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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2011 D-7138/2010

24 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7138/2010 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (…).

D-7138/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Angola eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2010 und gelangte über Frankreich am 18. Mai 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juni 2010 wurde er summarisch befragt und am 17. Juni 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Cabinda geboren und seit 2000 Mitglied der Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC) und dabei für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Nach dem Anschlag auf die togolesische Fussballnationalmannschaft vom 8. Januar 2010 in Cabinda seien die FLEC-Anhänger in Angola verhaftet worden. Er selber sei, nachdem bei ihm zu Hause Dokumente der FLEC gefunden worden seien, am 25. März 2010 verhaftet worden und bis am 1. Mai 2010 in Haft gewesen. Da er den Gefängnisdirektor bereits vor seiner Haft gekannt habe, habe dieser ihm geholfen, aus dem Gefängnis zu entkommen, und seine Ausreise nach Europa organisiert. B. Mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 21. September 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-7138/2010 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Am 3. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 17. November 2010 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-7138/2010 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er behaupte Mitglied der FLEC und dabei zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit gewesen zu sein, sei jedoch nicht imstande, die Flagge der Organisation und deren Ausweise korrekt zu beschreiben, und habe an der Erstbefragung ein T-Shirt mit den Nationalfarben und der Aufschrift "Angola" getragen. Kaum nachvollziehbar sei sodann, dass er, selbst nachdem er über die polizeiliche Razzia bei ihm zu Hause informiert worden sei, die ihn schwer belastenden Dokumente der FLEC weiterhin zu Hause aufbewahrt haben wolle. Unplausibel sei auch, dass er zunächst erklärt habe, bis am 29. April 2010 in M'Banza Congo gewohnt zu haben, um später anzugeben, vom 25. März 2010 bis am 1. Mai 2010 inhaftiert gewesen zu sein. Weiter erscheine es realitätsfremd, dass der Direktor einer hohen Strafuntersuchungsbehörde nach dem Anschlag der FLEC auf das für den Africa-Cup qualifizierte Team Togos einer der Mitgliedschaft und Propaganda für die FLEC überführten Person zur Flucht und zum Untertauchen verholfen haben

D-7138/2010 solle. Mit einem solchen Vorgehen hätte sich der Direktor selbst einem hohen Festnahmerisiko ausgesetzt. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer die Hilfe mit gegenseitiger Sympathie erklärt, wodurch sich das Verhalten des Direktors jedoch nicht erklären lasse. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den wiederholten Besuchen der Polizei bei ihm zu Hause gemacht, indem er bei der Befragung von zwei und bei der Anhörung von drei Besuchen gesprochen habe. Schliesslich habe er zunächst behauptet, auch den erst seit kurzem herausgegebenen neuen Ausweis der FLEC bei sich zu Hause gehabt zu haben, später aber erklärt, er habe diesen Ausweis damals noch nicht gehabt, sondern erst Informationen darüber erhalten. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe die Wahrheit gesagt und das BFM könne dies überprüfen, da es alle nötigen Angaben von ihm und eine Kopie seiner Identitätskarte habe. Er habe aber keine weiteren Beweise, da die Polizei alles mitgenommen habe. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse das BFM nicht von seinem eigenen Standpunkt aus denken, sondern sich in die Lage vor Ort versetzen. Die wirtschaftliche Situation in Angola sei stabil und er habe ein gutes Einkommen gehabt. Er sei aus politischen und nicht aus ökonomischen Motiven in die Schweiz gekommen. Deshalb habe er keinen Grund, zu lügen. Er sei aus Cabinda und Mitglied der FLEC, welche sich für die Unabhängigkeit Cabindas einsetze. Nach dem Anschlag auf die togolesische Fussballnationalmannschaft habe die regierende Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) beschlossen, die FLEC-Anhänger zu töten. Wenn er nach Angola zurückkehren würde, würde er getötet, denn der Gefängnisdirektor habe ihn zwar freigelassen aber einen Prozess gegen ihn nicht verhindern können. Sein T-Shirt habe nichts mit seinen politischen Problemen zu tun und bezeichne einfach das Land, aus dem er gekommen sei. Er könne nicht beweisen, dass er Mitglied der FLEC sei, da die Polizei alle Dokumente mitgenommen habe, was er aber auch nicht beweisen könne. Er habe gesagt, dass sie bei der FLEC keine Mitgliederkarten gehabt hätten, da man sonst eine Verhaftung riskiert hätte. Es habe erst ein Dokument mit einem Foto der neuen Karte existiert. Auch seine Entlassung aus dem Gefängnis könne er nicht beweisen, da er nicht entlassen worden sondern geflüchtet sei. Der Gefängnisdirektor habe ihm aus Sympathie geholfen, dies gehe über die politische Gesinnung hinaus. Als Chef der Anstalt könne er sein Verhalten ohne Probleme rechtfertigen und habe deshalb nicht auch flüchten müssen. Seine Herkunft aus

D-7138/2010 M'Banza Congo werde durch die eingereichte Kopie der Identitätskarte bewiesen. Warum die Polizei gewusst habe, wo er wohne, wisse er nicht, aber solche Dinge zu wissen, sei doch gerade die Aufgabe der Polizei. Das vom BFM erwähnte Datum vom 29. April 2010 sage ihm nichts, er habe immer gesagt, dass er am 25. März 2010 festgenommen worden sei. Dies könne vor Ort überprüft werden. 4.3. In seiner Vernehmlassung merkte das BFM an, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Angola nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe und dort ein gutes Leben habe führen können, erscheine ein Wegweisungsvollzug aus ökonomischer Perspektive zumutbar. 4.4. In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch einmal, dass er die Wahrheit sage und aus politischen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr nach Angola werde er als FLEC-Mitglied von der MPLA getötet. 5. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer

D-7138/2010 Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen sind.

5.2.1. Erste Zweifel entstehen durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Auf Fragen gibt er stets sehr kurze und allgemein gehaltene Antworten, die nicht den Eindruck von selbst Erlebtem erwecken. Zuweilen kam der Beschwerdeführer sogar ins Stottern oder schwieg gänzlich, weil er keine Antwort wusste. Die Befrager mussten immer wieder nachhaken, um Informationen zu erhalten. So auch im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers, welches somit und auch aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht geglaubt werden kann. Zwar kannte der Beschwerdeführer die Namen des Präsidenten der FLEC und einer angeblich sympathisierenden Partei (A9 F129 und F131). Zu den Zielen und Inhalten der FLEC konnte er aber nur allgemeine Informationen geben wie beispielsweise, dass sich die Partei im Krieg mit der Regierung befinde, weil Cabinda nicht zu Angola gehöre (A9 F51). Über den Inhalt der Dokumente der FLEC, die er bei sich zu Hause aufbewahrt habe, konnte er lediglich aussagen, es sei darum gegangen, was die Partei so mache und was sie tun würde, wenn heute Unabhängigkeit wäre (A9 F65ff.). Auch in der Beschwerde wurde er hierzu nicht ausführlicher und wiederholte lediglich immer wieder, die FLEC kämpfe für die Unabhängigkeit Cabindas. Zum Aufbau der FLEC gab er sehr allgemein zu Protokoll, es gebe einen Präsidenten, ein Sekretariat und Politiker (A9 F128). Auch sein eigenes Engagement konnte er nicht genau umschreiben und beschränkte sich auf die Aussage, er sei Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit gewesen und habe dabei Versammlungen in seinem Haus abgehalten und sei zu den Leuten nach Hause gegangen, um sie über Versammlungen zu informieren (A9 F55 ff.). Weiter konnte er zur Flagge der FLEC nur wenige Angaben machen, die überdies zum Teil falsch waren (A1 S. 7), und die Bedeutung der Abkürzung FLEC wusste er nur auf französisch nicht aber auf portugiesisch (A9 F152ff.). Sodann

D-7138/2010 machte er zum Parteiausweis der FLEC widersprüchliche Angaben. So sagte er einmal aus, die Ausweise seien erst kürzlich zum ersten Mal erstellt worden und er habe einen solchen zu Hause gehabt (A1 S.6), ein anderes Mal gab er hingegen zu Protokoll, er habe zu Hause ein Blatt gehabt, auf dem die neuen Ausweise beschrieben worden seien, aber noch keinen Ausweis erhalten (A1 S. 7), und in der Beschwerde schrieb er schliesslich, es habe keine Ausweise gegeben, weil das zu gefährlich gewesen wäre. Es habe aber ein Dokument mit einem Foto der neuen Karte existiert (Beschwerde, S. 4). Schliesslich kann angemerkt werden, dass er den Vorfall mit der togolesischen Fussballnationalmannschaft an der Erstbefragung auf den Januar 2009 statt 2010 datierte (A1 S. 6) und dass es zumindest befremdlich wirkt, wenn ein Freiheitskämpfer Cabindas ein Angola-Shirt trägt, auch wenn dies, wie er in der Beschwerde ausführte, doch nur das Land bezeichne aus dem er komme. 5.2.2. Erhebliche Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der geltend gemachten Problemen, die zu seiner Ausreise geführt hätten. Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wieso die Behörden von seinem Engagement bei der FLEC wussten (A1 S. 8). Seine Erklärung in der Beschwerde, solche Sachen zu wissen, sei doch gerade die Aufgabe der Polizei, vermag nicht zu überzeugen. Sodann widerspricht er sich erheblich in Bezug auf die Hausdurchsuchungen, die bei ihm stattgefunden hätten. So gab er an der Erstbefragung und zunächst auch an der Anhörung stets an, die Polizei habe zwei Hausdurchsuchungen gemacht. Nachdem er sich bei diesen Aussagen jedoch bezüglich des Zeitpunktes der Beschlagnahmung der Dokumente und seinem Aufenthalt während den Durchsuchungen in Widersprüche verstrickte, welche er nicht ausräumen konnte, stellte er sich zuletzt auf den Standpunkt, es habe drei Durchsuchungen gegeben (A9 Anmerkungen zu F78ff., S. 15). Auch bezüglich des Zeitpunktes der ersten Durchsuchung machte er widersprüchliche Angaben, indem er einmal angab, er wisse nicht, wann diese stattgefunden habe (A1 S. 7) und später behauptete, es sei zirka zehn Tage vor der zweiten gewesen (A9 F70). Schliesslich konnte er auch nicht übereinstimmend angeben, wer bei den Durchsuchungen jeweils zu Hause war. So sagte er einmal, bei der ersten Durchsuchung sei sein Bruder zu Hause gewesen (A1 S. 7), gab später hingegen an, es sei zu diesem Zeitpunkt niemand zu Hause gewesen (A9 F78). Im Weiteren beschränkte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhaftung und die Haft auf kurze und unsubstanziierte Aussagen. So sagte er beispielsweise zum Ablauf

