Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 D-7140/2015

19 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7140/2015

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

D-7140/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. Oktober 2015 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 30. Oktober 2015 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe, dass sie ihre kranke Schwester D._______ (Beschwerdeverfahren […]), die seit Kindesalter an (…) leide und (…), begleitet habe, dass sie und D._______ C._______ am 25. März 2015 verlassen hätten und nach E._______ gereist seien, wo sich D._______ eine bessere medizinische Behandlung als im Heimatland erhofft habe, dass sie beide am 27. März 2015 in E._______ Asylgesuche gestellt hätten, indes wegen schweizerischer Schengen-Visa im Rahmen von Dublin- Verfahren in die Schweiz überstellt worden seien, obwohl die Schweiz nicht ihr Ziel gewesen sei, dass sie selbst gesund sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A8), dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer die Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuche, dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde,

D-7140/2015 dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, weshalb auf ihr Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 5. November 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2013 (recte: 30. Oktober 2015) und um Rückweisung an das SEM zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter Entscheidung ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie möchte ihrer Schwester D._______, deren Behandlungsbedürftigkeit – in E._______ sei nebst den (…-)problemen, die einer (…-)therapie bedürften, eine (…) diagnostiziert worden – einlässlicher abzuklären sei, weiterhin als Vertrauensperson beistehen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-7140/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird,

D-7140/2015 dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass der Begriff der Verfolgung einen menschlichen Akteur voraussetzt und dementsprechend auch Gefahren umfasst, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), wohingegen Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (bspw. Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind, dass vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AslyG auch Gefahren ausgenommen sind, die sich einzig aus der Persönlichkeit und Lebenssituation der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere gesundheitliche Probleme gehören, selbst wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c), dass die Beschwerdeführerin nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern einzig um Verbleib bei ihrer Schwester D._______, die medizinische Hilfe benötige, ersucht, womit sie die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin damit die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-7140/2015 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK) bestimmt, und keine Anhaltspunkte auszumachen sind, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe der ledigen und gesunden Beschwerdeführerin, die eine gute Bildung aufweist (…) und in C._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. A5 S. 3 ff.), auf eine

D-7140/2015 konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin, die über eine gültige Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7140/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-7140/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 D-7140/2015 — Swissrulings