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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2009 D-7121/2009

20 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,154 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Okt...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7121/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7121/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, suchte am 24. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 11. August 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 20. April 2009 in D._______ angehört (Anhörung). A.b Am 5. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie einer auf seinen Namen ausgestellten Identitätskarte zu den Akten. A.c Bei der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Ende Dezember 2007 durch seinen Freund E._______ eine junge Frau kennengelernt und sich in der Folge regelmässig mit dieser Frau sexuell vergnügt. Ende März 2008 habe ein Cousin der jungen Frau ihn und seinen Freund Muhamed beim Sex mit der jungen Frau erwischt. Während er zu seinem Onkel habe fliehen können, sei E._______ vom Cousin umgebracht worden. In der Folge habe er sich in F._______ versteckt gehalten. Anschliessend sei er am 11. Juli 2008 illegal in die Türkei ausgereist, von wo er mit einem LKW in die Schweiz gefahren sei. A.d Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, die anlässlich der Kurzbefragung vorgetragene Geschichte habe keine Grundlage und stimme nicht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er nun im Wesentlichen geltend, er habe - als er in G._______ die Schule besucht habe - zu einer Cousine eine Liebesbeziehung unterhalten. Als er nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er sich in ein Mädchen verliebt, das er habe heiraten wollen. Die Cousine, mit der er in G._______ eine Liebesbeziehung gehabt habe, sei gegen diese Heirat gewesen und habe ihrer Familie von dieser Beziehung erzählt. Da er geglaubt habe, diese Cousine entjungfert zu haben, habe er befürchtet, von ihrer Familie getötet zu werden. Deswegen habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Am 16. oder 17. Juli 2008 sei er unter Verwendung seines Reisepasses von Damaskus nach Moskau geflogen, von wo er später nach Italien weitergeflogen sei. Dort habe er seinen Reisepass zerrissen und sei anschliessend in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise habe er seinen Onkel kontaktiert, der ihm versichert habe, dass er seine Cousine nicht entjungfert habe. Er habe deshalb nach Syrien zurückkehren wollen. Sein Onkel habe ihm D-7121/2009 jedoch von einer Rückkehr nach Syrien abgeraten, da er ansonsten wegen seines nicht geleisteten Militärdienstes bestraft würde und anschliessend den Militärdienst zu leisten habe. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer einen Schulausweis, ein Gymnasiumsdipolm sowie eine Schulbestätigung zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 28. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdeführers. C. In der Antwort der Schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 26. Juni 2009 wurde dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Bescherdeführer einen syrischen Reisepass besitze, am 18. Juli 2008 aus Syrien nach Russland ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht werde. D. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass er am 18. Juli 2008 von Syrien nach Russland gereist sei. Ebenso sei zutreffend, dass er in Syrien nicht von den Behörden gesucht werde. Wie er in der Befragung jedoch gesagt habe, werde er in seiner Heimat von der Familie seiner Ex-Freundin gesucht. Falls diese ihn erwische, würde sie ihn töten. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 - eröffnet am 15. Oktober 2009 - (eine identische Verfügung vom 7. September 2009 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden) stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D-7121/2009 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe befürchtet, in Syrien Probleme mit der Familie seiner Cousine zu bekommen, weil er geglaubt habe, das Mädchen entjungfert zu haben, was auch der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Nachdem er jedoch erfahren habe, dass diese Cousine noch Jungfrau sei, habe deswegen keine Gefahr mehr bestanden. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer demgegenüber ausgeführt, er werde in Syrien von der Familie seiner Ex-Freundin gesucht, welche in töten werde, wenn sie ihn erwische. Diese beiden Versionen seien nicht miteinander vereinbar. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine bei der Kurzbefragung vorgebrachte Version als nicht zutreffend bezeichnet und eine zweite Version geltend gemacht habe, werde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch diese nunmehr dritte Version völlig erschüttert, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsse, Opfer eines Übergriffes von privaten Dritten zu werden. Angesichts der krass angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse auch am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen gezweifelt werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus legal aus Syrien ausgereist sei und dort seitens der Behörden nicht gesucht werde, was vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 denn auch nicht bestritten werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Syrien, da er dort wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes bestraft und danach in die Armee eingezogen werde, sei festzuhalten, dass eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsmotivation nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Es entspreche einem legitimen Recht des syrischen Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei er berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe und ihrer staatsbürgerlichen Plicht nicht nachkomme. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien allenfalls eine militärgerichtliche Bestrafung zu gewärtigen habe und seinen Militärdienst leisten müsse, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. D-7121/2009 Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 16. November 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, wo noch archaische Traditionen herrschen würden, weshalb ein Verhältnis mit einer Frau, mit der man nicht verheiratet sei, eine Schande für die ganze Familie sei. Daraus würden dann Familienfehden entstehen, die jahrelang dauern würden. Dem Staat sei es nicht möglich, solche Fehden zu verhindern. Die Meinung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, treffe nicht zu. Seit seiner Flucht sei es bereits drei Mal zu verbalen Streitigkeiten und Handgemengen zwischen den Familienmitgliedern beider Seiten gekommen. Da er der "Missetäter" sei und es die Familie seiner Freundin hauptsächlich auf ihn abgesehen habe, würde sich der Konflikt bei seiner Rückkehr mit Sicherheit verschärfen und es würde zu einem Blutvergiessen kommen. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 16. November 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-7121/2009 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-7121/2009 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. E. vorstehend). Durch seine krass widersprüchlichen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden können. Auch das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es aufgrund der Ereignisse nach seiner Flucht bereits drei Mal zu verbalen Streitigkeiten und Handgemengen zwischen den Familienmitgliedern beider Seiten gekommen sei, vermag den geltend gemachten Sachverhalt nicht glaubhafter zu machen, zumal es sich dabei einerseits lediglich um eine unbelegte Behauptung handelt und andererseits seiner anlässlich der Anhörung geltend gemachten Aussage widerspricht, wonach er nur wegen des nicht geleisteten Militärdienstes bei einer Rückkehr etwas zu befürchten habe. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer sexuellen Beziehung zu seiner Cousine von deren Familie mit dem Tod bedroht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten muss, ein Opfer von Blutrache zu werden. Daher kann auch darauf verzichtet werden zu prüfen, ob der syrische Staat tatsächlich nicht in der Lage ist, Personen, die von Blutrache bedroht sind, zu schützen, wie das vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. D-7121/2009 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes keine Asylrelevanz zukomme, nichts entgegengehalten, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen und lediglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-7121/2009 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig D-7121/2009 erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat Syrien auf legalem Weg verlassen und hält sich erst seit knapp eineinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinderund Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbesondere gearbeitet. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine acht Geschwister nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-7121/2009 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7121/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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