Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.01.2020 D-7120/2017

14 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,301 parole·~27 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7120/2017

Urteil v o m 1 4 . Januar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).

D-7120/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2015 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 1. August 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 10. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). A.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. A.d Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. Februar 2017 statt (nachfolgend: Erstanhörung). A.e Aufgrund von Zweifeln des SEM an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers wurde am 23. März 2017 ein Gespräch zur Erstellung einer Sprach-und Herkunftsanalyse durchgeführt. Die auf diesem Gespräch basierende Lingua-Analyse, welche die Sozialisation des Beschwerdeführers in Eritrea bestätigte, erging am 11. Juli 2017. A.f Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 24. Oktober 2017 (nachfolgend: Zweitanhörung). A.g Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der BzP sowie der Anhörungen im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre und im Flüchtlingslager B._______ (Sudan) geboren. Im Jahr 2002 sei seine Familie freiwillig nach Eritrea zurückgegangen und hätten in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) gelebt. Er habe unregelmässig die Koranschule besucht und seine Mutter habe ihn ebenfalls unterrichtet. Anfangs 2010 sei sein Vater von der Regierung mitgenommen beziehungsweise verhaftet worden, seither bestehe kein Kontakt mehr. Anlässlich der Zweitanhörung fügte der Beschwerdeführer hinzu, der Vater habe früher für die Eritrean Liberation Front (ELF) gearbeitet, aber damit aufgehört gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich einmal bei der Verwaltung in F._______ erkundigt, warum sein Vater noch immer in Haft sei. Ihm sei

D-7120/2017 gesagt worden, er solle nicht mehr nach dem Vater fragen. Der Familie sei es nach der Verhaftung des Vaters wirtschaftlich schlecht gegangen. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt und er – der Beschwerdeführer – habe als Hirte arbeiten müssen. Anfangs Februar 2015 seien Soldaten zu Hause erschienen und hätten ihn gegen seinen Willen mitgenommen. Er sei mit einem Fahrzeug nach Sawa transportiert worden, wobei er und die Mitfahrenden auf der Fahrt mit Schlagstöcken überall am Körper geschlagen worden seien. Die Soldaten seien auch auf seinen einen (…) getreten und hätten diesen dadurch (…). Weil er an (...) und (...) gelitten habe, habe man ihn direkt ins Krankenhaus in Sawa gebracht, wo er diesbezüglich behandelt worden sei. Von dort habe er am dritten Tag fliehen können. In einem unbewachten Moment habe er das Krankenhaus abends verlassen und sei über einen Zaun geklettert. Zusammen mit einer anderen Person sei er zunächst in deren Heimatort gelangt, habe sich sodann zu einem entfernten Verwandten im Raum G._______ begeben, wo auch seine (…)verletzung, die er sich unterwegs zugezogen habe, gepflegt worden sei. Schliesslich sei er in den Sudan weitergereist. Anlässlich der Zweitanhörung erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder H._______ sei vor neun Monaten nach Sawa oder Hishferay mitgenommen worden. A.h Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz als Beweismittel die Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter sowie Kopien der Identitätskarten seines Onkels und seiner Tante (väterlicherseits) ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2017 (eröffnet am 16. November 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Handelnd durch seinen Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen

