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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2014 D-7126/2013

5 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7126/2013

Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren […], B._______, geboren [...], sowie die Kinder C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...], Libyen, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013

D-7126/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (die Ehegatten und das ältere Kind C._______), libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis, gemäss eigenen Angaben am 14. August 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, worauf sie am 19. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten, dass am 30. August 2013 das Kind D._______ geboren wurde, dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2013 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen mitteilte, angesichts des Umstands, dass sie mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum aus Libyen kommend in Italien eingereist seien, werde entweder Italien oder Malta als zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig erachtet, dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das Bundesamt für Migration (BFM) am 23. September 2013 an die zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 25. Oktober 2013 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt,

D-7126/2013 dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 insoweit gutgeheissen wurde, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2013 beantragt worden war, und die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (eröffnet am 12. Dezember 2013) erneut gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungsweise eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-7126/2013 dass mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. Dezember 2013 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden, dass zugleich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass der Verzicht auf den Schriftenwechsel nicht zuletzt dadurch als gerechtfertigt zu erachten ist, als das BFM mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, inwiefern im vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Regimes nach Malta einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sind,

D-7126/2013 dass sich trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung an das BFM im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Blick auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2013 erneut die Frage stellt, ob das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen hat, die zum einen der aktuellen Situation in Malta und zum anderen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu noch nachfolgend), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall erneut zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien im Besitz gültiger maltesischer Visa für den Schengenraum, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Beschwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Malta liege, dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,

D-7126/2013 dass der Beurteilung des BFM insofern zu folgen ist, als angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung der Asylgesuche über gültige maltesische Visa für den Schengenraum verfügten, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden mit Mitteilung an das BFM vom 25. Oktober 2013 auch zugestimmt haben, dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.), dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind, dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits mit dem Urteil vom 21. November 2013 ausgeführt wurde, in einem publizierten Entscheid (BVGE 2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrensmässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta zur Einschätzung gelangte, die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer

D-7126/2013 Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden, dass dies zwar noch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2012/27 jedoch festhielt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person beziehungsweise die betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. Oktober 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2013 mit der Begründung aufgehoben wurde, das Bundesamt sei in der genannten Verfügung in keiner Weise auf die in Malta herrschende Situation eingegangen und habe ausserdem im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort erwähnt, dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Kleinkindalter hätten und entsprechend offensichtlich einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen seien, womit das Bundesamt der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und offensichtlich seine Begründungspflicht verletzt habe, dass aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 klar hervorgeht, dass das BFM dazu angehalten wurde, im Rahmen der erneuten Beurteilung die aktuelle Situation in Malta hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden eingehend zu würdigen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden mit zwei Kindern im Kleinkindalter – deren jüngeres zum heutigen Zeitpunkt vier Monate alt ist – zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zu prüfen, dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta festhielt, die maltesische "Agency for the Welfare of Asylum-Seekers" anerkenne Familien mit Kleinkindern als besonders schutzbedürftige Personen,

D-7126/2013 dass das Bundesamt weiter ausführte, die Beschwerdeführenden hätten dementsprechend bei ihrer Ankunft in Malta die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen und damit ihren Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft geltend zu machen, dass das Bundesamt ausserdem festhielt, Kapazitätsengpässe würden in den spezialisierten Unterkünften zwar ein Problem darstellen, doch die maltesischen Behörden hätten mit finanzieller Hilfe des "European Refugee Fund" Anstrengungen unternommen, die Bedingungen für Asylsuchende zu verbessern, dass das BFM im soeben genannten Zusammenhang – ohne weitere Quellen- oder Datumsangabe – auf einen Artikel in einer maltesischen Tageszeitung (TIMES OF MALTA, Brussels keeping an eye on Malta's reception facilities) verwies, dass das Bundesamt im fraglichen Kontext des Weiteren ausführte, zudem habe sich auch das UNHCR der Aufgabe verschrieben, die Verbesserung der Aufnahmebedingungen voranzutreiben, und dazu auf eine Publikation verwies (UNHCR, Projected Global Resettlement Needs 2013), dass sich die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Fragen beziehen, ob den Beschwerdeführenden in Malta eine völkerrechtswidrige Inhaftierung drohe und ob der Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung haben werde, dass angesichts der Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer Ankunft in Malta die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen, zunächst festzustellen ist, dass das BFM offensichtlich den rechtlichen Charakter des Dublin-Verfahrens verkennt, indem die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche bereits in der Schweiz gestellt haben, deren Behandlung gemäss den Regeln des Dublin-Systems jedoch in die Zuständigkeit Maltas fällt, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung ansonsten in Bezug auf die im vorliegenden Fall zentrale Frage, welche Aufenthaltsbedingungen die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Malta zu erwarten hätten und ob diese Bedingungen den spezifischen Bedürfnissen genügen würden, die sie mit zwei Kindern im Kleinkind- beziehungs-

D-7126/2013 weise Säuglingsalter haben, lediglich höchst summarische Aussagen enthält, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den umfangreichen Berichten verschiedener Behörden, Institutionen und Organisationen zur Situation von asylsuchenden Personen in Malta (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.3) ausschliesslich einen Artikel einer maltesischen Tageszeitung gegenübergestellt hat, dass diesbezüglich anzumerken ist, dass der betreffende Zeitungsartikel (vgl. <http://www.timesofmalta.com/articles/view/20120303/local/Brusselskeeping-an-eye-onMalta-s-reception-facilities.409380>, abgerufen am 31. Dezember 2013) – der vom BFM ohne Datumsangabe zitiert wurde – vom 3. März 2012 datiert und mithin älter ist als der erwähnte BVGE 2012/27 zu den Anforderungen der Malta betreffenden Dublin-Verfahren, welcher am 2. Oktober 2012 erging, dass weiter in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern die vom BFM zitierte Publikation des UNHCR – die sich mit der Thematik der Wiederansiedlung von Flüchtlingen befasst – im vorliegenden Zusammenhang von Belang sein soll, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf die Frage eingegangen ist, welche konkreten Aufnahmebedingungen zum heutigen Zeitpunkt in Malta für eine Familie mit Kleinkindern beziehungsweise einem Kind im Säuglingsalter gegeben sind, dass vielmehr festzustellen ist, dass aus der angefochtenen Verfügung in keiner Weise hervorgeht, das Bundesamt habe irgendwelche konkrete Abklärungen zu den wahrscheinlichen Aufenthaltsbedingungen der Beschwerdeführenden in Malta getroffen, dass das BFM zwar – im Zusammenhang mit der Frage, ob der Ehemann eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme erwarten könne – darauf hinwies, ein Halbbruder des Genannten lebe in Malta, und daraus den Schluss zog, der Ehemann verfüge somit in diesem Land über ein soziales Netz, dass dabei jedoch weder erhoben wurde, welches die Lebensumstände dieses Halbbruders sind, noch darauf eingegangen wurde, ob und inwiefern sich die genannte Tatsache im Rahmen eines Asylverfahrens in Mal-

D-7126/2013 ta hinsichtlich der betreffenden Aufenthaltsbedingungen aus rechtlicher Sicht überhaupt auswirken kann, dass nach dem Gesagten der entscheidwesentliche Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, dass das BFM daher aufzufordern ist, die erforderlichen entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse die Sache erneut zu beurteilen, dass das Bundesamt – nachdem es die entsprechende Gelegenheit nach dem Urteil vom 21. November 2013, mit welchem der erstmalige Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2013 aufgehoben wurde, nicht genutzt hat – darauf hinzuweisen ist, dass eine dem Einzelfall gerecht werdende Prüfung im Sinne von BVGE 2012/27 (ob die betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden) eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der derzeit herrschenden Situation in Malta und den konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführenden voraussetzt, dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die in der Beschwerdeschrift (S. 13) erwähnte, angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Honorarforderung der Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden Fr. 942.– (inkl.

D-7126/2013 Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind, dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7126/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 942.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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