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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 D-7136/2015

19 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,992 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7136/2015

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

D-7136/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Oktober 2015 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 30. Oktober 2015 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe, dass sie sich Mitte März 2015 mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengen-Visum einige Tage hierzulande aufgehalten habe, dass sie C._______ zusammen mit ihrer Schwester D._______ (Beschwerdeverfahren […]) am 25. März 2015 erneut verlassen habe und nach E._______ gereist sei, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, dass sie in E._______ ein Asylgesuch gestellt habe, aber aufgrund des schweizerischen Schengen-Visums im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 6. Oktober 2015 in die Schweiz überstellt worden sei, dass sie seit Kindesalter an (…-)problemen leide, weswegen sie schon mehrmals in F._______ und E._______ behandelt und operiert worden sei, wofür ihre Familie jeweils finanziell aufgekommen sei, dass die (…-)therapie, die sie nach der letzten (…-)operation benötige, in Kosovo nur unzulänglich fortgesetzt worden sei, weshalb sie sich Ende März 2015 erneut nach E._______ begeben habe, um dort in den Genuss einer weiteren Behandlung zu kommen, dass die (…) Ärzte zudem im Juni 2015 bei ihr eine (…) festgestellt hätten, dass ihr von einer Operation abgeraten worden sei und sie im Hinblick auf die Prüfung alternativer Behandlungsmethoden (bspw. […]) am 15. Oktober 2015 in E._______ einen weiteren Arzttermin gehabt hätte, den sie aber nicht mehr habe wahrnehmen können, dass die Schweiz nicht ihr Ziel gewesen und es ihr bewusst sei, dass man hierzulande aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich kein Asyl erhalte, ihr aber aufgrund der erfolgten Überstellung keine andere Wahl geblieben sei, als ein Asylgesuch zu stellen,

D-7136/2015 dass die (…-)therapie fortzusetzen sei und die neu diagnostizierte (…) weiterer Abklärung und Behandlung bedürfe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A12), dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer zu erkennen gebe, die Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde, dass die Beschwerdeführerin nicht um Schutz vor Verfolgung ersuche, sondern ihr Gesuch einzig mit ihrem Gesundheitszustand begründe, weshalb darauf in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass kein akuter medizinischer Handlungsbedarf bestehe, dass die (…-)therapie auch in Kosovo durchführbar sei, dass die (…) laut (…) Arztbericht vom 29. September 2015 keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, und sich auch in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin von zwei Ärzten untersucht und ihre medizinischen Akten gesichtet worden seien, bestätigt habe, dass keine akute Operationsindikation vorliege und keine weiteren medizinischen Massnahmen angezeigt seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 5. November 2015) beim Bundesver-

D-7136/2015 waltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2013 (recte: 30. Oktober 2015) und um Rückweisung an das SEM zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter Entscheidung ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, hinsichtlich der (…) seien der Behandlungsbedarf und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht genügend abgeklärt worden, dass sie auf die beiliegenden (…) Arztberichte vom 8. September 2015 (empfohlene Arztkonsultation beim Auftreten […]) und 5. November 2015 (Behandlungsoption: […]) verweise und hinsichtlich der – wohl fehlenden – Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo eine Analyse durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nachreichen werde, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-7136/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird, dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt,

