Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.01.2015 D-7141/2014

20 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,222 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 28. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7141/2014

Urteil v o m 2 0 . Januar 2015 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), alle Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).

D-7141/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige und gelangten gemäss eigenen Angaben am 22. September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 1. Oktober 2014 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 13. respektive 20. Oktober 2014 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Beschwerdeführer an Streiks teilgenommen habe und seine Familie deshalb verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Eröffnung am 1. Dezember 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, die Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei fehlerhaft erfolgt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, einen materiellen Entscheid mit 30-tägiger Beschwerdefrist zu fällen. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Den Beschwerdeführenden sei überdies Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch gut, stellte ihnen die Beweismittel

D-7141/2014 – soweit möglich – in Kopie zu und setzte Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde festgehalten, dass darüber zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Am 23. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-7141/2014 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass die Familie und Grossfamilie des Beschwerdeführers während des Kommunismus viele Jahre in Gefängnissen verbracht hätten. Nach der Rückkehr der Demokratie habe seine Familie ihren Besitz erfolgreich rechtlich eingefordert und er habe den Status eines ehemals politisch Verfolgten erhalten. Seine Eltern hätten danach ein (…) gekauft. Im Jahre (…) oder (…) sei die Firma auf ihn überschrieben worden. In den zehn Jahren des Bestehens der Firma habe es immer wieder ungerechtfertigte Forderung von Zahlungen und Arbeitsverbote gegeben, so dass er das Unternehmen (…) habe verkaufen müssen. Die Probleme des Unternehmens seien jedoch nicht der Grund für die Ausreise. Im Jahre 2000 sei er von maskierten Leuten tätlich angegriffen worden. Dieser Angriff sei von der Polizei dokumentiert worden. In der Folge habe

D-7141/2014 man eine Person verhaftet, diese aber nach zwei Tagen wieder entlassen. Im Jahre 2004 sei in Richtung des (…) geschossen worden, während seine Mutter und er sich dort befunden hätten. Zwei Stunden später sei die Polizei gekommen und habe beide mitgenommen und so getan, als würde man sie beschützen wollen. Im Jahre 2006 sei er wiederum von maskierten Leuten überfallen worden und man habe ihm 30'000 bis 40'000 Albanische Lek abgenommen. 2013 sei eine Bombe zwischen seinem Haus und demjenigen des Nachbarn explodiert. Beide Häuser seien dadurch beschädigt worden. Da der Sprengsatz etwas näher an seinem Haus gefunden worden sei, gehe er davon aus, dass dieser ihm gegolten habe. Die Polizei sei gekommen und habe Untersuchungen vorgenommen und danach eine einwöchige Überwachung durchgeführt. Vor einem Jahr respektive sieben oder acht Monaten sei bei ihm zuhause eingebrochen worden. Eine seiner Töchter habe dies jedoch bemerkt, das Licht eingeschaltet und geschrien, so dass die Einbrecher geflohen seien. Er habe daraufhin den Quartiersinspektor alarmiert, welcher Spuren gesichert habe. Im Juni 2014 sei auf sein Haus geschossen worden. Ein herbeigerufener Quartiersinspektor habe erklärt, es habe sich lediglich um Schreckschuss gehandelt. Er (der Beschwerdeführer) sei aber überzeugt, dass es sich um echte Munition gehandelt habe. Im Quartier werde regelmässig herumgeschossen und innerhalb eines Jahres seien zwei Autos in die Luft gesprengt worden. Die Leute würden sich betrinken, in die Berge gegen und herumschiessen oder von höheren Gebäuden der Stadt schiessen. Er habe wiederholt an Streiks teilgenommen und die Umsetzung der bereits gesetzlich verabschiedeten Wiedergutmachungen für ehemals politisch Verfolgte innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Streiks seien jeweils bewilligt gewesen. Dennoch habe die Polizei die Streikenden unter Druck gesetzt. Einmal sei der Bus, mit welchem er zum Streik unterwegs gewesen sei, angehalten worden, und die Polizisten hätten gesagt, sie sollten nicht nach Tirana gehen und sich an solchen Sachen beteiligen. Danach habe der Bus weiterfahren können und der Beschwerdeführer habe sich am Streik beteiligen können. Bei der letzten Teilnahme an einem Streik im September 2014 habe die Polizei die Streikenden zum Weggehen aufgefordert. Vor sieben oder acht Monaten habe sein Auto gebrannt und eine Expertise habe nicht ermitteln können, ob es sich um Brandstiftung gehandelt habe oder nicht. Er gehe davon aus, dies sei wegen seiner Teilnahme an den Streiks passiert. Er nehme überdies an, dass ein Vorfall mit seinem

