Abtei lung IV D-7126/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Irak), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7126/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Irak 1998 verliess, sich in der Folge während vier Jahren in Syrien ([...]) und anschliessend während fünf Jahren im Libanon (Flüchtlingslager [...]) aufhielt, bevor er via die Türkei, Griechenland und Frankreich anfangs September 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 5. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 17. September 2007 im EVZ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragte, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 21. September 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen am 28. September 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) über den Beschwerdeführer erstellt wurde, dass der Experte in seinem Bericht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak, aus Syrien oder dem Libanon, sondern wahrscheinlich aus einem westlich gelegenen arabischen Land (Maghreb), dass dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er an der geltend gemachten Herkunft aus dem Irak festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe, dass die Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft durch die LINGUA-Analyse widerlegt worden seien, da er praktisch keine D-7126/2007 Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt sowie über den Irak verfüge, dass der Beschwerdeführer keinen der irakischen Dialekte spreche und seine diesbezügliche Begründung – einerseits habe es sich bei seinen Freunden in (...) nicht um Iraker gehandelt, anderseits sei er zusammen mit einem irakischen Freund gereist und habe in (...) in der Strasse der Iraker gewohnt – widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer auch zu Syrien und Damaskus unzutreffende Angaben gemacht habe, dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zu neuem (materiellen) Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 den Eingang der Beschwerde anzeigte, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 mitgeteilt wurde, ohne seinen Gegenbericht werde das Verfahren fortan nicht mehr in italienischer, sondern in deutscher Sprache geführt, weil er inzwischen dem Kanton (...) zugeteilt worden sei, dass die eingeräumte Frist zur allfälligen Stellungnahme in der Folge ungenutzt verstrich, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-7126/2007 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7126/2007 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der vom Bundesamt beauftragte Experte aufgrund einer landeskundlichen und sprachlichen Analyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft Irak könne ausgeschlossen werden und er stamme wahrscheinlich aus einem westlich gelegenen arabischen Land (Maghreb), dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass in der Beschwerde gerügt wird, beim Experten habe es sich um eine Person kurdischer Abstammung gehandelt, welcher als Sachverständiger für Syrien und Kurdistan vorgestellt worden sei und schlecht beziehungsweise für den Beschwerdeführer nur schwer verständlich arabisch gesprochen habe, dass eine ernsthafte Kommunikation zwischen Kurden und Irakern nicht möglich sei, D-7126/2007 dass aus der detaillierten und sorgfältig redigierten Analyse jedoch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Ortsund Kulturkenntnissen in Bezug auf die behaupteten Aufenthaltsorte, zu Religion, Dokumenten und Geld befragt wurde und sich der Experte ausführlich zur Sprache des Beschwerdeführers, nämlich zur Phonologie, Morphosyntax und Wortwahl, äusserte und dabei ausschloss, dass der Beschwerdeführer in den von ihm genannten Ländern sozialisiert wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten zwar auf das schwierige Verhältnis zwischen Kurden und Irakern hinwies, jedoch keine mangelhafte Verständigung geltend machte, dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält, dass sich für die vom Beschwerdeführer behauptete Voreingenommenheit des LINGUA-Experten in den Akten keine Anhaltspunkte finden, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das Telefongespräch mit dem Experten habe während des Ramadan stattgefunden, zwar zutrifft, der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret darlegt, inwiefern sich dieser Umstand auf seine Aussagen ausgewirkt hätte, dass vielmehr das BFM zutreffend auf die Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers hinwies und seine Erklärungen als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu würdigen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- D-7126/2007 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7126/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8