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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2011 D-7093/2009

22 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,785 parole·~29 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7093/2009 Urteil vom 22. März 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf zweites Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N .

D-7093/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus M._______, suchte erstmals am 21. April 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Asylgesuch lehnte das BFM mit Entscheid vom 4. Mai 2005 wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 ab. Nach dem Rückzug eines Ehevorbereitungsverfahrens am 10. März 2009 tauchte der Beschwerdeführer unter. A.b. Mit Eingabe vom 2. September 2009 (Eingangsstempel EVZ N._______) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Aus seinen Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Wie bereits anlässlich seines ersten Asylgesuchs erwähnt, habe er bereits im Jahre 2006 in O._______ (Deutschland) und im Jahre 2007 in N._______ an Kundgebungen teilgenommen. Darüber sei denn auch in der Zeitung "Atilim" ein Bericht erschienen. Er habe die Schweiz Mitte März 2009 verlassen und sich nach Frankreich begeben. Dort habe er sich bis zum 31. August 2009 aufgehalten. In dieser Zeit habe er an politisch motivierten Aktionen teilgenommen. So sei einmal zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt – im Kampf gegen die drohende Ausschaffung von B._______ durch Spanien – die Presse in U._______ vor dem spanischen Konsulat über die Sachlage in Kenntnis gesetzt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ein Transparent getragen. Des Weiteren habe er sich an Vereinstätigkeiten der Marksist Leninist Komünist Parti Türkiye (MLKP) beteiligt. Aus der Zeitung habe er erfahren, dass in der Türkei 20 Parteifreunde festgenommen worden seien. Zudem habe er von Mutmassungen in Kreisen der MLKP gehört, wonach es bei der Annulierung des Flüchtlingsstatus seines Onkels C._______ nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Vielmehr habe es sich um ein Täuschungsmanöver des Onkels gehandelt, um wichtige Aufgaben für die MLKP wahrnehmen zu können. Unter dem Künstlernamen D._______ habe der Onkel eine CD mit kurdischen Liedern aufgenommen und im Forum auf der Website der Jugendorganisation Sosyalist Gençlic Dernekleri Federasyonu (SGDF) der MLKP über zweitausend Einträge verfasst. Weil sich dieser somit politisch betätigt habe, lenke dies die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden automatisch auf den Beschwerdeführer. Seines Wissens habe

D-7093/2009 sein Bruder im Februar 2009 an einem Stand an seiner Universität politische Unterlagen und CDs von D._______ verkauft. Dieser Stand sei von der Polizei geräumt worden. Die Situation seines Vaters sei unverändert, zumal er weiterhin untergetaucht lebe. A.c. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). A.d. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: zwei CDs mit kurdischen Liedern von D._______, ein Video von einer Kundgebung, eine URL-Adresse auf das Internetportal "Youtube", Übersetzungen von Liedern, ein Schreiben des BFM in Sachen E._______ (N ), Ausdrucke aus dem Internet und Kopien eines E-Mail-Wechsels zwischen seinem Onkel G._______ und dessen türkischem Anwalt nebst Übersetzung sowie Zeitungsausschnitte der "Yeni Özgür Politika". B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung machte das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Das erste Asylgesuch sei mangels Glaubhaftigkeit und wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen worden. Da sich der Beschwerdeführer erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze, bestünden für das BFM grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen. Die vormaligen Erwägungen der Asylbehörde bestätigten sich nun. So könne er auch im aktuellen Asylverfahren keine konkreten Vorbringen geltend machen, weshalb er im Heimatstaat einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden könnte. Wie sich aus der Eingabe der Rechtsvertretung ergebe, stütze sich der Beschwerdeführer lediglich auf seine persönlichen Einschätzungen. So habe er Mutmassungen von anderen Personen über die Gründe des von seinem Onkel selbst gestellten Antrags auf Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft erwähnt. Deshalb erscheine aufgrund der unsubstanziierten Angaben der angeführte politische Hintergrund des Antrags als blosse Konstruktion von Asylgründen. Weiter beschränke er sich auf Annahmen zum Aufenthalt des Onkels. Die

