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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2014 D-7129/2014

12 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,140 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 27. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7129/2014

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch Jan Burger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / (…).

D-7129/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 17. Oktober 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. B. Am 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Mit Schreiben vom (…) 2014 ersuchte der Zivilstandskreis C._______ das BFM betreffend Ehevorbereitung des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten. E. Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin vertieft zu den Gründen seiner Flucht angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, wo er eine E._______ betrieben habe. Er sei Mitglied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) gewesen. Im Jahr 2011 habe er erstmals Probleme mit der Gendarmerie bekommen. Diese habe ihn anlässlich einer Nevroz-Feier aufgefordert, mit den Feierlichkeiten aufzuhören, und ihn daraufhin auf den Posten mitgenommen, wo er während zirka einer Stunde festgehalten worden sei. Nach dieser Festnahme seien die Behörden immer wieder in seine E._______ gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass in seinem Lokal verbotene Websites angeschaut worden seien. Nach einer Diskussion mit den Gendarmen sei er erneut auf den Posten mitgenommen und dort an (…) verletzt worden. Nach diesen Vorfällen sei er im (…) 2011 in den Militärdienst eingezogen worden. Im (…) 2012 habe er diesen beendet und sei nach D._______ zurückgekehrt. Innert einer Woche seien die Gendarmen

D-7129/2014 (…) Mal in seine E._______ gekommen. Deshalb habe er sich zur Schliessung des Lokals entschlossen. Daraufhin sei er nach F._______ gegangen, wo er (…) gearbeitet habe. Im (…) 2013 sei er nach G._______ gezogen und dort (…) tätig gewesen. In G._______ habe er am (…) und (…) 2014 je einmal an einem Protest für H._______ teilgenommen. Am (…) 2014 habe er erfahren, dass die Gendarmerie nach der Teilnahme an den beiden Veranstaltungen bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihnen gesagt habe, dass er sich auf dem Revier melden solle. Deshalb habe er beschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Am (…) 2014 sei er, in (…) versteckt, aus der Türkei ausgereist und über ihm unbekannte Länder am (…) 2014 in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte (Nüfus) ein. F. Am 25. November 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 26. November 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme zusammen mit einem Dokument betreffend eine Geldbusse des Amtsbezirks I._______, einer diesbezüglichen Empfangsbestätigung, einem Schreiben seines Vaters bezüglich seiner Situation in der Türkei sowie einem medizinischen Informationsschreiben eingereicht. Noch gleichentags wurde eine deutsche Übersetzung der drei erstgenannten Dokumente nachgereicht. G. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. November 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. So seien seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an zwei Protestveranstaltungen in G._______ und der nachfolgenden Nachfrage der Gendarmerie nach ihm bei seinen Eltern im Dorf ungereimt. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Gendarmerie von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren habe, umso weniger als er sich damals in keiner Weise in eine exponierte Stellung gebracht habe. Dass die Aufforderung, sich auf dem Revier zu melden, im Zusammenhang mit den Protesten stehe, sei lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers. Da er nach

D-7129/2014 dem Wegzug aus dem Dorf bis zur Teilnahme an den Protestveranstaltungen in G._______ keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, fehle der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Benachteiligungen in den Jahren 2011 und 2012 und der Ausreise im Jahr 2014. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gendarmerie seine E._______ auch wegen seiner BDP-Mitgliedschaft aufgesucht habe, obwohl es sich bei der BDP um eine formell legal tätige Partei handle. Allein der Umstand, dass er Tätigkeiten für die BDP ausgeführt habe und die Gendarmerie deswegen an ihm interessiert gewesen sei, genüge nicht, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, umso weniger, als er sich nicht in exponierter Stellung für die BDP befunden habe. Zudem habe er nach der Schliessung der E._______ keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er künftigen asylrelevanten Verfolgungen wegen der Tätigkeit für die BDP ausgesetzt sein werde. Abgesehen davon hätte man ihn nach den Vorfällen im Jahr 2011 kaum unbehelligt in den Militärdienst gehen lassen, wenn die Gendarmen tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Auch sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da er während seiner Aufenthalte in F._______ und G._______ keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Geldbusse gemäss den beiden eingereichten Dokumenten beziehe sich auf das Betreiben eines (…) ohne entsprechende Bewilligung sowie auf einen Verstoss gegen das türkische Kommunikationsgesetz, da sein Computer nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Filtern versehen gewesen sei. Diesbezüglich habe er zu Protokoll gegeben, dass in seinem Lokal tatsächlich illegale Websites aufgerufen worden seien. Demnach hätten die geltend gemachten Besuche der Gendarmerie und die Geldbusse rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient, weshalb diese Massnahmen asylrechtlich nicht relevant seien. Schliesslich berichte der Vater des Beschwerdeführers in seinem Schreiben über die Probleme seines Sohnes mit der Gendarmerie in der Türkei. Dieses Dokument sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welchem nur geringer Beweiswert zukomme. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 1. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter die ablehnende Ver-

