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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2017 D-7098/2015

15 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,001 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7098/2015

Urteil v o m 1 5 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 / N (…).

D-7098/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 18. September 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.

D-7098/2015 D. Mit Eingabe vom 4. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf sein Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Ungarn habe das Asylgesetz massiv verschärft, wobei die neuen Regelungen am 1. August 2015 in Kraft getreten seien. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen würden im Ergebnis dazu führen, dass ein effektiver Zugang zu einem völkerrechtskonformen Asylverfahren in Ungarn nicht mehr gewährleistet sei, weshalb das SEM dringend angehalten sei, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die damalige Rechtsvertreterin fügte der Beschwerde unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Notunterkunft B._______ in C._______ vom 3. November 2015 sowie eine Kostennote vom 4. November 2015 bei. E. Am 5. November 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 räumte das Gericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 20. November 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 äusserte sich diese zur Beschwerde. Am 3. Dezember 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Replikrecht bis zum 18. Dezember 2015 ein. H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 10. Dezember 2015 teilte der jetzige Rechtsvertreter, Ali Tüm, unter Beifügung

D-7098/2015 einer vom 8. Dezember 2015 datierenden Vollmacht mit, dass er das vorliegende Beschwerdeverfahren übernommen habe und die Berner Rechtsberatungsstelle (in der Person von Fürsprecherin Livia Kunz) für das vorliegende Verfahren nicht mehr zuständig sei. I. Am 17. Dezember 2015 reichte Frau Livia Kunz eine Replik auf die Vernehmlassung des SEM vom 1. Dezember 2015 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter Ali Tüm unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 AsylG auf, bis zum 14. Januar 2016 eine schriftliche Bestätigung der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not bezüglich der Mandatsniederlegung oder eine Bestätigung des Beschwerdeführers über einen schriftlich erfolgten Mandatswiderruf gegenüber der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not einzureichen, ansonsten nach wie vor Frau Livia Kunz von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als seine Rechtsvertreterin erachtet werde. K. Mit Begleitschreiben vom 11. April 2016 reichte Ali Tüm ein vom 1. April 2016 datierendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser bestätigt, nicht mehr von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, sondern durch Herrn Ali Tüm vertreten zu werden. L. Am 25. April 2016 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. In der zweiten Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Replik vom 17. Dezember 2015. Am 6. Juni 2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem jetzigen Rechtsvertreter die Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 23. Juni 2016 ein. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Der Rechtsvertreter reichte keine Stellungnahme ein.

D-7098/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

D-7098/2015 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).

D-7098/2015 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren – von der Mandatsübernahme abgesehen – prozessual nicht in Erscheinung getreten, weshalb dem Beschwerdeführer durch dessen Vertretung keine notwendigen Kosten erwachsen sind. Gemäss der Kostennote der vormaligen Rechtsvertretung vom 4. November 2015 werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– geltend gemacht. Das Gericht erachtet den in der Kostennote veranschlagten Aufwand als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 860.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7098/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 860.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

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