohe und er aufgrund seines Engagements mit einer langen Haftstrafe zu rechnen habe.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 reichte er weitere Beweismittel betreffend die vorgebrachten Strafverfahren ein, zusammen mit weiteren Beweismitteln betreffend das von ihm geltend gemachte exilpolitische Engagement. H. Aufgrund dieser Eingaben wurde dem SEM am 8. Juli 2025 vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, sich nochmals zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Das SEM beantragte in der Folge in seiner ergänzenden Vernehmlassung von 6. August 2025 wiederum die Abweisung der Beschwerde. Mit der Vernehmlassung stellte das SEM dem Gericht auch von der Vorinstanz erstellte Übersetzungen von mehreren der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu. I. In seiner Replik zu beiden Vernehmlassungen vom 26. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7148/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird zwar im ersten Antrag die Aufhebung der gesamten Verfügung des SEM beantragt, im zweiten jedoch lediglich um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ersucht. In der Beschwerdebegründung wird die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Obwohl er an der Anhörung sinngemäss erwähnt habe, dass er exilpolitisch tätig sei (vgl. A17 F23), sei in der weiteren Befragung nicht weiter darauf eingegangen worden. In der Folge seien keine weiteren Instruktionen veranlasst und im Entscheid nicht auf seine exilpolitische Tätigkeit eingegangen worden. Das SEM war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu exilpolitischen Tätigkeiten zu tätigen, vielmehr hätte es am Beschwerdeführer gelegen, sein konkretes Engagement von selbst zu erwähnen. Eine Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes kann damit nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass aus der in der Beschwerde zitierten Aussage des Beschwerdeführers F 23 in der Anhörung zu den Asylgründen, wonach er in der Schweiz keine Verwandte aber Parteiaktivisten habe, ohnehin nicht bereits auf ein eigenes exilpolitisches Engagement geschlossen werden
D-7148/2023 kann. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen, zumal das Engagement des Beschwerdeführers inzwischen in der Beschwerde dargelegt werden konnte. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe als Gründe für seine Ausreise diverse Ereignisse aufgezählt, die mehrere Jahre zurücklägen, so beispielsweise die (…)monatige Inhaftierung sowie die Folterungen und physischen Misshandlungen im Jahr 2006 aber auch die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit und die Ereignisse im Jahr 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit Kobane, einer HDP-Kundgebung sowie den Sur-Ereignissen und dem Verbot des (…). Diese Ereignisse hätten alle mehrere Jahre vor seiner Ausreise im Dezember 2022 stattgefunden und würden keinen Kausalzusammenhang mit dieser aufweisen, sich mehrheitlich nicht gegen ihn persönlich richten und keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Seine politischen Aktivitäten im Rahmen von legalen kurdischen Parteien seien niederschwellig und nicht in exponierter Stellung erfolgt. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als (…) im Zentrum (…). Dass die Behörden wegen diesen Tätigkeiten an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Daran vermöchten auch die angeblichen zweimal jährlich
D-7148/2023 erfolgten, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Besuche durch die Polizei nichts zu ändern. Zudem könnten Künstler zwar im Visier der Behörden stehen. Es gebe aber keine konkreten Hinweise, dass das auf ihn persönlich zutreffe. Bisher habe er in diesem Zusammenhang keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlebt und seine Aktivitäten seien, wie aufgezeigt, nicht geeignet, ein Interesse der türkischen Behörden zu erwecken. 5.2 In der Beschwerde wurde neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ankunft in der Schweiz einem regen exilpolitischen Engagement nachgegangen. Dies habe er bereits in der Anhörung sinngemäss erwähnt (vgl. A17 F23). Er habe an Veranstaltungen sowie Demonstrationen als (…) teilgenommen und sich als (…) für diverse kurdische Vereine engagiert. Er habe zudem an vielen Veranstaltungen der kurdischen Gemeinschaft aktiv teilgenommen und diese mitorganisiert. Er sei in Videos bei (…) sowie (…) als (…) öffentlich mit Bild erschienen. Da seine Ehefrau und seine Kinder ab Anfang (…) 2023 vermehrt zu Hause von der Polizei aufgesucht und nach ihm gefragt worden seien, sei davon auszugehen, dass sie von diesen exilpolitischen Tätigkeiten aufgrund der obengenannten Ausstrahlungen Kenntnis genommen hätten. Die staatlichen Behörden hätten offenbar davon gewusst, dass er nicht mehr in der Türkei verweile und ihm beziehungsweise dem Hauswart mitgeteilt, dass er seinen Namen vom Briefkasten entfernen beziehungsweise seinen Aufenthalt an dieser Adresse löschen solle. Damit sei aufgezeigt, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte für das Interesse der türkischen Behörden an ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bestehen würde, und er damit subjektive Nachfluchtgründe habe. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Bestätigungen von kurdischen Vereinen in der Schweiz, Fotos von zwei Veranstaltungen mit Links zu den erwähnten Videos ([…], Beschwerdeführer bei Minute (…) sichtbar und […], Beschwerdeführer bei Minute (…) sichtbar) und ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom 21. Dezember 2023 zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, wie bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, verfüge der Beschwerdeführer nur über ein niederschwelliges politisches Profil. Durch die Polizeikontrollen, die durchschnittlich zwei Erkundigungen pro Jahr nach ihm durch die Polizei in der Türkei und die ab dem Jahr 2020 vermehrt erfolgten Behelligungen von Journalisten ergäben sich keine konkreten Hinweise auf eine
