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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 D-7083/2009

21 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,338 parole·~7 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Urteil des Bundesverwaltun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7083/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Gesuchsteller, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 / D-4639/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7083/2009 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. März 2005 mit Verfügung vom 24. Mai 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 27. Juni 2005 mit Urteil vom 16. Oktober 2009 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Revisionsgesuch vom 19. November 2009 liess der Gesuchsteller beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bericht des UNHCR-Büros in Österreich vom 7. April 2009 (Kopie), Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2009 mit verschiedenen Beilagen, Schreiben des Vereins "Schweizerisch-Tschechische Freundschaft Deimochk (STFD)" vom 30. Oktober 2009, Schreiben von A. Z. vom 16. November 2009 (Faxkopie). B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 wies der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 10. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. B.c Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2009 einbezahlt. D-7083/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behauptet ausserdem sinngemäss die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. D-7083/2009 3. 3.1 In der Eingabe vom 19. November 2009 wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht erwogen, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgung sei unglaubhaft. Es bestünden neue Beweismittel dafür, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet wäre und dass ihm entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeurteil keine inländische Fluchtalternative (beziehungsweise Aufenthaltsalternative) offenstehe. 4. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 4.2.1 Der Gesuchsteller verweist zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf den UNHCR-Bericht vom 7. April 2009 und bringt vor, diesem sei zu entnehmen, dass es für tschetschenische Asylsuchende weder in Tschetschenien noch in einer anderen Region der russischen Föderation eine interne Flucht- oder Schutzalternative gebe. Bei diesem Bericht des UNHCR handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, da der Gesuchsteller diesen im April 2009 veröffentlichen Bericht bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren, namentlich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 16. Oktober 2009 hätte beschaffen und beibringen können. Überdies ist dieses Beweismittel auch inhaltlich als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten, da damit nicht die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides verändert wird, sondern lediglich allgemeine Lage-Einschätzungen und Empfehlungen zuhanden der Asylbehörden geäussert werden. Es ist nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn dieser Bericht bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig gewesen wäre. D-7083/2009 4.2.2 Die übrigen Beweismittel, auf welche der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch stützt (Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 13. November 2009 mit verschiedenen Beilagen, Schreiben des STFD vom 30. Oktober 2009, Schreiben von A. Z. vom 16. November 2009) sind allesamt erst nach Erlass des angefochtenen Beschwerdeurteils entstanden und daher mit Blick auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unerheblich, zumal es dem Gesuchsteller ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, diese Beweismittel spätestens im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den entsprechenden Personen und Institutionen erhältlich zu machen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, eine Übersetzung des eingereichten, russischsprachigen Schreibens von A. Z. (Faxkopie) anzufordern. 4.2.3 Soweit im Revisionsgesuch die vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschwerdeurteil vorgenommene Würdigung des Sachverhalts, namentlich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller vorgebrachten Asylgründe, kritisiert wird, handelt es sich um eine materielle Urteilskritik, welcher keine revisionsrechtliche Relevanz zukommt und die daher nicht geeignet ist, zur Aufhebung des in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeurteils zu führen. 4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine nachträglich erfahrenen, erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel geltend macht respektive aufgefunden hat, die er nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorbringen respektive einreichen können. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4639/2006 vom 16. Oktober 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. D-7083/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 6

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