Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.02.2010 D-7126/2009

8 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,198 parole·~11 min·1

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 5. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7126/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 5. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7126/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 5. November 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B.__________ zuteilte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn dem Kanton C.__________ zuzuweisen; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 eine Replik einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Poststempel) beim BFM verschiedene Dokumente, darunter seine Taskara (afghanische Identitätskarte) einreichte und diese dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFM am 28. Dezember 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) übermittelt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 - eröffnet am 14. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mittels Eingabe vom 21. Januar 2010 Beschwerde erhob, die durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-415/2010 D-7126/2009 vom 8. Februar 2010 gutgeheissen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass diese Rüge in der Beschwerde explizit erhoben wird, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er sei sowohl in gesundheitlicher als auch in finanzieller Hinsicht auf die Hilfe seiner in C.__________ lebenden Schwester angewiesen, weshalb es gegen den Grundsatz der Einheit der Familie verstosse, wenn er nicht bei ihr leben könne, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7126/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) mehrere Teilgehalte umfasst, und unter anderem verlangt, dass die verfügende Behörde die wesentlichen Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264), dass die Abfassung der Begründung ferner dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass die Begründungsdichte sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), dass das BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom 5. November 2009 (vgl. act. A19/7) festhält: "In Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG verfügt das Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton B.__________ zugewiesen", dass diese standardisierte Formularverfügung den Anforderungen der Begründungspflicht nicht standzuhalten vermag, da aus der Verfügung nicht ersichtlich wird, ob und inwieweit das BFM beim Zuweisungsentscheid konkret dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Kanton C.__________ lebt (vgl. act. A1/11 S. 4), D-7126/2009 dass damit eine Gehörsverletzung durch das BFM vorliegt, die - aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehörs grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führen würde, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 ausführte, der Grundsatz der Einheit der Familie würde sich an dem in Art. 1 lit. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) orientieren, wonach in erster Linie die Ehegatten, und deren minderjährige Kinder – d.h. die Kernfamilie – als Familie zu verstehen seien, dass andere Angehörige wie etwa Geschwister nur dann in den Schutzbereich des erwähnten Grundsatzes fallen würden, sofern eine nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bejaht werden könne, was vorliegend jedoch zu verneinen sei, da sich die Schwester des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2000 in der Schweiz befinde und er somit bereits längere Zeit von dieser getrennt lebe, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen volljährigen jungen Mann handle, der in seiner Heimat die zwölfte Klasse besucht und sich nach seiner Ausreise für zehn Tage in D._______ und in X._______ aufgehalten habe, womit davon auszugehen sei, dass er über eine gewisse Selbstständigkeit und finanzielle Mittel verfügt habe, um eine Reise in die Schweiz zu unternehmen, dass sich vor diesem Hintergrund keine Anzeichen dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer in hohem Masse auf die Hilfe und Unterstützung durch seine Schwester angewiesen wäre, D-7126/2009 dass er zudem weder an der Kurzbefragung vom 28. Oktober 2009 noch anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2009 gesundheitliche Probleme erwähnt habe sowie auch in der Beschwerdeschrift diese nicht näher schildere, dass der Grundsatz der Einheit der Familie daher nicht verletzt sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, dass aufgrund der in der Vernehmlassung dergestalt nachträglich erfolgten Begründung des Zuweisungsentscheides vom 5. November 2009 sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen – von welcher er mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Gebrauch machte – und unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie über die volle Kognition verfügt, der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. Dezember 2009 einwendete, er habe immer regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester gehabt, wobei dies lange Zeit lediglich per Telefon möglich gewesen sei; er und seine Schwester stünden sich jedoch sehr nahe und sie beide würden gerne in der Schweiz zusammen leben, dies obwohl an sich die die räumliche Distanz zwischen ihnen gar nicht mehr gross sei, dass er seine Reise in D._______ und X._______, wo er sich mehr schlecht als recht durchgekämpft habe, alleine unternommen habe, da er über keine Alternative verfügte habe und er sich im Übrigen gesundheitlich nach wie vor nicht gut fühle, indem er etwa Atembeschwerden habe, dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehun- D-7126/2009 gen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennt wird, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weitergehendes Familienleben sprechen würden – wie vorstehend aufgezeigt – zutreffend auseinandergesetzt hat und dieses zu Recht festgestellt hat, dass vorliegend nicht von einer nahen tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Schwester gesprochen werden kann, da sich die Schwester bereits seit dem Jahre 2000 in der Schweiz befindet und die Geschwister seit über (...) Jahren getrennt leben (vgl. act. A26/12 S. 9), dass die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form von (...) weder bis dato belegt sind, noch sonst Anhaltspunkte dafür vorliegen, der volljährige Beschwerdeführer sei zwingend auf die persönliche Hilfe seiner Schwester angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hänge in entscheidendem Masse von deren Betreuung ab, D-7126/2009 dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Zuweisungsentscheid vom 5. November 2009 jedoch nicht hinreichend begründet war und dieser Mangel vom BFM erst durch die in der Vernehmlassung nachträglich erfolgte Begründung behoben wurde, dass der Beschwerdeführer mithin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz Unterliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm durch die Beschwerdeerhebung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sein könnten (Art. 8 VGKE), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7126/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - (...), (...) (in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 9

D-7126/2009 — Bundesverwaltungsgericht 08.02.2010 D-7126/2009 — Swissrulings