D-7148/2023 Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal die Polizei diverse Male die Möglichkeit gehabt hätte, auf ihn zuzugreifen. Die nicht überprüfbare Parteibehauptung, dass sich die Polizei nach der Ausreise vermehrt bei seiner Familie nach ihm erkundigt habe, vermöge ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal in der Beschwerde auch nicht genauer darauf eingegangen werde, weshalb die Polizei das getan und was er konkret zu befürchten habe. Gegen den Beschwerdeführer laufe weder ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, noch werde er per Haftbefehl oder ähnliches gesucht. 5.4 Mit Eingaben vom 22. Januar 2024 und 3. Juni 2025 wurde neu geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien durch seinen türkischen Anwalt neue Dokumente zugestellt worden, wonach aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es bestünden mittlerweile ein Vorführ- sowie ein Festnahmebeschluss gegen ihn. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse türkische Gerichtsdokumente zu den Akten, darunter insbesondere einen Untersuchungsbericht vom (…) 2023, worin sämtliche seiner exilpolitischen Aktivitäten zusammengestellt seien, einen Festnahmebeschluss sowie einen Vorführbefehl des Friedensstrafrichters vom (…) 2023 (Ermittlungsnummer […]), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (…) 2025 wegen der Beleidigung des Andenkens Atatürks, der Eingangsbeschluss des Strafgerichts für leichtere Straftaten vom (…) 2025 über den Erlass eines Vorführbefehls, die Vertagung der Verhandlung auf den (…) 2025 und die Prüfung eines Auslieferungsverfahrens, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (…) 2025 wegen Beleidigung des Präsidenten, der Eingangsbeschluss des Strafgerichts für schwere Straftaten vom (…) 2025, über den Erlass eines Vorführbefehls, die Vertagung der Verhandlung auf den (…) 2025 und einen aktuellen UYAP-Auszug vom (…) 2025 sowie verschiedene Fotos von Veranstaltungen und Bestätigungsschreiben von kurdischen Kulturvereinen in der Schweiz. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM fest, die eingereichten Dokumente würden alle aus dem Jahr 2023 datieren und auf dem UYAP-Auszug vom (…) 2023 sei ein offenes Verfahren mit der Nummer (…) aufgeführt. Seither seien keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren eingereicht worden, sodass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens zwischenzeitlich angeklagt oder gar verurteilt worden wäre. Zudem falle
D-7148/2023 auf, dass auf dem UYAP-Auszug vom (…) 2025 dieses Verfahren gar nicht aufgeführt sei – weder als offenes noch als abgeschlossenes Verfahren. Sollte dieses Verfahren tatsächlich existiert haben, sei davon auszugehen, dass dieses mittlerweile eingestellt worden sei. Zudem wäre dieses sowie die anderen Ermittlungsverfahren ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da solche in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8). Die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung des Andenkens an Mustafa Kemal Atatürk bezögen sich auf Beiträge, die er Anfang Dezember 2023 – also kurz nach Erhalt des negativen Asylentscheids – auf seinem (…)konto veröffentlicht habe. Es sei also naheliegend, dass er sich auf diese Weise ein Bleiberecht erwirken möchte, zumal Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente bestünden. Die Frage könne jedoch offenbleiben, da vorliegend die bei Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung notwendigen Kriterien nicht erfüllt seien, damit solche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden (vgl. a.a.O.). Bei eröffneten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Anteil der Verurteilungen an den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel ausmache. Hinsichtlich des Strafverfahrens wegen öffentlicher Beleidigung des Andenkens an Mustafa Kemal Atatürk (Art. 1 des Gesetzes 5816) lasse sich anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2023 und 2024 feststellen, dass sich die Prozentzahlen bezüglich der Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen im Wesentlichen in derselben Bandbreite oder tiefer bewegen würden (vgl. General Directorate for Criminal Records and Statistics, Justice Statistics 2023 und Justice Statistics 2024). Daher bestehe im Zusammenhang mit diesen Strafverfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil – die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben würden (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 f.). Da der Beschwerdeführer kein relevantes politisches Profil aufweise (vgl. Asylentscheid und Vernehmlassung), bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Im Weiteren äusserte sich das SEM zur
D-7148/2023 Legitimität solcher Ermittlungsverfahren sowie zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers. 5.6 In seiner zweiten Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Beschwerde und hielt ergänzend fest, dass die Polizei in regelmässigen Abständen, rund alle 2-3 Monate bei ihm zu Hause erscheine und nach ihm suche. Es werde ein handschriftliches Protokoll vom (…) 2024 zu den Akten gereicht, aus welchem hervorgehe, dass die Polizei den Beschwerdeführer zur Einvernahme suche. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.3 Personen, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