D-7138/2010 der Verhaftung lediglich aus: "Wenn Sie verhaftet werden, dann werden Sie gleich gefesselt." Auf die Bitte des Befragers, er solle die Situation genauer schildern, erwiderte er pauschal: "Nachher war ich im Gefängnis." (A9 F82f.). Seine Zeit im Gefängnis beschrieb er folgendermassen: "Ich war ja bloss dort im Gefängnis. Es gab viele Leute, und ich war wegen meinem Problem dort." (A9 F93). Auch die Aussagen zur Zelle – "Das war ganz unten im Gebäude. Man musste die Treppe runter gehen. Dort ist es ganz dunkel, dort gibt es keine Lampe." (A9 F94) – und zum Gefängnisalltag – "Wenn man ins Gefängnis kommt, sind schon Leute dort. Dann trifft man den Chef, und dann geht es einem schlecht." (A9 F95) – blieben sehr rudimentär. Insbesondere ist aber, wie vom BFM richtigerweise festgehalten, nicht nachvollziehbar, wieso der Direktor des Gefängnisses als MPLA-Mitglied dem Beschwerdeführer als FLEC-Mitglied zur Flucht verhelfen und ihm dazu noch die Reise nach Europa organisieren und finanzieren sollte, zumal er sich damit selber in Gefahr brachte. Dies ist insbesondere angesichts der Tatsache unverständlich, dass es bei dem Anschlag der FLEC Todesopfer gegeben hat und darüber in den Medien weltweit berichtet wurde, was dem Image Afrikas kurz vor der Austragung der Weltmeisterschaft in Südafrika erheblich schadete. Das Handeln des Direktors lässt sich nicht, wie dies der Beschwerdeführer tun will, durch reine Sympathie und durch die Tatsache, dass er diesen schon vorher gekannt habe, erklären, zumal er es sich offenbar nur um eine flüchtige Bekanntschaft vom Markt her handelte, sagte der Beschwerdeführer doch aus: "Ich verkaufe ja Filme und Musik-CDs, und manchmal kommt der Chef vorbei und fragt, "wie geht es", und so weiter." (A9 F116). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch über die Umstände der "Entlassung" aus dem Gefängnis trotz wiederholtem Nachfragen des Befragers keine vertieften Angaben machen (A9 F106ff.). 5.2.3. Bestätigt werden diese Zweifel durch die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise. So wusste er nicht, wie lange und mit welcher Fluggesellschaft er geflogen ist und wie viel die Reise gekostet hat. Auch kann ihm nicht geglaubt werden, dass der Gefängnisdirektor, den er nur flüchtig zu kennen schien, dies alles bezahlt habe. Auch zu den für die Reise benutzten Dokumenten konnte er keine genauen Angaben machen, da diese sein Begleiter auf sich gehabt habe. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an internationalen Flughäfen selbstständig ausweisen musste. Schliesslich fällt auf, dass dieser Begleiter denselben Namen hat, wie der Nachbar in M'Banza Congo (A1 S. 7 und S. 9).

D-7138/2010 5.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus

D-7138/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-7138/2010 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der Situation in Angola nicht bejahen. In EMARK 2004 Nr. 32 wurde allerdings festgehaltenen, dass aufgrund der weiterhin schwierigen Situation nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2002 der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich unzumutbar sei. Ob diese Praxis weiterzuführen oder allenfalls anzupassen ist, kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und sich die Situation jedenfalls nicht verschlechtert sondern tendenziell eher verbessert hat. 7.4.2. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Der junge, gesunde, verwitwete und kinderlose Mann gehört nicht zu einer Risikogruppe, hat seit 1994 seinen Wohnsitz immer in M'Banza Congo / Provinz Zaïre – eine Stadt mit etwa 25 000 Einwohnern – gehabt (A1 S. 1) und verfügt dort, in Luanda und in Z._______ über Verwandte (A1 S. 3f.). Zudem hielt er sich auch beruflich oft in Luanda auf. Somit dürfte er mindestens in diesen beiden Städten (M'Banza Congo und Luanda) über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Er hat eine siebenjährige Schulbildung, eine Anlehre als Elektriker und jahrelange Berufserfahrung im Handel (A1 S. 2). Zudem betonte er stets selber, er habe Angola nicht aus ökonomischen Gründen verlassen und dort ein gutes Leben führen können. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr nach Angola eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr

D-7138/2010 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind jedoch die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem durch die am 3. November 2010 eingereichte Fürsorgebestätigung belegt. Demnach ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7138/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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