D-7093/2009 Vorbringen seien somit als unsubstanziiert zu werten. Die Darstellungen, wonach der Bruder nur deshalb nicht verhaftet worden sei, weil die Polizei bei der Räumung des Standes dessen Identität nicht gekannt haben solle, seien als realitätsfremd zu werten. Bekanntlich gingen die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten vor. Somit fehle den Vorbringen jegliche Substanz. Es sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen weder nachweisen noch glaubhaft machen könne. Somit lägen auch in diesem Bereich lediglich Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, sein Onkel C._______ habe eine CD mit kurdischen Liedern aufgenommen beziehungsweise herausgegeben und sich an Internetforen der SGDF beteiligt, die Asylbehörde nicht davon zu überzeugen, er könne dadurch ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. So lebten immer noch Familienangehörige von ihm in der Heimat. Dieser Umstand lege nahe, dass jene von den türkischen Behörden nicht auf eine Weise behelligt würden, welche sie dazu veranlassen könnte, aus der Türkei zu flüchten. Daher könne der Beschwerdeführer auch im aktuellen Asylverfahren eine begründete Furcht vor einer allfälligen Reflexverfolgung im Heimatstaat nicht plausibel machen. Die Vorbringen seien vielmehr unsubstanziiert und realitätsfremd, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Im Übrigen seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Teilnahme an politisch motivierten Aktionen und Vereinstätigkeiten der MLKP in Frankreich vermöchten die Einschätzungen der Asylbehörden aus dem ersten Asylverfahren nicht umzustossen. Nach wie vor seien ausser den Videoaufnahmen in einem allgemeinen Umfeld von Kundgebungen keine konkreten Hinweise für ein engagiertes und exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz oder in anderen Ländern Europas zu erkennen. Daher sei selbst für den Fall des Bekanntwerdens der nachgewiesenen exilpolitischen Tätigkeit kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen. An diesen Erwägungen des BFM vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten E-Mails nichts zu ändern. Diese enthielten nämlich nur ganz allgemeine und damit substanzlose Mitteilungen. Es sei aber auch hier darauf hinzuweisen, dass diesen E-Mails ohnehin kaum ein Beweiswert beigemessen werden könne, da diese in Form und Inhalt charakteristische Merkmale von Gefälligkeitsschreiben aufwiesen. Aus der Situation der in der Türkei festgenommenen 20 Anhänger der MLKP könne der Beschwerdeführer für sich ebenso wenig asylrechtliche Relevanz herleiten. Die Darstellung, er kenne einige der

D-7093/2009 Festgenommenen persönlich, vermöge für sich genommen noch keine begründete Furcht vor einer künftigen und zielgerichteten Verfolgung zu begründen. Namentlich fehle auch hier jeglicher Nachweis für eine Verbindung des Beschwerdeführers zu diesem Personenkreis. Vor diesem Hintergrund sei wiederum auf lediglich konstruierte Vorbringen zu schliessen. Darüber hinaus sei das am 17. Oktober 2007 (recte: 21. April 2005) eingeleitete Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 (recte: 7. Januar 2009) rechtskräftig abgeschlossen. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a. Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die nachfolgend aufgeführten Anträge: Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 sei aufzuheben, und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. September 2009 sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung

D-7093/2009 einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: 3 Aktennotizen, 10 Farbfotos, 3 Auszüge aus dem Internet sowie eine CD von D._______. C.c. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe keine summarische Prüfung der Vorbringen auf Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorgenommen, sondern der Sache nach einen materiellen Entscheid getroffen. Bereits die Tatsache, dass das BFM bis am 22. September 2009 eine zweite Anhörung in Betracht gezogen habe, deute auf das offensichtliche Vorhandensein von Hinweisen auf Verfolgung hin. Des Weiteren habe das BFM unter Hinweis auf die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (Akte B7) ausgeführt, dessen Vorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen. Indessen sei auf Seite 5 der entsprechenden Eingabe ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das BFM die summarisch geschilderten Probleme im zweiten Asylverfahren prüfen müsse. Es sei dementsprechend willkürlich, das angebliche Fehlen von Verfolgungshinweisen mit der mangelnden Substanz einer als summarisch bezeichneten Eingabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu begründen. Zudem obliege die substanziierte Schilderung von Vorbringen stets der asylsuchenden Person und nicht ihrem Rechtsvertreter. Die Vorinstanz hingegen habe nicht einmal das Protokoll der Befragung vom 10. September 2009 ausdrücklich erwähnt, sondern die angebliche Unglaubhaftigkeit lediglich mit der Eingabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts begründet. Es handle sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren, zumal der Befrager den Beschwerdeführer am 10. September 2009 nicht zur Eingabe vom 2. September 2009 befragt habe und das BFM danach genau diese Eingabe im Entscheidzeitpunkt als unglaubhaft beurteilt habe. Ferner habe das BFM den Beschwerdeführer am 10. September 2010 bereits um 14.00 Uhr in Abwesenheit seines Rechtsvertreters befragt. Dies erkläre, weshalb der Beschwerdeführer bei der erwähnten Anhörung relativ kurz angebunden gewesen sei und auf die Eingabe vom 2. September 2009 verwiesen habe. Er habe ja eineinhalb Stunden vorher das Ganze schon einmal erklärt. Dieser offensichtliche Fehler des BFM illustriere, dass es vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt

D-7093/2009 nicht ausreichend abgeklärt habe und zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei. Zur Rüge der mangelnden Abklärung des Sachverhalts sei des Weiteren festzuhalten, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zu den Problemen seines Bruders sowie über die Nachforschungen betreffend seinen Vater befragen müssen. Es sei offensichtlich willkürlich, wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausgehe, es würden sich weiterhin Verwandte in der Türkei aufhalten, und daraus den Schluss ziehe, auch der Beschwerdeführer würde von den türkischen Behörden nicht behelligt. Dies treffe umso weniger zu, als in der Eingabe vom 2. September 2009 ausdrücklich auf Probleme des Bruders mit den Behörden sowie den unbekannten Aufenthalt des Vaters hingewiesen worden sei. Der Bruder habe mittlerweile wegen zahlreicher politischer Aktivitäten die Stadt Q._______ verlassen, lebe zurzeit in einem kleinen Dorf in den Bergen fernab der Stadt und sei angeblich für die MKP tätig. Ferner seien die Ausführungen in der Eingabe vom 2. September 2009 betreffend den Onkel C._______ (D._______) keineswegs unsubstanziiert. Am 17. Oktober 2009 habe in R._______ (BRD) ein Festival der MLKP stattgefunden, an dem D._______ aufgetreten sei. Er sei somit offensichtlich weiterhin für die MLKP tätig und halte sich in Westeuropa – nicht in der Türkei – auf. Daraus ergebe sich, dass das entsprechende Argument im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2009 gegenstandslos sei. Schliesslich ergebe sich aufgrund der erwähnten, neu eingetretenen Ereignisse, dass beim Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus politischen Gründen vorliege, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren sei. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 übermittelte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akte A1/10 an den Beschwerdeführer und räumte ihm eine Frist bis zum 30. November 2009 für die Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung ein. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 30. November 2009 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b. Mit Eingabe vom 30. November 2009 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen.

D-7093/2009 D.c. In der Folge hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete in Abänderung der Zwischenverfügung vom 18. November 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. E.a. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeschriften enthielten zwar keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche das BFM zu einer Änderung des Standpunktes motivieren könnten. Trotzdem bestehe Anlass zu einigen Bemerkungen: Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG würden Anhörungen nach Art. 29 und 30 AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann stattfinden, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt sei. Aus diesem Grund habe das BFM dem Beschwerdeführer am 10. September 2009 das rechtliche Gehör nach Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt. Im Übrigen könne der Vorwurf des Beschwerdeführers, es seien keine Verweiserdossiers beigezogen worden, nicht gehört werden. Vielmehr seien die Dossiers N 307 051 und N 413 439 noch vor der Entscheidredaktion eingesehen worden. Aus diesen Akten hätten sich aber in Bezug auf den jeweiligen Zeitraum vor und nach Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, welche zu einer veränderten Betrachtungsweise hätten führen können. In Bezug auf die Befragung vom 10. September 2009 sowie das anlässlich dieser Befragung gewährte rechtliche Gehör sei zu sagen, dass gemäss Stellungnahme des Befragers der Beschwerdeführer nicht zweimal befragt worden sei. Zwar entspreche es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Missverständnisses bereits um 14.00 Uhr zur Befragung abgeholt und über den Sinn und Zweck der Befragung sowie seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Befrager dahingehend orientiert, der Rechtsvertreter sei erst auf 15.30 Uhr eingeladen worden. In der Folge sei die Befragung abgebrochen worden, ohne dass auch nur

