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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-7097/2009

19 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,821 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-7097/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7097/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reichte am 11. Oktober 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Das Gesuch wurde am 15. Dezember 1999 abgeschrieben, da er am 14. Oktober 1999 die Unterkunft verlassen hatte, ohne eine Adresse zu hinterlassen, und seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. September 2009 erneut und gelangte am 8. September 2009 via B. und C. illegal in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag ein zweites Asylgesuch einreichte. Am 21. September 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. die Kurzbefragung statt, und am 5. Oktober 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM, nachdem das ursprüngliche Asylverfahren gemäss Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 wieder aufgenommen wurde. Im EVZ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, zwischen 1997 und 1998, als er den Militärdienst im Osten der Türkei geleistet habe, seien ihm einige Ereignisse zugestossen. Eine Festnahme durch die Behörden oder eine Mitnahme habe er jedoch nie erlebt (vgl. Befragungsprotokoll vom 21. September 2009; B1/ S. 5). Nach dem Militärdienst habe er die Türkei verlassen und sich nach Europa begeben, wo er in E. und der Schweiz Asylgesuche eingereicht habe. Ende 1999 oder Anfang 2000 sei er von F. in die Türkei zurückgekehrt. In der Folge habe er in G. ein Kaffeehaus geführt. Der Kaffeehausbesitzer H., ein ehemaliger Kreisstadtpräsident der HADEP, der dann für die DTP tätig gewesen sei, habe ihn gedrängt, seine Erlebnisse aus dem Militärdienst auf eine Kassette zu sprechen. Diese Kassette habe er im Jahr 2005 H. gegeben. Seit sich vor fünf oder sechs Monaten herausgestellt habe, dass er die Person auf der Kassette sei, werde er von der kurdischen Gemeinschaft ausgestossen. Er habe Angst vor den Kurden. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen aus, er habe im Osten der Türkei D-7097/2009 Militärdienst geleistet und in einer Sondereinheit an Räumungen kurdischer Dörfer teilnehmen müssen. Im Militärdienst habe ein Kommandant ihm und einem weiteren Kameraden stets erklärt, sie müssten ihre Tätigkeiten nach Beendigung des Militärdienstes weiterführen. In der Folge sei eines Tages ein Militärjeep vorgefahren und man habe ihn auf einen Posten mitgenommen, wo sein früherer Kommandant ihm erklärt habe, er werde nach I. geschickt, um gegen Landesverräter vorzugehen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 5. Oktober 2009; B10/ F10, S. 3/4). Deshalb sei er Ende der Neunzigerjahre ausgereist. Als er in Europa gewesen sei, habe man ihm eine militärische Vorladung, ein Einsatzbefehl, zugestellt (vgl. a.a.O., F38, F67). Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe ein Journalist mit ihm im Jahr 2005 ein Gespräch geführt. H. habe die dabei aufgenommene Kassette der DTP zur Kenntnis gebracht. Im Jahr 2007 oder 2008 hätten sich zwei Unbekannte an seiner offiziellen Adresse bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Als ihm H. erklärt habe, er könne nichts mehr für ihn tun, habe er Anfang September 2009 die Türkei in Richtung Schweiz verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 – eröffnet am 13. Oktober 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Es machte im Wesentlichen geltend, von den Vorkommnissen, die den Beschwerdeführer Ende der Neunzigerjahre zur Ausreise bewogen haben sollen, sei im EVZ nichts erwähnt worden. Auch auf Nachfragen habe der Beschwerdeführer dort ganz allgemein von Ereignissen gesprochen. Aufgrund der festgestellten Widersprüche sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Ableistung des ordentlichen Militärdienstes für weitere Einsätze aufgeboten worden sei. Der Umstand, dass er weder Vorladung noch militärisches Dienstbüchlein eingereicht habe, bestätige diesen Schluss. Ferner sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einer Sondereinheit bei Dorfräumungen im Osten der Türkei eingesetzt worden sei. Bei Sondereinheiten der türkischen Armee würden gemäss den D-7097/2009 Erkenntnissen des BFM hochqualifizierte Spezialisten eingesetzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Streitkräfte im Osten Personen einsetzten, die in einen Loyalitätskonflikt geraten und die Moral der Truppen unterhöhlen könnten. Daher setze das türkische Militär Personen kurdischer Ethnie, insbesondere wer aus dem Südosten der Türkei stamme, kaum in den kurdischen Konfliktgebieten ein. In Sondereinheiten zur Terrorbekämpfung seien insbesondere Personen eingeteilt worden, die sich gegenüber dem türkischen Nationalstaat absolut loyal gezeigt hätten. Dies sei zwar bei Angehörigen der kurdischen Ethnie nicht völlig auszuschliessen, sie dürften aber im Vergleich zu ethnischen Türken mehr Überzeugungsarbeit gegenüber den türkischen Militärbehörden oder den Vorgesetzten zu leisten haben oder durch ihr Verhalten aufgefallen sein. Vorliegend erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die gut ausgebildete Sondereinheit der „Özel Harekat Tim“ (vgl. B10, F29) nicht. Darüber hinaus hätten die Özel- Tim-Sondereinheiten keine Rekrutierungsprobleme gehabt, denn es hätten sich stets genügend Personen freiwillig zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer gebe indessen an, er sei ungefragt der Sondereinheit zugeteilt worden (vgl. a.a.O., F10, S. 3). Die Angaben des Beschwerdeführers seien somit auch tatsachenwidrig. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einer Sondereinheit Dienst habe tun müssen und in der Folge nochmals ein Aufgebot erhalten habe. Da der Beschwerdeführer eine enge Verbindung zwischen den Erlebnissen im Militärdienst und den aktuellen Schwierigkeiten herstelle, seien seine Befürchtungen aufgrund der bisherigen Erwägungen unglaubhaft und unbegründet. Zudem seien seine Angaben zur Tonbandaufnahme unsubstanziiert und nachgeschoben ausgefallen. Er habe den Namen des Journalisten, der das Interview durchgeführt haben solle, nicht gekannt, habe nicht angeben können, für welche Medien der Journalist gearbeitet habe oder wozu der Journalist die Aufnahme verwenden wollte (vgl. a.a.O., F21-24). In der Anhörung habe er geltend gemacht, nach der Tonbandaufnahme sei er einmal von Unbekannten gesucht worden (vgl. a.a.O., F11, F89), habe indessen keine weiteren Angaben dazu machen können (vgl. a.a.O., F46-48, S.7/8). Bei der Kurzbefragung habe er dieses Vorkommnis nicht erwähnt. Deshalb seien die geltend gemachten Schwierigkeiten, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollen, nicht glaubhaft. D-7097/2009 D. Mit Beschwerde vom 11. November 2009 an das BFM, welche dieses zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und ihm sei in der Schweiz der Aufenthalt zu ermöglichen, bis über die Beschwerde entschieden werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-7097/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 11. November 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen D-7097/2009 des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die entsprechend zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Infolgedessen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-7097/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise D-7097/2009 nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in seiner Heimat möglich sein wird, zumal er eigenen Angaben zufolge während neun Jahren in J. gelebt hat. Ausserdem besuchte er elf Jahre lang die Schule und arbeitete von 2000 bis zur Ausreise im Jahr 2009 in einem Kaffeehaus. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren verfügt er in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Kinder mit ihrer Mutter, Eltern und Schwestern), das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer die soziale sowie die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-7097/2009 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7097/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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