D-7141/2014 Sohn G._______ (nachfolgend: Sohn) im Jahre 2011 ebenfalls damit zusammenhänge. Damals sei dieser in die Tiefe gestürzt und habe sich eine Kopfverletzung zugezogen, während der Beschwerdeführer am Streiken gewesen sei. Erst im Juni 2014 habe der Sohn erzählt, dass er damals unter Fremdeinwirkung gestürzt sei. Er habe auch von einem erneuten Zusammentreffen mit diesen Leuten berichtet, welche ihm gedroht hätten, in von noch höher herunterzustossen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Inspektor getroffen. Dieser habe gesagt, dass die Behörden nichts tun könnten, da sie zu wenig über diese Leute wüssten. Ein Neffe des Beschwerdeführers sei ebenfalls verletzt worden, als er Anfang Jahres mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Man habe dem Neffen dabei gesagt, er solle den Beschwerdeführer grüssen. Auch dieser Vorfall stehe in Zusammenhang mit der Streikteilnahme. Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch ihre Familie sei früher politisch verfolgt gewesen. Da sie damals jedoch noch sehr jung gewesen sei, vermöge sie sich nicht daran zu erinnern. Sie habe sich wegen den Kindern zur Ausreise entschlossen, da ihr Sohn bereits verletzt und erneut von denselben Personen bedroht worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei ein Auto vorgefahren und dessen Insassen hätten den Kindern gesagt, sie sollten ihren Vater grüssen. Aus Angst habe sie ihre Kinder selbst zur Schule gebracht. Die Polizei habe sie darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Die allgemeine Lage sei ebenfalls schlimm. Es werde ständig geschossen und bei Streitereien würden immer gleich Waffen gezogen. Seit Neujahr 2013 hätten sie keinen Stromzugang, obwohl sie die Rechnungen bezahlt hätten. Gleiches sei auch ihrem Schwager passiert. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden einen Pass des Beschwerdeführers, Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie ein Familienbüchlein zu den Akten. Überdies wurden eine Kopie eines Artikels zu einem Hungerstreik (…) 2014, eine Bestätigung betreffend die Unterstützung des Hungerstreiks (…) 2014, eine Deklaration der Streikenden, eine Bestätigung betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Vaters sowie eine Bestätigung einer medizinischen Behandlung des Sohnes vom (…) 2011 eingereicht. Am 12. November 2014 wurden ein Auszug aus dem Familienregister, eine Röntgenaufnahme aus dem Jahre 2011, ein Zeitungsausschnitt vom 14. April 2002, eine Kopie der Mitgliederkarte der Partia e te drejtave te mohuara (Partei der verweigerten Rechte – PDM) aus dem Jahre 2007, diverse Dokumente, welche die Familie des Beschwerdeführers als ehemalig politisch verfolge Familie klassifizieren, sowie Unterlagen des (…) eingereicht.