D-7093/2009 eine Frage gestellt worden wäre. Nachdem sich die Rechtsvertretung eingefunden habe, sei mit der Befragung um 15.20 Uhr begonnen worden, und sie habe bis 16.10 Uhr angedauert. Der Rechtsvertreter sei darüber unterrichtet worden, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise um 14.00 Uhr bereits einmal abgeholt, nach Klärung des Missverständnisses die Befragung aber sofort abgebrochen worden sei. Die Darstellung des Befragers werde durch Indizien untermauert. Aufgrund der Einsichtnahme in das System AVES, durch welches die Befragungsprotokolle erstellt würden, stehe fest, dass am betreffenden Datum nur ein Protokoll erstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdegrund konstruiere. Zwar werde in der Eingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich an der Befragung nur kurz gefasst. Demgegenüber ergebe sich aus dem Protokoll der Befragung vom 10. September 2009, dass der anwesende Rechtsvertreter keine Einwände erhoben habe, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die relevanten Vorbringen abschliessend anzubringen. Im Übrigen beziehe sich die angefochtene Verfügung auf die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragung, welche im Wesentlichen die in den schriftlichen Eingaben des Rechtsvertreters aufgeführten wiedergäben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Dem Rechtsvertreter müsse auch mit vorliegender Vernehmlassung wieder einmal zur Kenntnis gebracht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung bestehe. Des Weiteren werde in der Beschwerde geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit der Bruder in der Türkei im Umfeld der MKLP erschienen und deshalb mehrfach polizeilich festgehalten worden und der Onkel als kurdischer Musiker in Westeuropa aufgetreten sei. Aus den Vorbringen ergäben sich jedoch keine stichhaltigen Hinweise, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei besonders gefährdet wäre. Namentlich lasse sich aus der Beschwerde kein konkretes Interesse der türkischen Behörden an dessen Bruder und Onkel ableiten. Jedenfalls sei der Bruder nach jeweils kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Weiter stehe fest, dass der Onkel ohne Schwierigkeiten in den Heimatstaat habe zurückkehren können. Schliesslich legten die Feststellungen und Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2009 dar, dass das BFM mit der Aktenzustellung vom 13. November 2009 keine Einsicht in die Akte A1/10 gewährt habe. Dem könne das BFM nicht folgen, zumal sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergebe. Auch aus Art. 15 der Beschwerde vom 13. November 2009 lasse sich ein

D-7093/2009 solcher Sachverhalt nicht ableiten. Das BFM halte dementsprechend daran fest, dem Beschwerdeführer bereits mit der Aktenzustellung vom 13. November 2009 alle zur Edition frei gegebenen Akten mit Einschluss des Aktenverzeichnisses zugestellt zu haben. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. E.b. In seiner Replik vom 12. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe sich nicht dazu geäussert, weshalb zuerst eine zweite Anhörung geplant, angesetzt und in der Folge annulliert worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten zeige, dass Hinweise auf Verfolgung bestanden hätten. Des Weiteren lasse sich derzeit nicht mehr überprüfen, welche Fragen im Zeitpunkt des Abbruchs der ersten Anhörung bereits gestellt worden seien. Das BFM habe es zudem unterlassen, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Ferner habe der Rechtsvertreter gar keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Einwände zu erheben. Aufgrund der Verweigerung des Fragerechts sei es nämlich willkürlich, dem Rechtsvertreter vorzuwerfen, er habe ein "nicht gewährtes Recht" nicht wahrgenommen. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass der Onkel des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten in den Heimatstaat habe zurückkehren können. Die entsprechende Annahme des BFM sei willkürlich. F. F.a. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer geltend machen, das Einbürgerungsverfahren betreffend E._______ zeige eindrücklich, dass die Familie des Beschwerdeführers sogar beim schweizerischen Nachrichtendienst ausführlich vermerkt sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die türkischen Geheimdienste den Beschwerdeführer ebenfalls mit der MLKP in Verbindung brächten, ihn in den Geheimdienstakten erfasst hätten und darauf warteten, ihn bei der Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter Weise zu verfolgen. Ferner habe sich sein in der Türkei lebender Bruder in der Zwischenzeit weiter radikalisiert, weshalb zwingend davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch deshalb in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. Schliesslich beabsichtige der Beschwerdeführer, seine derzeit noch anderweitig verheiratete Freundin (N ) zu heiraten. Dementsprechend stehe die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bereits heute unter dem Schutzbereich der "Familieneinheit" gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

