Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7109/2008 Urteil v om 1 8 . Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 / N (…).
D7109/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. August 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. August 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz Balkh. Nachdem das Haus seiner Familie zwei Mal das Ziel von Anschlägen geworden sei, sei die Familie im Jahr 1994 nach D._______ (Iran) geflohen. Das Haus sei erstmals im Jahr 1993 bei einem Granatenangriff beschädigt worden. Er habe dabei eine Verletzung am Bein erlitten, die ihm auch heute in der kalten Jahreszeit noch Schmerzen bereite, und sein jüngerer Bruder E._______ sei getötet worden. Als ein Nachbar bei ihnen etwa eineinhalb Jahre später erneut Granaten an der Haustür entdeckt habe, hätten sie Afghanistan verlassen. Im Iran hätten sie nur jährlich befristete Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Es habe jeweils Monate gedauert, bis die Bewilligungen erneuert worden seien. In dieser Zeit der Unsicherheit habe immer die Gefahr bestanden, bei Kontrollen aufgegriffen und ausgeschafft zu werden. Er sei zwei Mal – etwa fünf Monate und rund zwanzig Tage vor seiner Ausreise aus dem Iran – von den iranischen Behörden ohne gültige Papiere aufgegriffen worden und habe sich nur dank der Zahlung von Bestechungsgeldern vor der angedrohten Rückschaffung nach Afghanistan retten können. Wegen der unsicheren Lage in Afghanistan habe er nicht dorthin zurückkehren wollen, zumal dort nur noch weit entfernte Verwandte, zu denen er keinen Bezug habe, in F._______, das etwa einen Tagesmarsch von seinem Heimatdorf entfernt liege, wohnen würden. Seine Familienangehörigen (Eltern und zwei Brüder) und nahen Verwandten (zwei Onkel) lebten hingegen im Iran. Im Mai 2007 habe er deshalb den Iran in Richtung G._______ verlassen. Via H._______, wo er sich rund vierzehn Monate aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder sei er in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine Ausschaffung nach Afghanistan. Da er nicht anwesend gewesen sei, als seine Familie anfangs 2008 wiederum die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen beantragt habe, sei ihm seine entzogen worden.
D7109/2008 A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A1 und A10). B. B.a Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorfälle, die zur Flucht aus dem Heimatstaat geführt hätten, seien aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan und des grossen zeitlichen Abstands nicht asylbeachtlich, und die allgemein schwierigen Lebensbedingungen stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als durchführbar. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, lägen nicht vor. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen ebenfalls keine hinreichenden Gründe. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar verschlechtert, dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gesprochen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh und Sari Pul sowie in Kabul, der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen; eine Wegweisung dorthin sei somit generell zumutbar. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
D7109/2008 Beschwerdeführer sei (…). Aufgrund der in Afghanistan bestehenden Clanstruktur und des Umstands, dass er in der Provinz Balkh Verwandte habe, sei davon auszugehen, dass er dort über sozialen Rückhalt und zumindest temporären Wohnraum verfüge. Ausserdem könne ihm die im Iran erworbene Arbeitserfahrung im (…) helfen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Im Übrigen habe er mehr als zehn Jahre im Iran gelebt und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, so dass er gegebenenfalls auch dorthin, wo er über ein Beziehungsnetz verfüge, zurückkehren könne. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 10. November 2008 erhob die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in dessen Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, zwar lägen die Angriffe auf das Haus seiner Familie weit zurück, jedoch könne deshalb nicht per se auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Es sei von einem gezielten Vorgehen auszugehen, zumal nach dem ersten Angriff noch ein zweiter, ähnlicher Anschlagsversuch verübt worden sei. Zwar seien die Verfolger nicht bekannt, aber angesichts deren Beharrlichkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin einer Verfolgung von deren Seite ausgesetzt wäre. Trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse sei unter diesen Umständen weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Von einer effektiven Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden könne aufgrund der prekären Sicherheitslage und des nicht funktionierenden Justizsystems nicht die Rede sein. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schätze das
D7109/2008 Bundesverwaltungsgericht die Situation in ländlichen Gebieten generell als prekär ein. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nur in Betracht zu ziehen, wenn die betroffene Person über ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort verfüge und das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Balkh und habe sein Heimatland mit seiner Familie im Alter von zirka (…) Jahren verlassen. Zu seinem Heimatland habe er keinen Kontakt mehr. Seine Familie und die nächsten Verwandten lebten im Iran. Lediglich weit entfernte Verwandte, zu denen er keinerlei Bezug habe, würden in seinem Herkunftsort leben. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz könne somit nicht gesprochen werden. Zudem verfüge er weder über eine nennenswerte Schulbildung noch über eine Berufsausbildung, so dass er kaum in der Lage wäre, sich in Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, womit auch die Wohnsituation alles andere als gesichert wäre. Schliesslich bereite ihm sein durch Granatsplitter verletztes Bein immer noch Schmerzen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb als unzumutbar zu erachten. Es könne ihm aber auch nicht zugemutet werden, in den Iran zurückzukehren. Wie aus den eingereichten Berichten aus dem Internet hervorgehe, schaffe der Iran täglich afghanische Flüchtlinge aus. Seit dem Einzug der Amerikaner in Afghanistan sei der Druck der iranischen Behörden auf afghanische Flüchtlinge, die im Iran nicht nur mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten, sondern auch immer wieder das Ziel von Übergriffen seitens der iranischen Sicherheitskräfte seien, markant gestiegen. Mit dem Erlass eines neuen Arbeitsgesetzes, das iranischen Unternehmern die Beschäftigung von Ausländern verbiete, sei den Flüchtlingen jegliche Existenzgrundlage entzogen worden. Es komme auch immer wieder zu Gewalttätigkeiten seitens der einheimischen Bevölkerung, die nicht mehr bereit sei, Flüchtlingen aus den Nachbarländern beizustehen. Eine Rückkehr in den Iran sei deshalb ebenfalls unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. November 2008 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreiche. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2008 nach.