D-7141/2014 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sich nach den meisten Vorfällen an die Behörden gewandt habe und sich diese jeweils kooperativ verhalten hätten. Der albanische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Ein allfälliges Unterbleiben einer Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene Ursachen haben. So könne es durchaus vorkommen, dass eine Untersuchung nicht erfolgreich sei, da zu wenig Hinweise auf die Täterschaft bestünden oder die tatsächliche Lage die Einleitung von Untersuchungsmassnahmen als fruchtlos erscheinen liesse. Verdächtige müssten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auch wieder entlassen werden, wenn sich ein Tatverdacht nicht erhärten liesse. Schliesslich liege es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Da vom Vorhandensein adäquaten Schutzes auszugehen sei, vermöchten die Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ohnehin wäre von besorgten Eltern zu erwarten, sie würden sich ausgiebiger um den Schutz ihrer Kinder bemühen. Nebst gewisser Widersprüche in der Schilderung der Begleitumstände des Sturzes des Sohnes widerspreche ein solches Verhalten somit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Die Röntgenaufnahme und die Arztbestätigung gäben keine Auskunft darüber, ob Fremdverschulden vorliege. Dieses Beweismittel sei daher nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorfälle würden auf seine Beteiligung an den Streiks zurückgehen, handle es sich um eine blosse Vermutung. So gäbe es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass den Vorkommnissen eine staatliche Verfolgung zugrunde liege. Bezeichnenderweise habe sich die Polizei denn auch stets kooperativ verhalten. Die Aufforderung seitens der Polizei, nicht an Streiks teilzunehmen, sei als zu wenig intensiv zu erachten. Ebenso verhalte es sich mit der Unterbrechung der Stromzufuhr. Dies gehe zwar mit gewissen Behinderungen einher, welche aber immer noch ein menschenwürdiges Leben zulassen würden, zumal der Schwager trotz derselben Unannehmlichkeit weiterhin in Albanien lebe. Die Vorbringen hinsichtlich des (Unternehmens) lägen zeitlich zu weit zurück, um kausal für die Ausreise zu sein. Die Unterlagen zum (Unternehmen) würden keine Hinweise auf eine staatlich verschuldete Unregelmässigkeit enthalten. Die Dokumente hinsichtlich der Qualifizierung der Familie des Beschwerdeführers als ehemals politisch Verfolgte sowie der Parteiausweis würden die Asylvorbringen ebenfalls nicht stützen. Die Ausführungen zur Lage im Quartier und den zahlreichen Schiessereien beträfen die allgemeine Situation in Albanien und seien daher nicht asylrelevant.

D-7141/2014 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, im vorliegenden Fall könne aufgrund der Aktenlage nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer besitze ein politisches Profil und habe bereits früher politisch motivierte staatliche Massnahmen erlitten. Die Familie habe sich mehrmals erfolglos um polizeilichen Schutz bemüht. Somit sei die Regelvermutung eines verfolgungssicheren Staates umgestossen und es müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Es bestünden auch keine krassen Widersprüche oder andere offensichtliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Schilderungen der Fluchtgründe. Die Beschwerdeführenden hätten überdies diverse Beweismittel eingereicht. Dieser Fall sei somit derart komplex, dass ein Safe-Country-Entscheid mit fünftägiger Beschwerdefrist ungerechtfertigt erscheine. Das BFM habe es unterlassen, die Tatbestandsvariante des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. So mache die Beschwerdeführerin geltend, ihre Kinder aus Angst stets begleitet zu haben. Im Sinne einer weiteren Abklärung wäre eine Anhörung der beiden älteren Kinder in Betracht zu ziehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, Mitstreiter von ihm hätten in europäischen Ländern erfolgreich Asyl beantragt, was vom BFM nicht weiter abgeklärt worden sei. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, das Argument des BFM, wonach der albanische Staat adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter biete, gehe an der Sache vorbei, zumal vorliegend der Staat Urheber der Verfolgung sei. Vorliegend lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche genauerer Abklärungen bedürften. Die Polizei habe sich zwar stets kooperativ verhalten, jedoch nie etwas Konkretes unternommen. Diese Schutzverweigerung sei politisch motiviert. Der Bericht des Ombudsmannes für Albanien spreche dieses Problem explizit an. Ein Bericht des US Department of State halte fest, dass ehemals politisch Verfolgte und deren Familien permanent von Sicherheitsbehörden überwacht und belästigt würden. Das BFM habe es überdies unterlassen, die Situation in ihrer Gesamtheit zu würdigen. So sei es durchaus zutreffend, dass etwa das Anhalten des Busses durch die Polizei von geringer Intensität sei. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffe seien jedoch in ihrer Gesamtheit betrachtet durchaus geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Das BFM verhalte sich inkonsequent und verkenne den Beweismassstab der Glaubhaftmachung, indem es einerseits ausführe, eine Verfolgung sei nicht nachgewiesen, und andererseits festhalte, die unbestrittenen Vorbringen seien aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant.