D-7093/2009 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Aufgrund dieses völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei unzulässig. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Verletzung von Art. 8 EMRK erachten, werde ausdrücklich beantragt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK an die zuständige Behörde einzuräumen. F.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: die Kopie einer Verfügung des BFM vom 30. November 2010 betreffend Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zur ordentlichen Einbürgerung von Herrn E._______, diverse Fotos des Beschwerdeführers und seiner Freundin, eine CD-ROM mit Fotos des Beschwerdeführers und seiner Freundin, die Bewilligung sowie die Rechnung betreffend den Mietvertrag für die Mehrzweckanlage T._______ für den 26. März 2011 sowie die Einladung für die Verlobungsfeier des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der

D-7093/2009 Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 3.) - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 – 35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bilden somit nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2. Mit Urteil vom 7. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde vom 3. Juni 2005 gegen die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2005 ab. Der Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. 4.3. Wie dem Urteil vom 7. Januar 2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, waren nicht nur das geltend gemachte politische

D-7093/2009 Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat, sondern auch die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers, die diesem angeblich drohende Reflexverfolgung aufgrund politischen Engagements naher Verwandter – beispielsweise seines Onkels D._______ – bereits Gegen-stand des ersten Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht kam im obgenannten Urteil in vollkommener Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, die geltend gemachten Nachteile, welche den Beschwerdeführer 2005 angeblich zur Flucht getrieben hätten, seien unglaubhaft, nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel. Überdies seien sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehrten der inneren Logik und widersprächen der allgemeinen Erfahrung (vgl. a.a.O. E. 4.4 und 4.5). Darüber hinaus schloss das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Januar 2009 in einlässlichen Erwägungen begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen aus (vgl. a.a.O. E. 5.1 –5.9). Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits als unglaubhaft beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). 4.4. In Anbetracht dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob seit dem obgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Obwohl es, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, offensichtlich an derartigen Ereignissen fehlt, beantragt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. September 2009 bezeichnenderweise die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen, beispielsweise durch Abklärungen vor Ort seitens der Schweizerischen Botschaft, und er rügt die entsprechende Unterlassung des BFM in seiner Beschwerdeschrift vom 13. November 2009 als unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indessen werden diese Rügen zu Unrecht erhoben, stünden doch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen, weil sie einen Kassationsgrund darstellten. Insbesondere aber ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, die Vorinstanz habe vorliegendenfalls zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weil es in der Eingabe vom 1. September 2009 wie namentlich auch im Befragungsprotokoll (B2/10) an objektivierbaren Hinweisen im Sinne von