D-7136/2015 dass der Begriff der Verfolgung einen menschlichen Akteur voraussetzt und dementsprechend auch Gefahren umfasst, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), wohingegen Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (bspw. Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind, dass vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AslyG auch Gefahren ausgenommen sind, die sich einzig aus der Persönlichkeit und Lebenssituation der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere gesundheitliche Probleme gehören, selbst wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c), dass die Beschwerdeführerin nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern einzig um medizinische Hilfe ersucht, womit sie die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-7136/2015 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar ist, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen bestimmt (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK), und vorliegend keine Anhaltspunkte auszumachen sind, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass eine solche Ausnahmesituation bei der Beschwerdeführerin, die eine (…-)therapie benötigt und eine (…) aufweist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen), nicht gegeben ist, dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-7136/2015 dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die junge, ledige Beschwerdeführerin eine gute Bildung aufweist (…) und in C._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte, unentgeltliche Wohnsituation verfügt (vgl. A5 S. 3 ff.), dass sich aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine (…-)therapie benötigt und eine (…) aufweist (als Zufallsbefund Mitte 2015 in E._______ diagnostiziert), die, unabhängig von einer Überstellung, ein (…) berge, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Therapiemöglichkeiten in E._______ aufgeklärt wurde und einer ihr anfangs Juli 2015 empfohlenen stationären Aufnahme zwecks weitergehender Abklärung nach anfänglicher Ablehnung am 8. September 2015 zustimmte, dass sich während des entsprechenden Klinikaufenthalts vom (…) bis (…) September 2015 keine Indikation für eine Operation ergab (vgl. A10 [Arztberichte vom 8. und 29. September 2015]), dass auch in der Schweiz kein akuter Behandlungsbedarf festgestellt wurde (vgl. A7 und A11), dass im mit der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2015 eingereichten (…) Arztbericht vom 5. November 2015 eine Behandlung mit (…) als empfehlenswert erachtet wird, dass bezüglich des Wunschs der Beschwerdeführerin um weitere Behandlung in der Schweiz darauf hinzuweisen ist, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Entscheid i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997), dass bei gesundheitlichen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,

D-7136/2015 dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2), dass das SEM bezüglich der von der Beschwerdeführerin benötigten (…- )therapie zu Recht festgestellt hat, dass eine solche auch in Kosovo durchführbar sei, dass der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die bisher in Kosovo durchgeführte (…-)therapie habe nicht den gewünschten Behandlungserfolg gezeigt, nicht zur Annahme führen kann, eine adäquate Therapie wäre im Heimatstaat schlicht nicht erhältlich, dass keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf hinweisen würden, die Beschwerdeführerin würde im Heimatstaat keinen Zugang zu adäquater ärztlicher Versorgung erhalten, zumal jede Gesundheitseinrichtung in Kosovo, öffentlich oder privat, verpflichtet ist, allen Bürgern ihre Leistungen ohne Diskriminierung zu erbringen (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 34), und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich an die diesbezüglich zuständigen Institutionen zu wenden, dass sich bezüglich der Mitte 2015 diagnostizierten (…) aus den Akten kein akuter Behandlungsbedarf ergibt (vgl. A10 [Arztbericht vom 29. September 2015: keine Operationsindikation], A7 und A11 [Aktennotizen vom 16. und 30. Oktober 2015: keine akute Behandlungsbedürftigkeit]), dass der mit der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2015 eingereichte Arztbericht vom 5. November 2015 eine mögliche Therapieform (…), aber ebenfalls keine Behandlungsdringlichkeit aufzeigt, dass die Angst und Verunsicherung der Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten (…) zwar verständlich ist, deswegen aber nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer akuten medizinischen Notlage, die in Kosovo schlicht nicht behandelbar wäre, zu schliessen ist, dass sich aus den Akten – wie aufgezeigt – keine akute medizinische Notlage ergibt, und sich die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den Heimatstaat beim allfälligen Auftreten von Beschwerden (bspw. […]) – wie

D-7136/2015 im Arztbericht vom 8. September 2015 empfohlen – jederzeit in ärztliche Behandlung begeben kann, dass sie sich auch unabhängig vom Auftreten von Beschwerden mit den bestehenden Arztberichten, welche das Krankheitsbild, die durchgeführten Untersuchungen und möglichen Therapieformen dokumentieren, zur Erörterung allfällig ins Auge zu fassender Therapien an die entsprechenden Institutionen vor Ort wenden kann, dass insbesondere in der Hauptstadt Pristina (…), die mit der Universitätsklinik über eines der besten Spitäler des Landes verfügt, entsprechende medizinische Institutionen zur Verfügung stehen (vgl. zum öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1007 ff.), dass eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatland – wie bereits erwähnt – nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag, dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass im Bedarfsfall von den behandelnden Ärzten im Heimatland eine Überweisung an andere (allenfalls ausländische) Institutionen erwirkt werden könnte (vgl. hierzu A10 […]), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines in der Rechtsmitteleingabe erwähnten SFH-Berichts nicht angezeigt ist, dass ferner hinsichtlich einer Behandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug auf die Möglichkeit individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen ist, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der befristeten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin obliegt, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen, dass es den mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden obliegen wird, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen,

D-7136/2015 dass damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7136/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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