D-7141/2014 Das BFM werfe den Beschwerdeführenden zu Unrecht vor, sich nicht genug um den Schutz der Kinder bemüht zu haben. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Widersprüche in den Schilderungen seien nicht entscheiderheblich und ohnehin erklärbar. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeergänzung ein Bericht des Albanian People's Advocate vom 5. September 2014 und der Country Report on Human Rights Practices 2013 – Albania des US Department of State eingereicht. 5. 5.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt: Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige. Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist das BFM aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Der mit Beschwerde erhobene Einwand, der Safe-Country-Entscheid sei vorliegend unrechtmässig, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, das BFM hätte weitere Abklärungen anstrengen müssen. 5.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssen. Dabei ist eingangs zu bemerken, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung zu befürchten und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von staatlicher Seite oder zumindest mit staatlicher Duldung verfolgt, da sich der Beschwerdeführer für die Rechte der ehemals politisch Verfolgten einsetze. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung, welche sich bei

D-7141/2014 objektiver Betrachtung nicht bestätigen lässt. So ist die Polizei bei den Vorfällen, welche ihr gemeldet worden sind, jeweils tätig geworden, hat Untersuchungen eingeleitet, Personen festgenommen, das Haus über eine Woche hinweg überwacht oder Personenschutz gewährt. Ein solches Verhalten wäre nicht zu erwarten, wenn hinter den Vorfällen jeweils eine staatliche Beteiligung gestanden hätte. Beim Raubüberfall und dem Einbruch handelt es sich objektiv betrachtet um gemeinrechtliche Delikte, die von privaten Personen mit monetären Motiven begangen wurden, ohne dass eine staatliche Beteiligung naheliegen würde. Diese blosse Vermutung vermag die in Erwägung 5.2 skizzierte gesetzliche Vermutung daher nicht umzustossen. Auch aus dem eingereichten Bericht, dass ehemals politisch Verfolgte von staatlicher Seite schikaniert würden, lässt sich kein anderer Schluss ableiten, zumal sich dieser Bericht nicht auf den konkreten Fall bezieht und die staatliche Beteiligung an den Vorfällen nicht ersichtlich ist. Gleich verhält es sich mit den Hinweisen auf die in Albanien grassierende Korruption und Straflosigkeit von Beamten, zumal es sich dabei um allgemeine länderspezifische Hintergründe handelt, deren Zusammenhang zu den konkret geschilderten Vorfällen nicht ersichtlich ist. Die einzigen klarerweise dem Staat zurechenbaren Handlungen sind das Anhalten des Busses, verbunden mit der Anweisung, nicht an den Protesten teilzunehmen, sowie die an einem späteren Streik erfolgte Aufforderung, sich von der Kundgebung zu entfernen. Diese behördlichen Massnahmen sind jedoch zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein. Die Unterbrechung der Stromzufuhr erweist sich unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ebenso als zu wenig erheblich. 5.4 Bei den Asylgründen der Beschwerdeführenden handelt es sich daher hauptsächlich um eine Verfolgung von privater Seite. Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich die albanischen Behörden vorliegend jedoch sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig. So sind sie – wie bereits ausgeführt – nach den Vorfällen jeweils aktiv geworden. Dies lässt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass die Behörden – trotz des Einsatzes der Beschwerdeführenden für die Rechte der ehemals politisch Verfolgten – gewillt sind, ihnen adäquaten Schutz zu gewähren. Dass es sich dabei um eine blosse Schutzgewährung "zum Schein" handle, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 5.5 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-7141/2014 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-7141/2014 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden in Albanien über ein Beziehungsnetz verfügen würden, bis anhin in der Lage gewesen seien, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse ersichtlich seien, sowie in Ermangelung substanzieller Einwände auf Beschwerdeebene für zumutbar zu erachten.

D-7141/2014 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos zu erachten. Zudem ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG erfüllt sind. Aus diesem Grunde sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung auszurichten. 9.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird der Rechtsvertreterin für die amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden eine Entschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

D-7141/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird gutgeheissen. Frau lic. iur. Tilla Jacomet wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-7141/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.01.2015 D-7141/2014 — Swissrulings