D-7120/2017 und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter ersuchte er unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Subsubeventualiter beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Kopie des Mitgliederausweises des Vaters in der ELF bei. D. Am 20. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Okan Manav einen amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-7120/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-7120/2017 3.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der gesuchstellenden Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung zunächst fest, die Lingua-Analyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig in der von ihm angegebenen Region in Eritrea sozialisiert worden sei. Allerdings seien seine Schilderungen bezüglich der Festnahme und Flucht aus Sawa widersprüchlich, unsubstantiiert und ohne die erforderlichen Realkennzeichen ausgefallen. So widerspreche sich der Beschwerdeführer in den Befragungen in Bezug auf das Fahrzeug, in dem er mitgenommen worden sei, und die gesundheitlichen Beschwerden, die zu seiner sofortigen Spitaleinlieferung geführt hätten. Die Mitnahme von Zuhause und den Transport nach Sawa könne er nur vage und unsubstantiiert schildern, gleiches gelte für die Ankunft und den Aufenthalt im Spital und die Flucht. Zudem sei die Schilderung, wie der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer mit einem ausgerenkten (…) und in ungeeigneter Kleidung über einen ihn überragenden Zaun geklettert sei, als äusserst realitätsfern zu bezeichnen. Ebenso seien die Ausführungen zum Fluchtweg als realitätsfremd einzuordnen, insbesondere, da der Beschwerdeführer die Umstände seiner (…)verletzung und die Auswirkungen derselben auf den mehrtägigen Fussmarsch nicht wiedergegeben habe. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er von Soldaten nach Sawa mitgenommen worden und aus dem dortigen Spital geflohen sei.

D-7120/2017 Auch liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor. Mitglieder der ELF seien gegenwärtig nicht in Gefahr, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgingen oder frühere eingestellt hätten. Dies sei ebenfalls der Fall, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich aus dem Sudan geführten militärischen Operationen der Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC), dem militärischen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Es bestehe damit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der Mitnahme des Vaters oder dessen angeblichen früheren Engagements für die ELF in absehbarer Zukunft mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Nebst seinen diesbezüglichen sehr vage gebliebenen Angaben habe er nie zu Protokoll gegeben, deswegen konkrete Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Schliesslich vermöge die behauptete illegale Ausreise alleine – andere Anknüpfungspunkt seien nicht ersichtlich – keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beweismass der Glaubhaftigkeit zu hoch angesetzt und dem beschränkten Beweiswert der Aussagen anlässlich der BzP keine Rechnung getragen. Ungereimtheiten könnten auch auf dem langen Zeitraum zwischen BzP und Anhörung beruhen sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem arabisch sprechenden Dolmetscher bei der BzP gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Spital und zur Flucht seien ohne Realkennzeichen und persönlichen Bezug. Auch sei es nicht einleuchtend, wieso die Vorinstanz annehme, die Flucht über den Zaun sei realitätsfremd. Ebenso verfange der Vorwurf nicht, der Beschwerdeführer habe von sich aus zu wenig über seine (…)verletzung erzählt.

Gesamthaft seien die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da er aus der Klinik in Sawa geflüchtet und desertiert sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2010 von den eritreischen Behörden mitgenommen worden sei und die Familie seither nichts mehr von ihm gehört

D-7120/2017 habe. Zumindest zum Zeitpunkt der Festnahme des Vaters im Jahr 2010 seien die Sympathisanten und Mitglieder der ELF der Verfolgung durch das eritreische Regime ausgesetzt gewesen. Möglicherweise stehe daher die Familie des Beschwerdeführers deswegen besonders im Fokus der Behörden. Dies erkläre wohl auch, warum der Bruder H._______ mittlerweile für den Nationaldienst rekrutiert worden sei. Die illegale Ausreise sei wegen der Flucht aus der Klinik und damit auch aus dem Militärdienst als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren.

Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung sowie die behauptete Flucht aus dem Spital in Sawa als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 5.1.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass verschiedene Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und in den Anhörungen, das Kerngeschehen betreffend, auffallen. Die Vorinstanz durfte diese somit berücksichtigen, auch wenn die Angaben der lediglich summarischen Befragung generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGerD-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H, insb. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Auch der in der Beschwerde erhobene Einwand, da die BzP auf Arabisch durchgeführt worden sei, könne es zu Unstimmigkeiten gekommen sein, verfängt trotz einiger Nachfragen des Dolmetschers (vgl. act. A5) und dessen Eindruck, der Beschwerdeführer habe etwas Hemmungen, Arabisch zu sprechen (vgl. act. A4, S. 8) nicht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in der BzP unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche (vgl. SEM-act. [nachfolgend: act.] A4, S. 8). 5.1.2 Zu den konkreten Aussagen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt hatte, er sei in einem Militärwagen mitgenommen worden (vgl. act. A4, S. 7), während er in der Anhörung von einem Polizeifahrzeug sprach (vgl. act. A17, S. 12). Gemäss BzP war er in Sawa im Spital, weil er auf seinen (…) geflogen sei (vgl. act. A4, S. 7). In der Anhörung sagte er demgegenüber aus, er sei schon bei der Mitnahme http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4295/2017

