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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2017 D-7142/2016

30 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,431 parole·~7 min·2

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7142/2016

Urteil v o m 3 0 . November 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…) Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) mit seinen Kindern C.______, geboren (…), und D.______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N_________

D-7142/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des SEM vom (…) in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass er am 11. Juli 2016 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinen drei in Eritrea beziehungsweise Äthiopien verbliebenen Kindern (E._______, C.______ und D._______) ersuchte, dass das SEM mit Schreiben vom 31. August 2016 mitteilte, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung für die inzwischen volljährig gewordene Tochter E.________, geboren am (…), nicht mehr gegeben seien, dass im Weiteren seit der dringlichen Teilrevision des Asylgesetzes per 29. September 2012 keine Möglichkeit mehr bestehe, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, womit eine allfällige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenen Gründen nicht erfolgen könne, so lange sich die Person im Ausland aufhalte, dass das SEM mit – am 29. Oktober 2016 eröffnetem – Entscheid vom 26. Oktober 2016 das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Mai 2017 um baldige Fällung des Urteils erbat,

D-7142/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer 1998 von seiner ersten Ehefrau, welche mit C.______ schwanger war, trennte, und noch im gleichen Jahr seine jetzige Ehefrau F._______ (N_______) heiratete, mit der er durch die Geburt des gemeinsamen Kindes G._______ vom (…) eine neue Familiengemeinschaft begründete, dass das Kind D.________, geboren am (…), aus einer kurzen Verbindung des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau namens H._______ hervorging, dass seine jetzige Ehefrau I.______ (und deren Sohn K._______), die infolge der Verhaftung des Beschwerdeführers in Eritrea selbst in Bedrängnis geraten sei und deshalb im Februar 2010 Eritrea verlassen habe, am 27. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Asylgewährung am 24. Juni 2011), dass der Beschwerdeführer, nachdem er Ende Oktober 2012 aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet war, den Aufenthaltsort seiner Ehefrau I._______ habe ausfindig machen und den Kontakt mit ihr wiederaufnehmen können,

D-7142/2016 dass I._______ am 21. November 2012 für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte, dass am 11. Juli 2014 dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung erteilt wurde und dieser am 23. September 2014 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass I._______ am 7. Dezember 2014 ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft stellte, dass der Beschwerdeführer indessen auch eigene Asylgründe geltend machte und er am 3. Dezember 2015 zu diesen angehört wurde, dass ihm mit Entscheid des SEM vom 27. Januar 2016 originär Asyl gewährt wurde, dass er, wie vorstehend erwähnt, am 11. Juli 2016 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seinen drei in Eritrea beziehungsweise Äthiopien verbliebenen Kindern (E.______, C._______ und D.______) ersuchte, dass das SEM mit Schreiben vom 31. August 2016 zutreffend festhielt, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung für die inzwischen volljährig gewordene Tochter E._______, geboren am (…), nicht mehr gegeben seien, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass das Institut des Familienasyls nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis ausschliesslich auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften beziehungsweise auf deren Wiederherstellung abziele,

dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea Ende Oktober 2012 mit C._______ und D._______ nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt seien,

dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass die beiden Kinder C._______ und D.______ seit jeher von der Schwester des Beschwerdeführers betreut und von ihm finanziell unterstützt worden seien, nichts zu ändern vermöge,

D-7142/2016 dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe den Militärurlaub stets sowohl in Gaebien, wo seine älteren Kinder bis vor ihrer Ausreise gelebt hätten, als auch in Halimentel mit seiner jetzigen Ehefrau und dem jüngsten Kind verbracht,

dass somit grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Begriff “Familie“ auf alle seine Kinder sowie seine Ehefrau beziehe, unabhängig von deren und seinem eigenen Aufenthaltsort,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass der Beschwerdeführer nach Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau I._______und dem gemeinsamen Sohn K._______ im Heimatstaat eine neue Familiengemeinschaft gründete, dass die bei seiner Schwester lebenden, aus anderen Beziehungen stammenden Kinder nicht mehr Teil dieser Familiengemeinschaft waren, auch wenn der Beschwerdeführer diese, wie in der Beschwerde behauptet, regelmässig besucht und finanziert haben sollte, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dienen kann, weshalb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung mit seinen in Eritrea beziehungsweise Äthiopien verbliebenen Kindern zu Recht abgewiesen hat,

D-7142/2016 die somit die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7142/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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