Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7129/2010 Urteil v o m 11 . Juni 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), H._______, geboren (…), I._______, geboren (…), J._______, geboren (…), Rumänien, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N (…).
D-7129/2010 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin bezeichnet) – nach eigenen Angaben Roma aus Rumänien – suchten am 14. Juni 2007 für sich und ihre Kinder erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheid vom 10. September 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde zufolge Rückzugs ab. Die Beschwerdeführenden waren zuvor unter in Anspruchnahme von Rückkehrhilfe am 30. August 2008 aus der Schweiz ausgereist, um in ihr Heimatland zurückzukehren. B. Im Juli 2009 reisten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben wiederum aus ihrem Heimatland aus und gelangten am 23. Juli 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags erneut um Asyl nachsuchten. Am 3. August 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ die Personalien der Beschwerdeführenden und führte mit den Eltern die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Gründen der erneuten Ausreise aus dem Heimatland durch. Am 21. August 2009 wurden die Eltern vom BFM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. C. Die Beschwerdeführenden gaben im Wesentlichen an, es sei ein Fehler gewesen, nach Rumänien zurückzukehren. Sie hätten sich zur erneuten Ausreise entschieden, weil es ihnen in der Schweiz besser gegangen sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin, welche an einer bereits in der Schweiz behandelten Krebserkrankung leide, in Rumänien die nötige medizinische Versorgung nicht erhalten. Sie seien zudem aufgrund ihrer Ethnie gegenüber den Rumänen benachteiligt worden. So sei ihnen gesagt worden, es habe in der Schule keinen Platz für die Kinder. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Arbeit finden können. Schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer behinderten Tochter E._______. Zwar gebe es eine Institution in L._______, doch sei diese rund 40 bis 50 Kilometer
D-7129/2010 vom Wohnort entfernt und der tägliche Transport sei den Beschwerdeführenden nicht möglich. D. Mit Verfügung vom 2. September 2010 – eröffnet am 3. September 2010 – hielt das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden müssten als nicht asylrelevant qualifiziert werden und hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Weiteren erachtete das Bundesamt den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 29. September 2010 (Poststempel: 1. Oktober 2010) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM sei in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden vier Beweismittel ein, nämlich je ein Schreiben der Heilpädagogischen Schule M._______ in N._______, der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde O._______, der Schule P._______ sowie einer Privatperson. F. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
D-7129/2010 G. Mit seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 seitens des Gerichts beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
D-7129/2010 beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich einzig die Aufhebung der Punkte (Dispositiv-Ziffern) 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 2. September 2010) sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Rechtsbegehren lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erachtet hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
D-7129/2010 wären (BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/2 E. 9.2.1). 4.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene einerseits vor, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer (…)erkrankung regelmässige Kontrolle und die von ihr benötigten Medikamente seien in Rumänien schwierig zu erhalten und zu teuer. Anderseits lassen sie einwenden, die Tochter E._______ sei schwer behindert und brauche eine spezielle Behandlung. Sie zeige einen starken (…) im Rahmen einer starken geistigen Behinderung und zusätzlich sei ein (…) diagnostiziert worden. Wenn die Vorinstanz ausführe, es gebe nach den Aussagen des Beschwerdeführers eine Spezialschule zirka 40 bis 50 km vom Herkunftsort der Beschwerdeführenden entfernt, übersehe sie, dass diese Entfernung für rumänische Verhältnisse sehr weit sei. Die Familie könne diesen Weg nicht jeden Tag bewältigen. Als Roma-Mädchen habe E._______ sodann kaum eine Chance für einen Schulbesuch in einer Sonderschule. Somit stelle nicht nur der lange Weg ein unüberbrückbares Hindernis dar, die Beschwerdeführenden hätten auch keine finanziellen Mittel, um eine Spezialschule für E._______ zu bezahlen. 5.1. Die Beschwerdeführerin reichte – auf entsprechende Aufforderung des Bundesamtes – verschiedene ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Der neuste Arztbericht datiert vom 12. Juli 2010 und wurde vom
D-7129/2010 Universitätsspital Q._______, Klinik für Nuklearmedizin, (…)- Sprechstunde, ausgestellt (vgl. Akten BFM B 22/4). Als Diagnose wird zur Hauptsache ein (…) aufgeführt, welchem durch eine totale (…) (Entfernung der gesamten […]) im Oktober 2007 sowie anschliessend zweimaliger Radio-Jodtherapie (im November 2007 und März 2008) begegnet wurde. Aktuell stehe die Beschwerdeführerin unter (…)- Supressions- beziehungsweise -Substitutionstherapie. Zudem wurde eine chronisch aktive Hepatitis B diagnostiziert. Des Weiteren wird ausgeführt, der Patientin gehe es bezüglich des Tumorleidens gut. Klinisch, laborchemisch sowie sonographisch bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder cervikale Lymphknotenmetastasen. Unter (…)- Supressions-/Substitutionstherapie bestehe ein wunschgemäss supprimiertes basales (…) ([…] Hormon). Der Tumormarker (…) sei stabil und weitere Massnahmen seien aktuell nicht indiziert. Als Medikation wird (…) aufgeführt. 5.1.1. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachmännisch und mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt worden ist, und sie von der professionellen und qualitativ hochstehenden medizinischen Betreuung in der Schweiz profitieren konnte. Zu der im Rahmen der Tumornachsorge angezeigten Nachkontrolle legte das BFM in der angefochtenen Verfügung dar, diese könne beispielsweise im Spital in L._______, wo eine Onkologie-Abteilung vorhanden sei, durchgeführt werden. Diese Darstellung bleibt auf Beschwerdeebene unwidersprochen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin an sich gibt somit aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. 5.1.2. Zu beachten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin – zufolge Entfernung der (…) – permanent Medikamente benötigt. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, (…) mit dem Wirkstoff (…) sei in Rumänien beschaffbar. Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Medikamente seien für die Beschwerdeführerin schwierig zu erhalten und zu teuer. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es grundsätzlich eine staatlich festgelegte Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen, welche in der Regel gratis sind. Die medizinische (Mindest-) Versorgung in Rumänien obliegt den (Herkunfts-) Bezirken. Zwar können dabei regionale Unterschiede und mögliche Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Volksgruppen nicht ausgeschlossen werden. Der
D-7129/2010 Beschwerdeführerin steht es indessen offen, beim BFM (erneut) einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, welche nicht nur – wovon die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer letzten Rückkehr Gebrauch machte (vgl. B 10/12 S. 7) – die Versorgung mit Medikamenten für die ersten Monate nach der Rückkehr beinhaltet, sondern welche auch Abklärungen betreffend die Verfügbarkeit und die entsprechenden Besorgungsmöglichkeiten für die notwendigen Medikamente umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb mit der Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr mit den erforderlichen Medikamenten wird versorgen können. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4 S. 23, Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu Recht kein Wegweisungsvollzugshindernis gesehen hat. 5.2. Sodann ist im Folgenden zu prüfen, ob die Behinderung der Tochter E._______ (geb. […]) den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zur Behinderung ihrer Tochter E._______ ein, welche anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers teilweise übersetzt wurden (vgl. B 11/9 S. 3). Darin wird einerseits das Vorliegen einer Behinderung in schwerem Grad und andererseits die Notwendigkeit einer individuellen und spezialisierten Betreuung (einschliesslich Medikation) bestätigt. Gemäss Schreiben der Heilpädagogischen Schule M._______ weist E._______ einen starken (…) im Rahmen einer starken geistigen Behinderung auf und zusätzlich wurde ein (…) diagnostiziert. 5.2.1. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
D-7129/2010 menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.2.2. Die von den Beschwerdeführenden aus dem Heimatland mitgenommenen und zuhanden der Vorinstanz eingereichten Dokumente betreffend die Tochter E._______ halten deren Gesundheitszustand und Behandlung fest. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Tochter E._______ in Rumänien medizinisch untersucht und behandelt wurde sowie sogar ein individueller Behandlungsplan vorgesehen war (vgl. B 11/9 S.3). Da gemäss vorinstanzlicher Erkenntnis 40 bis 50 km vom Herkunftsort der Beschwerdeführenden auch eine Spezialschule existiert, ist es ihnen zumutbar und möglich, ihr Wohndomizil in deren Nähe oder in die Nähe einer anderen existierenden Spezialschule, die unter Umständen von ausländischen NGO's unterstützt oder geführt werden, zu verlegen, weshalb der Einwand der Beschwerdeführenden, die Distanz stelle ein unüberbrückbares Hindernis dar, nicht zu hören ist. Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und fürs Erste, sofern notwendig, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eventuell nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig gemäss Praxis dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Berücksichtigung aller Faktoren ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Tochter E._______ kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. 5.3. Bei den übrigen Beschwerdeführenden werden keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden – insbesondere die Eltern – haben die meiste Zeit in ihrem Heimatland verbracht und dort ihren Lebensunterhalt verdient. Es ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Netz von Verwandten, Freunden und Nachbarn verfügen, die sie fürs Erste unterstützen dürften. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten
D-7129/2010 verbunden sein wird, bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei eine Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6, BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 E. 10.1 S. 215). In Bezug auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass das Heimatland für den grössten Teil der Kinder nicht fremd sein dürfte, da sie schon dort gelebt haben. Zudem sind sie aufgrund ihres Alters durch den Familienkern, Muttersprache sowie Kultur und nicht massgebend durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie geprägt. Die Kinder befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter, so dass vorliegend nicht von einer Entwurzelung die Rede sein kann, da sie sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten. Es ist folglich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls den Kindern zuzumuten, mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückzukehren. 5.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Allein der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz ein besseres Leben zu haben, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren als nicht aussichtslos zu bezeichnen ist und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-7129/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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