D-7120/2017 krank gewesen (vgl. act. A17, S. 10, 11), habe (…) gehabt. Er sei wegen (…) und (...) in die Klinik gebracht worden (vgl. act. A17, S. 13). Den Widerspruch konnte er auf Nachfrage nicht erklären (vgl. act. A17, S. 18). Erstmals in der Zweitanhörung sagte er auf Nachfrage, das Schlimmste an der Mitnahme nach Sawa sei der (...) auf der Fahrt zusammen mit den Schmerzen im (…) gewesen. Er habe sich auf der Fahrt (…) (vgl. act. A27, S. 10). Widersprüchlich sind sodann die Angaben zu den Aufenthaltsorten der Familienmitglieder im Zeitpunkt der Mitnahme. Nach Aussage anlässlich der ersten Anhörung hätten die anderen Familienmitglieder zum Zeitpunkt, als die Soldaten gekommen sein, vor der Hütte gesessen (vgl. act. A17, S. 11), nach der Schilderung in der Zweitanhörung sei seine Mutter im selben Raum gewesen, die Geschwister hätten sich in einem anderen Raum aufgehalten (vgl. act. A27, S. 8). Widersprüchlich fielen auch seine Aussagen dazu aus, warum die Soldaten ihn gesucht und nach Sawa gebracht hätten, zumal der Beschwerdeführer die politischen Umstände die Mitnahme seines Vaters betreffend erst in der Zweitanhörung vorbrachte und einen möglichen Zusammenhang zu seiner eigenen Mitnahme herzustellen versuchte. In der Erstanhörung sagte er aus, er sei zwangsweise in den Militärdienst mitgenommen worden (vgl. act. A17, S. 9), und die Mitnahme nach Sawa wurde so geschildert, als ob er mit vielen jungen Menschen aus der Gegend mitgenommen worden sei (vgl. act. A17, S. 10, 11; A27, S. 8). In der Zweitanhörung behauptet er hingegen, er wisse nicht, warum er mitgenommen worden sei (vgl. act. A27, S. 9). In der Zweitanhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Weiteren dahingehend, dass der Vater heimlich für die ELF gearbeitet habe und daher im Jahr 2010 von der Regierung mitgenommen worden sei, wobei nach der Mitnahme des Vaters das Haus durchsucht worden sei (vgl. act. A27, S. 6). Dies wirkt nachgeschoben und damit nicht überzeugend, was gleichfalls für die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Zweitanhörung gilt, es könne sein, dass er wegen des Streits mit der Verwaltung, bei der er sich nach seinem Vater erkundigt habe, mitgenommen worden sei, (vgl. act. A27, S. 7), wobei er nicht wisse, ob er in den Dienst oder möglicherweise zu seinem Vater hätte gebracht werden sollen (vgl. act. A27. S. 8). Im Übrigen fällt auch die Substanzlosigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschreibung seiner Mitnahme und Fahrt nach Sawa fehlt es an Realkennzeichen. So musste er in der Zweitanhörung

D-7120/2017 mehrfach gefragt werden, was das Schlimmste auf der Fahrt nach Sawa gewesen sei (vgl. act. A27, S. 9 f.), bevor er von (...) und dass er sich (…) berichtete (vgl. act. A27, S. 10). Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch die Ankunft in der Klinik in Sawa und die Flucht von dort nicht substantiiert schildern konnte. Mangels anschaulicher Schilderungen kann man sich weder vorstellen, wie es in der Klinik beziehungsweise in seinem Krankenzimmer ausgesehen haben soll, noch wann welche ärztlichen Behandlungsschritte durchgeführt worden seien. In der Erstanhörung sprach er nur von einer Untersuchung, Medikamenten und einer Infusion, auf Nachfrage fügt er in der Zweitanhörung noch einen Verband für den (…) hinzu (vgl. act. A17, S. 13; act. A27, S. 10). Auch wer dem Beschwerdeführer unter welchen Umständen vor der Flucht eine andere Hose im Krankenhaus gegeben habe (vgl. act. A17, S. 14), bleibt unklar. Hinsichtlich des dreitägigen Aufenthaltes im Krankenhaus sagte er nur stereotyp, es habe keine besonderen Ereignisse gegeben (vgl. act. A27. S. 12). Erst später fügte er auf Nachfrage, wie er mit seiner Infusion habe fliehen können, an, dass ihm die Infusion am zweiten Tag abgenommen worden sei (vgl. act. A17, S. 15). Inwiefern die vorin-stanzliche Begründung diesbezüglich ungenügend sein soll, ist nicht ersichtlich. Dem SEM ist schliesslich zuzustimmen, dass es realitätsfremd scheint, der Beschwerdeführer wolle mit ausgekugeltem (…), gerade überstandenen massiven (...), unpassender Kleidung und ungeeignetem Schuhwerk über einen 1,80 Meter hohen Zaun geflohen sein. Die Erklärung, er habe sich hierbei mit einer Hand hochgezogen (vgl. act. A27, S. 11), wobei sein ausgekugelter (…) erst Tage später auf der Flucht behandelt worden sei (vgl. act. A27, S. 10), überzeugt nicht. Dass er auf Nachfrage, wie er mit dem langen Kleidungsstück und den Sandalen über den Zaun habe klettern können, ergänzte, das Kleid sei vom Zaun auch zerrissen worden (vgl. act. A27, S. 12), ändert nichts. Hinzu kommt vielmehr, dass er auch von der (…)verletzung, die er sich beim Überwinden des Zauns zugezogen habe, erst später auf Nachfrage berichtete (vgl. act. A27. S. 13, 14). Auch vermag er nicht zu erklären, wie er den langen Fluchtweg zu Fuss mit seiner Verletzung an der (…) bewerkstelligt haben will (vgl. act. A27, S. 13). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er sei zwangsweise rekrutiert worden und aus dem Spital in Sawa geflohen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass damit auch der Behauptung, die

D-7120/2017 Zwangsrekrutierung stehen in Zusammengang mit dem früheren Engagement des Vaters für die ELF, die Grundlage entzogen ist. Andere Probleme aus diesem Grund machte er im Übrigen nicht geltend (vgl. act. A27, S. 6, 7), weshalb keine diesbezüglich Vorverfolgung vorliegt. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt oder solche zu befürchten hatte, wobei für die Frage der ELF- Vergangenheit des Vaters auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

D-7120/2017 6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Einerseits konnte er – wie oben ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemacht ELF-Vergangenheit des Vaters, welche bis zur Ausreise zu keinen relevanten Problemen führte. Der Beschwerdeführer weist somit unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Ausreise mangels subjektiver Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieser Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfolgend). 7. Der Subsubeventualiter gestellte Beschwerdeantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den http://links.weblaw.ch/BVGer-D-7898/2015

D-7120/2017 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

D-7120/2017 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4

D-7120/2017 setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4

D-7120/2017 bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der noch junge Beschwerdeführer ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden, der über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt (vgl. act. A4, S. 5, act. A17 S. 17), wobei die Familie ihr Auskommen aus der Landwirtschaft mit eigenen Feldern und Tieren erwirtschafte (vgl. act. A17, S. 10), bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2311/2016 http://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-7120/2017 Verfügung vom 10. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 mitgeteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7120/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-7120/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.01.2020 D-7120/2017 — Swissrulings