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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2009 D-7135/2008

19 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,761 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7135/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7135/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 25. Januar 2008 verliess und über die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder am 11. Februar 2008 ohne Papiere in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in [...] um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 27. Februar 2008 im EVZ [...] summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM am 25. März 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und stamme aus D._______ in der nordirakischen Provinz Dohuk, dass er sich im April 2003 den Peschmerga angeschlossen und seinen Dienst bei einer in T._______ stationierten Einheit geleistet habe, dass er am 25. Dezember 2007 erfahren habe, dass er nach Bagdad hätte verlegt werden sollen, dass dies nicht in seinem Sinne gewesen sei, er sich von der Truppe unerlaubt entfernt und vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am 5. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, D-7135/2008 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liess, dass die vorinstanzliche Behörde anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle, weshalb ihm gemäss Art. 3 AsylG Schutz zu gewähren sei (Beschwerde S. 4), dass in Gutheissung des Erlasses des Kostenvorschusses (Beschwerde S. 4) dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember die Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-7135/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-7135/2008 dass der Beschwerdeführer vorliegend unter anderem das Begehren (Beschwerde S. 4) stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in diesem Zusammenhang vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des rund neunmonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ [...] am 27. Februar 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. März 2008 zu verweisen ist, D-7135/2008 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ [...] beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass allein die Tatsache der Nachreichung der bei der Mutter zuhause gelassenen irakischen Identitätskarte und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe nichts am Umstand ändert, dass der Beschwerdeführer ohne genügende Entschuldigung bei der ersten Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hatte, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Geburtsurkunde kein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darstellt, dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Befragungen vom 27. Februar (EVZ) und 25. März 2008 (direkte Bundesanhörung) jeweils erklärte, sich Mühe zu geben, die Papiere zu beschaffen, D-7135/2008 dass aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung unter anderem hervorgeht, dass er über Kontakt (telefonisch) mit seinem jüngeren bei der Mutter lebenden Bruder verfügt und diesen mit der Zustellung seiner Identitätskarte beauftragt hat, dass dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des BFM rund siebeneinhalb Monate, mithin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat und es ihm auch zumutbar und möglich gewesen wäre, die in Aussicht gestellte irakische Identitätskarte beizubringen (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfährt, dass dem Beschwerdeführer durch einen Onkel mütterlicherseits (Händler) die beträchtlichen Ausreisekosten (11'000 $) finanziert wurden, dass sich vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe durch nichts belegte Behauptung, wonach – weil die Post im Irak nicht funktioniere – ein Durchreisender dem Beschwerdeführer die Dokumente kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung überbracht haben soll, als unbehelflich und nicht überzeugend erweist, dass mithin vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe die Identitätskarte ursprünglich (aus entschuldbaren Gründen) im Heimatstaat zurückgelassen, dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unsubstanziiertheiten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte und darob die Schlussfolgerung zog, er habe den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt, dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu – zur Vermeidung von Wiederholungen – ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerde die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal es der Beschwerdeführer mit bloss etwas anderen Worten bei der Wiedergabe des Sachverhalts bewenden lässt, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente bestehen bleiben und sich die diesbezüg- D-7135/2008 lich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt respektive unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen, dass insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach allfällige Widersprüche auf Falschinterpretationen oder Missverständnissen beruhen sollen, dass einerseits der Beschwerdeführer eine Person ohne Bildung sei und andererseits bei den beiden Anhörungen (EVZ/Bund) jeweils zwei verschiedene Übersetzer tätig gewesen seien, dass er jedoch die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der jeweiligen Anhörungen wiederholt als gut bezeichnete (Protokoll EVZ S. 2 und 10; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 2 und 9) und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat, dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Person des Hilfswerks, von der Möglichkeit Zusatzfragen zu stellen, nicht Gebrauch machte und auch keine Einwände anmeldete oder weitere Abklärungen anregte, dass der Beschwerdeführer mit dem nicht weiter begründeten Einwand, wonach der vorliegende Nichteintretensentscheid des BFM Bundesrecht gemäss Art. 37 AsylG (Verfahrensfristen) verletze, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung näherer Erörterungen lediglich auf die nach wie vor gültige Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 15 f.), wobei präzisierend festzuhalten ist, dass nach dem heute geltenden Art. 37 AsylG von einer Entscheidungsfrist von in der Regel 10 Arbeitstagen die Rede ist, dass schliesslich die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. März 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche D-7135/2008 Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-7135/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak, woher der Beschwerdeführer stammt (D._______, Provinz Dohuk), noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______ im Nordirak aufgehalten hat, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass in Anbetracht des dort bestehenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes (vgl. u.a. oben) der Vollzug der Wegweisung zumutbar D-7135/2008 (Art. 83 Abs. 4 AuG) und grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, dass eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7135/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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