D7109/2008 E. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 hielt das BFM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde am 28. November 2008 eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 14. April 2011 reichte Rechtsanwalt Wiedler Friedmann – unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mandatsübernahme (Vollmacht vom 7. Februar 2011) – eine Beschwerdeergänzung ein. Demnach habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan gemäss dem entsprechenden Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. August 2010 erneut verschlechtert, wobei insbesondere die Zahl der zivilen Opfer stark gestiegen sei. Für die Gewaltakte kämen grundsätzlich vier Quellen in Frage; vorliegend dürften vor allem die Taliban beziehungsweise die regionalen Kriegsherren von Bedeutung sein. Da sich die Kriegsherren nicht nur durch illegale Machenschaften und Schmuggel bereichern würden, sondern auch durch die Aneignung verlassener Häuser und Ländereien, sei es ihm nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Er wäre an Leib und Leben gefährdet, wenn er Ansprüche auf sein Elternhaus stellen würde, zumal er als Hazara ohnehin zu einer diskriminierten Gesellschaftsschicht gehöre. Zudem würden Rückkehrer häufig als Spione der Regierung verdächtigt. Da er seit Kindesjahren nicht mehr in Afghanistan gelebt habe, würde eine Rückkehr umso verdächtiger erscheinen. Er verfüge im Heimatstaat – dem zweitärmsten Land der Welt – über kein Beziehungsnetz, da sämtliche nahen Angehörigen und Verwandten im Ausland leben würden, und keine Wohn und Einkommensmöglichkeit. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb unzumutbar. G. Auf entsprechende Anfrage zeigte die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. Mai 2011 die Mandatsniederlegung an. Für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren reichte sie eine entsprechende Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D7109/2008 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D7109/2008 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten; zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind diesbezüglich keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 4.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zudem zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland beziehungsweise dem Land, in dem die asylsuchende Person zuletzt wohnhaft war, ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf Angriffe aus den Jahren 1993 und 1994, die ihn und seine Familie zur Flucht aus Afghanistan in den Iran bewogen hätten. Ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen aus dem Jahr 1994 und der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2007 ist indes nicht ersichtlich. Die Lage in Afghanistan hat sich seit den kriegerischen Auseinandersetzungen in den Jahren 1993/1994 verändert und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch im heutigen Zeitpunkt auf seine Person bezogene, im Zusammenhang mit den inzwischen mehr als fünfzehn Jahre zurückliegenden Ereignissen stehende Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Die
D7109/2008 diesbezüglichen Vorbringen vermögen deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemein schwierige Lage in Afghanistan, die ihn an einer Rückkehr dorthin gehindert habe, vermag den Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
D7109/2008 oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan kann auf die im zur Publikation vorgesehenen Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 vorgenommene Einschätzung verwiesen werden. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass in weiten Teilen des Landes – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise, da ohne Unterstützung durch Familie und Bekannte die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen würden. 6.2.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus dem Dorf C._______ in der Provinz Balkh, wohin ein Wegweisungsvollzug gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar ist. Das Vorhandensein einer allfälligen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen. Seit dem Jahr 1994 – mithin seit seiner Kindheit – lebte der Beschwerdeführer mit den Eltern und Geschwistern im Iran. Zu seinem Heimatland habe er seither keinen Kontakt mehr und lediglich weit
D7109/2008 entfernte Verwandte, zu denen er keinerlei Bezug habe, lebten noch in Afghanistan (in F._______). Das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes in einer afghanischen Grossstadt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde, ist damit von vornherein zu verneinen. 6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweist sich damit als unzumutbar. 6.2.4. Ausser Betracht fällt indes auch ein Wegweisungsvollzug in den Iran. Ein solcher wäre nur dann denkbar, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit offenstehen würde. Auch wenn er als afghanischer Staatsbürger im Iran nach der Einreise im Jahr 1994 über einen Duldungsanspruch verfügt habe und ihm die jährlich befristete Aufenthaltsbewilligung jeweils – wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung – erneuert worden sei, dürfte er einen solchen Anspruch aufgrund der mittlerweile mehr als vierjährigen Landesabwesenheit verwirkt haben; gemäss seinen Angaben wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung denn auch aufgrund seiner Landesabwesenheit bereits im Jahr 2008 entzogen (vgl. A10 S. 3 F5 f.). 6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht von einem hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers aus – ist dem Beschwerdeführer ein entsprechend reduzierter Anteil der
D7109/2008 Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer jedoch seit über einem Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die hälftigen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.– aufzuerlegen. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die frühere Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote vom 9. Mai 2011 Aufwendungen von Fr. 700.– geltend. Vom neuen Rechtsvertreter wurde bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich dessen notwendiger Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 813 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D7109/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: