Abtei lung IV D-7129/2006 scd/boi {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Eric Stern, Rechtsanwalt, Adresse (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Oktober 2002 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7129/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens, verliessen ihren Wohnort D._______ eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2002 und gelangten auf dem Landweg via Kroatien, Slowenien am 3. Januar 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 7. und 8. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (neu: Empfangsund Verfahrenszentrum) E._______ summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 6. März 2002 zu ihren Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien im Jahre 1993 bzw. 1995 kriegsbedingt aus G._______ vertrieben worden. Sein Vater und sein Bruder seien seither verschollen. In D._______ habe er zuerst mit seiner Mutter, dem Bruder und der Schwester später auch mit seiner Frau in einem verlassenen Haus gewohnt, das einem Serben gehört habe. Im Mai 2001 seien sie von den Behörden aber aufgefordert worden bis zum 1. Januar 2002 aus dem Haus auszuziehen, da dieses wieder von dem Eigentümer bewohnt werden solle. Nach G._______ hätten sie nicht zurückkehren können, und aufgrund der schlechten Wirtschaftslage sei es ihm auch nicht mehr möglich gewesen, seine Familie ernähren zu können. Hinzu komme, dass er strafrechtlich verfolgt werde, weil er im Jahre 1997 mit weiteren Personen zusammen in einer Fabrik Waren gestohlen habe. B.b Die Beschwerdeführerin ergänzte die Vorbringen und fügte an, dass auch ihre Familie seit 1991 mehrmals vor dem Krieg habe fliehen müssen. Das erste Mal 1991 aus dem im heutigen Serbien liegenden und an Bosnien und Herzegowina angrenzenden H._______, das zweite Mal vier Jahre später aus G._______. Seither seien ihr Vater und ihr Bruder verschollen. In I._______, zwischen H._______ und Sarajevo liegend, habe sie dann die Ausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen; eine Arbeitsstelle habe sie aber nicht finden können. So hätten sie von D-7129/2006 der Rente ihrer Mutter gelebt, welche diese aufgrund des verschollenen Vaters erhalten habe. Mit der Heirat sei sie dann zu ihrem Mann in das Haus der Schwiegermutter gezogen. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 – eröffnet am 18. Oktober 2002 – lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die von den Beschwerdeführer geltend gemachte, kriegsbedingte Flucht aus G._______ im Jahre 1993 bzw. 1995 und der Ausreise aus Bosnien im Jahre 2002 sowohl in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht nicht in einem unmittelbarem Kausalzusammenhang stünden. In der Zwischenzeit sei es in Bosnien zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen, so dass die Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Verfolgung mehr zu befürchten haben. Sowohl eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen Diebstahls als auch eine solche wegen Militärdienstverweigerung seien asylrechtlich unbeachtlich. D. Mit Beschwerde vom 7. November 2002 an die vormals zuständige Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit separater Eingabe gleichen Datums reichten die Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Dokumente und einen bosnischen Ausweis zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2002 verzichtete der vormals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente an. F. Mit Eingabe vom 27. November 2002 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer Unterlagen des australischen "Departement of Immigration" ein, aus welchen hervorgeht, dass sie um Aufnahme in Australien ersucht hatten. Am 6. Dezember 2002 wurden die einverlangten Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurden die Beschwerdeführer D-7129/2006 unter anderem aufgefordert, über den Stand des Verfahrens betreffend die geplante Auswanderung nach Australien zu informieren. H. Am 4. Dezember 2003 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hätten von den australischen Behörden noch keine Antwort erhalten, eine Asylanerkennung in der Schweiz stehe für sie jedoch im Vordergrund, da sie aufgrund der schlechten Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina nicht dorthin zurückkehren könnten. I. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 entgegen dem Antrag des kantonalen Berichts vom 12. April 2006 fest, die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher Notlage seien nicht gegeben und beantragte den Vollzug der Wegweisung. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2006 wurde den Beschwerdeführern sowie dem Amt für Migration des Kantons F._______ Gelegenheit gegeben, Stellung zur Vernehmlassung des BFM zu nehmen. K. Das Amt für Migration des Kantons F._______ teilte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2006 mit, die vorläufige Aufnahme sei aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – diese habe das Gespräch vom 12. April 2006 "mehr oder weniger teilnahmslos" verfolgt – beantragt worden. Man sei zur Überzeugung gelangt, dass vor einem letztinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuche, der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin kontaktiert werden sollte. Mit Replik vom 19. Juni 2006 liessen die Beschwerdeführer durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen und reichten diverse Unterlagen in Bezug auf die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers sowie einen Bundesgerichtsentscheid ein. Beantragt wurde ferner die Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin. L. In seiner ergänzenden Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden Notlage vom 30. Juni 2006 hielt das BFM an seiner Einschät- D-7129/2006 zung fest, es liege im Falle der Beschwerdeführer keine schwerwiegende persönliche Notlage vor. Das Bundesamt sei keineswegs an den Antrag des Kantons gebunden. M. Mit Zwischenverfügungen vom 3. Juli 2006 gab der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführern sowie dem Amt für Migration des Kantons F._______ erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. N. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 machte der zuständige Sachbearbeiter des Kantons F._______ nochmals auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin aufmerksam und regte die Einholung eines psychiatrischen Berichtes an. Hinter einem in Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater angeordneten Wegweisungsvollzug könne auch der Kanton F._______ stehen. Am 7. August 2006 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Stellung und reichte zwei Schreiben der Spielgruppenleiterin von Tochter C._______ mitsamt Stundenplan sowie einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2006 zu den Akten. Weiter wurde ausgeführt, die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführer stehe bekanntlich mit dem Trauma im Zusammenhang, welches durch die kriegerischen Ereignisse ausgelöst worden seien. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie eine Entbindungserklärung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht einzureichen. P. Der am 23. August 2006 eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin vom 21. August 2006 hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) vorliege, welche regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen erfordere. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde für die Patientin einen grossen Rückschlag in ihrer psychiatrischen Gesundheit bedeuten; ihre Psyche könnte dabei erneut ein Trauma erleiden und somit die bestehende psychische Krankheit verstärken. D-7129/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM vormals BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7129/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es führte aus, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten kriegsbedingten Vertreibung aus G._______ und ihrer im Januar 2002 erfolgten Ausreise bestehe nicht. Zum einen lägen diese ausschliesslich in der damaligen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina begründeten Ereignisse zu weit zurück und zum anderen stünden sie in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise, so dass sowohl der sachliche als auch der zeitliche Kausalzusammenhang verneint werden müsse. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass den Beschwerdeführern im heutigen Zeitpunkt staatliche Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Die von ihnen geltend gemachten schlechten Lebensbedin- D-7129/2006 gungen seien Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Situation im vom früheren Bürgerkrieg gezeichneten Bosnien und Herzegowina und stellten somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, in einer anderen Region ihres Heimatstaates Wohnsitz zu nehmen. Eine allfällige straf- oder militärstrafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei rechtsstaatlich legitim und damit asylrechtlich unbeachtlich; ein allfälliger Ethnomalus könne nicht ausgemacht werden. Zum heutigen Zeitpunkt werde der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. 4.2. In der Beschwerdeeingabe weisen die Beschwerdeführer unter anderem nochmals auf die schlechten Lebensbedingungen in ihrer Heimat sowie auf die dem Beschwerdeführer eventuell drohende Gefängnisstrafe hin. 4.3. Auch in Berücksichtigung der zweifellos schlimmen Erfahrungen, die die Beschwerdeführer in ihrer Heimat machen mussten, ist festzuhalten, dass der für die Asylgewährung notwendige Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen von G._______ im Jahr 1995 und ihrer Ausreise im Januar 2002 klarerweise nicht besteht respektive nicht mehr bestand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 9b S. 23 f.). Die Beschwerdeführer hielten sich namentlich nach der Vertreibung aus G._______ in der muslimisch-kroatischen Föderation (D._______) auf und blieben dort von (weiteren) asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die Serben verschont (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45 f.). Aufgrund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen Verbesserung der Rückkehrbedingungen hat der Schweizerische Bundesrat am 25. Juni 2003 im Übrigen beschlossen, Bosnien und Herzegowina mit Wirkung ab 1. August 2003 als sicheren Herkunftsstaat (sog. "safe-country") zu bezeichnen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin – welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. nachfolgend E. 5.6.3) – ist sodann festzuhalten, dass sich diese bei dieser Sachlage (Fehlen der Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise) nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen D-7129/2006 kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.). Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (strafrechtliches Verfahren wegen Diebstahls, Militärdienstverweigerung, schlechte wirtschaftliche Lage) kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 5.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-7129/2006 (AsylG, SR 142.31) vorliege, hinfällig geworden ist, da diese Bestimmung auf den 1. Januar 2007 aufgehoben wurde (vgl. AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845). 6. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 6.2 Die Beschwerdeführer stammen aus G._______ bzw. H._______. Seit der kriegsbedingten Flucht aus ihren Wohnorten im Jahre 1993 bzw. 1995 bis zur Ausreise aus Bosnien im Jahre 2002 haben sie sich jedoch in D._______, in der heutigen muslimisch-kroatischen Föderation niedergelassen. Die Beschwerdeführer haben unter anderem zwei Identitätsausweise, in D._______ ausgestellt am 21. Juli 1998 und 12. Dezember 2001, zu den Akten gereicht. Somit stünden einer Rückkehr in die Region der Förderation von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sie sich dort wieder registrieren lassen könnten. Eigenen Angaben zufolge leben Familienangehörige und Verwandte weiterhin in D._______ sowie in I._______ (A3, S.2, A12 S. 5). Die Beschwerdeführer könnten beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage somit auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. 6.3 Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Problemen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland D-7129/2006 nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). 6.