D-7129/2014 fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerde (recte: Sache) zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.

D-7129/2014 Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

D-7129/2014 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz festgehalten. Zudem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich mit der Teilnahme an den Demonstrationen einer grossen Gefahr ausgesetzt. Ob das Aufsuchen der Gendarmerie bei ihm zuhause auch in diesem Zusammenhang erfolgt sei, könnten weder er noch das BFM wissen. Eine diesbezüglich von ihm geäusserte "Vermutung" stelle noch keinen Beweis für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens dar. Schliesslich sei denkbar, dass die Gendarmerie den Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner BDP-Mitgliedschaft und des Betreibens seiner E._______ erneut zuhause aufgesucht habe. Auch sei er nach seiner "Flucht" untergetaucht und habe sich vor den Behörden versteckt gehalten. Er habe schwarzgearbeitet, seinen amtlichen Wohnsitz aufgelöst und sei auch sonst in keinem Register mehr verzeichnet gewesen. Dabei habe es sich jedoch nur um eine vorübergehende Phase gehandelt. Auf die Dauer wäre ein solches Versteckspiel für ihn unzumutbar gewesen. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ihn die Gendarmerie erneut aufgespürt hätte. 5.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sachverhalt Bst. G), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So wurde von der Vorinstanz namentlich in überzeugender Weise detailliert dargelegt, weshalb ein allfälliges Interesse der Gendarmerie am Beschwerdeführer wegen seiner BDP-Mitgliedschaft nicht genüge, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Sodann erscheint unwahrscheinlich, dass die Gendarmerie die Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Demonstrationsteilnahme vom (…) 2014 im Zusammenhang mit der E._______ aufgesucht hat, zumal er diese bereits im (…) 2012 geschlossen haben will und die diesbezügliche Geldbusse gemäss den eingereichten Beweismitteln vom (…) 2011 datiert und am (…) 2011 zugestellt wurde. Schliesslich vermögen auch seine Einwände bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zu überzeugen. Namentlich sind diese nicht mit seinen Aussagen in Einklang zu bringen, wonach er im (…) 2013 – mithin als er angeblich bereits während rund eines Jahres "auf der Flucht" beziehungsweise "untergetaucht" war – einen Reisepass beantragt habe (und dieser bei den Behörden geblieben sei, weil er die Gebühren nicht bezahlt habe beziehungsweise wegen seiner Arbeit keine Zeit gefunden habe, diesen abzuholen.

D-7129/2014 5.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5.4 In der Beschwerde wird ein Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz gestellt (vgl. Beschwerde S. 2). Da dieser Antrag in der Beschwerde mit keinem Wort begründet wird, ist darauf nicht einzutreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

D-7129/2014 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der aus der Provinz Konya stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge den Schulunterricht während (…) Jahren besucht. Obwohl er weder einen Beruf noch ein Handwerk erlernt hat, führte er während mehrerer Jahre als Inhaber eine E._______ und war zuletzt im (…) erwerbstätig. Seine nächsten Familienangehörigen (…) sind nach wie vor in D._______ wohnhaft, wo sein Vater einen Landwirtschaftsbetrieb besitzt. Er ist noch jung und spricht neben seiner kurdischen Muttersprache auch Türkisch. Die von ihm im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 geltend gemachten Rückenschmerzen können auch in der Türkei

D-7129/2014 behandelt werden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist –ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-7129/2014 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7129/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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