D-7148/2023 Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Auf die Feststellungen des SEM, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen, wurde in der Beschwerde nicht weiter eingegangen. In der Beschwerde wird die angebliche Flüchtlingseigenschaft vielmehr mit den exilpolitischen Aktivitäten begründet. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermögen jedoch ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. So macht er diesbezüglich lediglich geltend, er habe an Veranstaltungen sowie Demonstrationen als (…) teilgenommen, diese teilweise mitorganisiert und sich als (…) für diverse kurdische Vereine engagiert. Zwar kann die Situation mutmasslicher PKK-Anhänger und kurdischer (…) in der Türkei durchaus von Repressalien geprägt sein (vgl. Urteil des BVGer D-1802/2020 vom 13. Juli 2023, E. 6.1). Durch die blossen Teilnahmen des Beschwerdeführers an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz, erreicht er aber kein genügend exponiertes politisches Profil, von dem anzunehmen wäre, dass er dadurch seitens der Türkei als staatsfeindlich respektive als gefährlicher Regimegegner eingestuft würde. Auch das einmalige öffentliche Erscheinen als (…) in Videos von (…) und (…) vermag sein Profil nicht in relevanter Weise zu schärfen. 7.2 Auch die nunmehr geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sind nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Zwar reichte der Beschwerdeführer Akten eines Strafgerichts für leichtere Straftaten und einen Vorführbefehl zu den Akten. Derzeit ist aber offen, ob er (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Hinsichtlich des Verfahrens wegen öffentlicher Beleidigung des http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
D-7148/2023 Andenkens Atatürks bewegt sich dies gemäss den vom SEM zitierten türkischen Statistiken, denen in der Replik nichts entgegengehalten wird, im Wesentlichen in derselben Bandbreite oder tiefer, ebenso wie der Strafrahmen. Es gibt somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend den hier interessierenden Straftatbeständen betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).
Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Das SEM hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gelten kann und er kein relevantes politisches Profil aufweise. Zwar sei er bereits im Jahr 2006 unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft einmal in Haft gewesen und misshandelt worden. Dies liegt aber sehr lange zurück, war nur von kurzer Dauer und das Verfahren hat mit einem Freispruch geendet. Bezüglich der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die kurdischen Parteien in der Türkei hat das SEM richtigerweise nicht auf eine besondere Exponiertheit geschlossen. So sei er nur zeitweise Mitglied einer kurdischen Partei gewesen und habe lediglich an Vorbereitungsarbeiten für Veranstaltungen, am (…) und in der Informationsverbreitung mitgewirkt. Auch das Engagement des Beschwerdeführers als (…) in der Türkei vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Zwar kann die Situation kurdischer (…) in der Türkei wie erwähnt von Repressalien geprägt sein. So hatte auch der Beschwerdeführer offenbar gewisse Schwierigkeiten in seinem beruflichen Fortkommen und sei teilweise belästigt worden. Immerhin war er aber zuletzt (…) und auch seine Frau arbeitet als (…). Sein Engagement im Rahmen des Zentrums (…) unter dem Dach der (…) beschränkte sich auf die Erteilung von (…) und Auftritten als (…), wobei er sich nicht speziell hervorgetan hat. Er war vor seiner Ausreise denn bezeichnenderweise keinen erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Schliesslich gilt es auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, aus einer politisch exponierten kurdischen Familie zu stammen. Auf Beschwerdeebene wird den entsprechenden Erwägungen des SEM zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des politischen und kulturellen Engagements in der Türkei denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die pauschale
D-7148/2023 und lediglich mit einem handschriftlichen Polizeiprotokoll belegte Behauptung in der Beschwerde und der Replik, dass die Polizei in regelmässigen Abständen, rund alle 2-3 Monate bei ihm zu Hause erscheine und nach ihm suche, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3 Ebenso wenig vermögen die Bestätigungen von kurdischen Vereinen in der Schweiz und das Referenzschreiben seines türkischen Anwalts an diesen Schlussfolgerungen etwas zu ändern, zumal sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht und die Vorinstanz hat diese zu Recht verneint. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
D-7148/2023 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Das SEM hielt somit in seiner Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer verfüge über einen Studienabschluss, mehrjährige Berufserfahrung als (…). Er sei im arbeitsfähigen Alter und
D-7148/2023 abgesehen von Schwierigkeiten beim Sprechen seien keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig. Er verfüge auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit der Beschwerde angekündigte Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den
D-7148/2023 kommunizierten Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7148/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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