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben bereits als 17-jährige in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer psychischen Probleme behandelt. Sie litt seit dem Krieg wiederholt unter Schlafstörungen und in Träumen wiederkehrenden Kriegserlebnissen. Dem eingereichten fachärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) leidet. Gemäss den Angaben des behandelnden Arztes wurde sie anfangs 2003 über den damaligen Hausarzt wegen zunehmender Nervosität und erneut in Träumen wiederkehrenden Kriegserinnerungen zur ambulanten psychiatrisch-psychologischen Behandlung dem APD J._______ zugewiesen und wird seither fachärztlich behandelt. Mit der Identifizierung der Leichen des im Jahre 1995 verschollenen Vaters und Bruders habe sie einen Rückfall erlitten. Nebst den zweitweise bestehenden Kopfschmerzen und der Nervosität, die vor allem im Zusammenhang mit Tag- und Alpträumen bestehen, könne ihr Gesundheitszustand unter medikamentösen Behandlung als stabil bezeichnet werden. Eine derzeitige Wegweisung aus der Schweiz würde für sie einen grossen Rückschlag bezüglich ihrer eigenen psychischen Gesundheit darstellen; sie könne allenfalls erneut ein Trauma erleiden. 6.3.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich aufgrund des Erlebten und der Erinnerungen daran sehr belastet. Eine weitere engmaschige psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung erscheint – wie von den behandelnden Ärzten angezeigt – notwendig. 6.3.3 Ob unter den heute bekannten Umständen eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschaffung nach Bosnien und Herzegowina gewährleistet wäre, ist fraglich, zumal gemäss ihrer Krankengeschichte bei einer Rückkehr mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich die Möglichkeit, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu las- D-7129/2006 sen und eine Therapie zu besuchen. Jedoch weist die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen auch heute noch erhebliche Mängel auf. Seit Beendigung des Krieges sind zwar in Bosnien und Herzegowina teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben der medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien angeboten werden. Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, finden sich allerdings einzig in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica). Jedoch sind die Behandlungsstrukturen meist überlastet und der Zugang zu einer raschen und adäquaten Behandlung schwerer Traumata ohne grössere finanzielle Mittel ist nur sehr eingeschränkt gewährleistet. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem mangels qualifiziertem Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende engmaschige Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf eine medikamentöse Behandlung. Angesichts der prekären finanziellen Situation, mit welcher die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht zuletzt aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Bosnien und Herzegowina (gemäss offizieller Statistik fast jeder Zweite; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 27. November 2007) zweifellos konfrontiert wären, erscheint es ausserdem zweifelhaft, ob sie in der Lage wären, eine fachgerechte Behandlung – sofern erhältlich – bezahlen zu können. Somit besteht für die Beschwerdeführerin ein erhebliches Risiko, dass sie in ihrem Heimatland wegen ungenügender finanzieller Kapazitäten keine längerfristige fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würde. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass zwar eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patienten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Krankenversicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig gro- D-7129/2006 ssen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls dürfte der Abschluss einer Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig eine Behandlungslücke von unbestimmter Dauer entstünde (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwertraumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004; S. 6 ff.; SYLWIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). Zwar verfügen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in D._______ bzw. I._______ über Familienangehörige, von denen grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland allenfalls hinsichtlich der Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in gewissem Umfang finanziell unterstützen. Ob die Verwandten darüber hinaus auch in der Lage wären, die mit einer langfristigen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin verbundenen Kosten zu finanzieren, erscheint indessen aufgrund der Aktenlage höchst zweifelhaft, da dies eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für das familiäre Netz bedeuten würde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Rückkehrhilfe, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich beanspruchen könnte, zeitlich beschränkt ist und daher die von ihr auf unabsehbare Zeit dringend benötigte Therapie nicht gewährleisten könnte. 6.4 Unter Würdigung der geschilderten Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässt und der Vollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.5 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. In Bosnien und Herzegowina wurde der Beschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Diebstahls vorgeladen, ein diesbezügliches Urteil erfolgte gemäss den vorliegenden Akten bis heute aber nicht. D-7129/2006 6.5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Anordnung der Wegweisung betrifft, Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.5.2 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2002 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und deren Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint, die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt und die Wegweisung verfügt hat. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat sich die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben werden. 7.2 Den Beschwerdeführern ist sodann für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7, 8 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand – der sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen zur Vernehmlassung bezüglich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG sowie auf die Eingabe eines aufgrund der Mitwirkungspflicht eingereichten Begleitbriefes zum ärztlichen Bericht beschränkt – lässt sich vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. D-7129/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.-- zu leisten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 15