D-7093/2009 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fehlt. Dabei versteht es sich von selbst, dass es sich bei den Vorbringen in der Eingabe vom 1. September 2009 de iure um solche des Beschwerdeführers und nicht um solche seines Rechtsvertreters handelt; somit bedarf es auch keiner Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu verschaffen, sich substanziiert zu äussern. Vielmehr genügte vorliegendenfalls die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 2 AsylG, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt war (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6 S. 771). Die Vorinstanz kann auch nicht zu Recht der Willkür bezichtigt werden, weil sie das Befragungsprotokoll vom 10. September 2009 in ihren Entscheiderwägungen nicht ausdrücklich erwähnt hat. Vielmehr erscheint die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sie den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch ohne ausdrücklichen Verweis auf das Protokoll zu entnehmen ist, als rechtsgenüglich. Als korrekt erweist sich ferner auch die Begründung der angefochtenen Verfügung, zumal sich aus ihr ergeben muss, weshalb sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17). Was schliesslich die Haltlosigkeit der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG anbelangt, so kann bezüglich der Eingabe vom 1. September 2009 zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Noch deutlicher ergibt sich die Haltlosigkeit der angeblichen Hinweise allerdings aus den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 10. September 2009. Obwohl er sich bei dieser Gelegenheit zum Sachverhalt substantiiert und nach Belieben hätte äussern können, fiel ihm auf die Frage nach den neuen Gründen zunächst lediglich der Hinweis auf die vorgängig eingereichten Beweismittel ein. Erst auf Nachfrage hin sprach er von Kundgebungen, insbesondere solchen, die bereits im Urteil vom 7. Januar 2009 des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt sind. Indessen lässt auch die zwischenzeitliche Abgabe einer Pressemitteilung in U._______, worunter der Beschwerdeführer das Tragen eines Transparents versteht (B2/10 Ziff. 15 S. 5 unten und S. 6 oben), weiterhin keinen exponierten exilpolitischen Einsatz erkennen, der den Beschwerdeführer ins Zentrum des Interesses des türkischen Geheimdienstes rücken könnte, ebenso wenig wie die Teilnahme an "normalen Vereinsaktivitäten" der MLKP (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4668/2006 E. 4.3 und 5.5). Auch die tatsächlichen oder vermeintlichen Aktivitäten von Verwandten des Beschwerdeführers D._______", E._______, Vater, Mutter und

D-7093/2009 Bruder) vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, wie der Beschwerdeführer im Grundsatz bereits dem vorerwähnten Urteil hätte entnehmen können (vgl. a.a.O. E. 5.5). Auch die angeblichen, zwischenzeitlichen Gerüchte zum Verzicht von D._______ auf den Flüchtlingsstatus ändern insofern nichts, als "eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung (…) selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen, nach denen landesweit gefahndet wird, keinesfalls automatisch gegeben" ist, insbesondere auch nicht im Falle des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. E. 5.5). 4.5. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich sämtliche (zur Aufblähung des Prozessstoffs vorgebrachten) Rügen bezüglich angeblicher Verfahrensfehler als unzutreffend erwiesen haben, weshalb die damit verknüpften Rechtsbegehren ausnahmslos abzuweisen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise zu erbringen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-7093/2009 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-7093/2009 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Entsprechend ist beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Voraussetzung ist ein tatsächlich bestehendes Familienleben; wesentliche Faktoren sind die Länge und Stabilität der Beziehung, der gemeinsame Haushalt und die finanzielle Verflochtenheit der Partner (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem 31. August 2009 wieder in der Schweiz aufhält, seine derzeit noch mit einem anderen Mann verheiratete Freundin, mit der er sich Ende März 2011 verloben will, im Oktober 2009 kennengelernt. In den vorbestehenden Akten ist sie indessen noch nicht einmal erwähnt. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, er hätte zwischenzeitlich ein Gesuch um Kantonswechsel – vom Zuweisungskanton P._______ in den Wohnkanton der Freundin (Kanton V._______) – gestellt. Dementsprechend erscheint das (relativierende) Vorbringen, sie hätten in der Zwischenzeit "faktisch grösstenteils" zusammengelebt, als nicht plausibel, dies umso weniger, als die den Beschwerdeführer betreffenden Adressmutationen einen gegenteiligen Schluss zulassen. Aufgrund der Aktenlage kann somit nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Verlobten in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Art. 8 EMRK steht somit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar, zumal die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der nach wie vor junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in der Türkei gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seiner Mutter verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. B2/10 Ziff. 12 S. 3). Überdies hat er gemäss eigenen Angaben sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sich sodann mit der Distribution

D-7093/2009 von Grillkohle beschäftigt (vgl. B2/10 Ziff. 8 S. 2). Da auch in der Zukunft mit saisonaler Nachfrage nach Grillkohle gerechnet werden darf, ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dies umso weniger, als er in der Schweiz sein berufliches Betätigungsfeld bei der Firma F._______ als (…) abgerundet hat, was seine beruflichen Perspektiven im Heimatstaat signifikant erweitert. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7093/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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