Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7118/2014/mel
Urteil v o m 1 9 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N (…).
D-7118/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien verliess und am 18. September 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. Oktober 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei Äthiopierin und sein Vater sei von jeher Eritreer gewesen, dass letzterer aufgrund seiner Nationalität mit den äthiopischen Behörden Probleme gehabt und deshalb seine Familie verlassen habe, als er (der Beschwerdeführer) einen Monat alt gewesen sei, um nach Eritrea zurückzukehren, dass die Familie seither nichts mehr von ihm gehört habe und er auch seine eritreischen Verwandten nicht kenne, dass er fortan mit seiner Mutter in einem Haus in C._______ gelebt habe, dass sie aufgrund ihrer Ehe mit einem Eritreer von den Behörden der Spionage verdächtigt worden sei, dass sie deshalb Einschüchterungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie im Jahr 2010 verschwunden sei und er nicht wisse, wo sie sich seither aufhalte, dass er aufgrund seines eritreischen Vaters nicht über die äthiopische Nationalität verfüge und somit auch keine äthiopischen Identitätspapiere besitze beziehungsweise je besessen habe, dass er zudem zeitlebens aufgrund seiner Herkunft diskriminiert und als Aussenseiter behandelt worden sei und beispielweise keine reguläre Schule, sondern lediglich eine Abendschule habe absolvieren können, dass ihm mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 des (…) aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
D-7118/2014 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2014 – eröffnet am 10. November 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung zusammenfassend anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, dass er sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht ernsthaft um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht und ausserdem sein wahres Alter zu verschleiern versucht habe, was den Schluss nahe lege, er habe seine wahre Identität gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verheimlichen versucht, dass er nach geltendem äthiopischem Recht aufgrund seiner äthiopischen Mutter Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, dass er jedoch selbst unter der verworfenen Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit über den Anspruch auf eine permanente äthiopische Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993 bestehe und bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer, respektive alle ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe schildern können, wie sein Vater die eritreische Staatszugehörigkeit erlangt habe, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, wonach sein Vater schon immer Eritreer gewesen sei, tatsachenwidrig sei, dass aufgrund des Ausgeführten zusammenfassend festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die äthiopische Staatsbürgerschaft sowie die entsprechenden Ausweispapiere verfügen dürfte, dass damit auch der geltend gemachten Diskriminierung und Rechtlosigkeit aufgrund seiner Herkunft jede Grundlage entzogen worden sei, dass davon unbenommen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen aufgrund mangelnder Intensität keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermochten, zumal die äthiopische
D-7118/2014 Regierung keine Politik der systematischen Diskriminierung oder Vernichtung der verschiedenen Ethnien betreibe, dass der Vollständigkeit halber noch festgehalten werde, dass selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit zu prüfen sei, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass diesbezüglich jene Personen begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätten, welche das Land im militärdienstpflichtigen Alter und damit illegal verlassen hätten, dass auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, womit auch im unwahrscheinlichen Fall, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei, die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen wäre, dass nach dem Gesagten seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 ein Akteneinsichtsgesuch einreichte, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2014 teilweise entsprochen wurde, dass er mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei das Gesuch zur erneuten Beurteilung und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zudem einen Arztbericht vom 23. Oktober 2012 des Spitals Schwyz (fortan Arztbericht) zu den Akten reichte, wonach bei ihm vermutungsweise vor fünf Monaten erstmals eine Nephrolithiasis (Anmerkung des Gerichts: Nierensteine) aufgetreten sei,
D-7118/2014 dass der Beschwerdeführer nach der erforderlichen Therapie in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 infolge Aussichtslosigkeit ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-7118/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und zu deren fehlender Asylrelevanz insgesamt zu bestätigen sind,
D-7118/2014 dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wird, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Situation von Äthiopiern und Eritreern im Zusammenhang mit Fragen betreffend Staatszugehörigkeit und permanenten Aufenthalt, dass die durch den Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen teilweise in erheblichem Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen stehen, dass insbesondere die Behauptung, die äthiopischen Behörden hätten seiner Mutter die Verlängerung ihrer Ausweispapiere verweigert, weil sie ein Kind mit einem Eritreer gezeugt habe, im Widerspruch zu seiner im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Behauptung steht, wonach er bei seiner Geburt nicht registriert worden sei, dass auch die Ausführungen, sein Vater sei in der eritreischen Armee gewesen, weshalb er von den äthiopischen Behörden als Risiko wahrgenommen worden sei, nicht in Einklang zu bringen ist mit seiner früheren Aussage, wonach er seit dem Verschwinden des Vaters kurz nach seiner Geburt nichts mehr von ihm gehört habe und nichts über dessen Verbleib wisse, dass zudem die Ausführung, seine Mutter sei nach einer Misshandlung durch die Polizei im Jahre 2009 stark verletzt und blutend nach Hause gekommen, im Widerspruch zu der Behauptung steht, er habe von allfälligen Problemen der Mutter mit den Behörden keine Kenntnis gehabt, dass die Aussage, seine Mutter sei kurze Zeit nach dem fraglichen Zwischenfall plötzlich verschwunden und er befürchte, sie sei von der Polizei verhaftet worden, wobei er sich für die Sicherung seiner Existenz von ihrem Ersparten bedient habe, von seiner früheren Darstellung abweicht, gemäss welcher seine Mutter ihm wenig Geld für sein Fortkommen gegeben habe, bevor sie gegangen sei, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte Behauptung, er habe anlässlich der Anhörung zu einigen Punkten keine Stellung nehmen können, nicht zu überzeugen vermag, da die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen weitere Widersprüche generiert haben,
D-7118/2014 dass in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsbürger oder einen Eritreer mit permanentem Aufenthaltsrecht in Äthiopien handelt, die Frage offen bleiben kann, ob sich eine Rückkehr nach Eritrea mit Art. 3 und 54 AsylG vereinbaren liesse, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-7118/2014 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aufgrund des Arztberichtes der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und Wohlbefinden entlassen werden konnte und er im Laufe des Verfahrens keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, weshalb der Vollzug der Wegweisung in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen Mann mit einer Schulbildung von mindestens acht Jahren handelt, der sich in seinem Heimatland eine Lebensgrundlage wird schaffen können, so dass nicht zu befürchten ist, er werde nach einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-7118/2014 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7118/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: