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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-7080/2009

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,885 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-7080/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7080/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2006 verliess und im März 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 14. September 2007 im Kanton C._______ verhaftet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Urteil des [...]gerichts D._______ vom 18. Juni 2008 unter anderem wegen Raubes, Diebstahls, Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- sowie das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 500.-verurteilt wurde und diese Strafe derzeit in E._______ absitzt, dass er mit Schreiben vom 7. September 2009 in der Haft ein Asylgesuch stellte, welches zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 im Rahmen einer Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinem Asylgesuch befragte und er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei ethnischer Serbe und stamme aus F._______, wo er am 10. September 2006 in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen verwickelt worden sei, bei welcher ein Kollege umgebracht worden sei, dass er in der Folge von der serbischen Polizei gesucht worden sei, wahrscheinlich um als Zeuge auszusagen, dass er der Polizei jedoch nicht getraut habe und im November 2007 mit seinem an der Auseinandersetzung beteiligten Freund G._______ nach Italien gereist sei, dass G._______ dort in schlechte Gesellschaft geraten sei und wohl Angst bekommen habe, er (der Beschwerdeführer) könnte ihn bei der serbischen Polizei als Tatbeteiligten angeben, dass G._______ ihn aus diesem Grund habe zusammenschlagen lassen, weshalb er im März 2007 in die Schweiz weitergereist sei, D-7080/2009 dass ihm G._______ in der Folge telefonisch gedroht habe, ihn umzubringen und er in der Zwischenzeit von seinem in Serbien lebenden Bruder erfahren habe, dass ihn G._______ bei einer Rückkehr nach Serbien töten würde, dass er ferner Angst vor einer Verhaftung durch die serbische Polizei habe, welche ihn solange festhalten würde, bis sie den wahren Täter gefasst hätten, und er daher nicht nur die noch ausstehende insgesamt zwei Jahre und drei Monate betragende Freiheitsstrafe verbüssen müsste, zu welcher er in seinem Heimatland wegen Raubes und illegalen Waffenbesitzes verurteilt worden sei und mit Haftbefehl gesucht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 4. November 2009 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer wäre es offensichtlich möglich gewesen sein Asylgesuch zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, weshalb die Vermutung bestehe, dass er das Gesuch wegen der ihm drohenden Ausschaffung eingereicht habe, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sodann keine Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, da er nach eigenen Angaben von der serbischen Polizei wegen einer Zeugenaussage gesucht worden sei und dies offensichtlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle, dass sich ferner auch keine Verfolgungshinweise bezüglich der geltend gemachten Drohungen von dritter Seite vorlägen, da G._______ zum einen seine Drohung trotz während mehrerer Monate bestehender Möglichkeit nicht wahrgemacht habe und sich der Beschwerdeführer sodann gegebenenfalls bei seinen heimatstaatlichen Behörden um Schutz nachsuchen könne, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. November 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 beantragte, D-7080/2009 dass das BFM die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. November 2009 ausführt, er habe einen Herrn H._______ als Rechtsvertreter mandatiert, und ein Beschwerdedoppel die Unterschrift 'H._______' aufweist, dass indessen bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Eingabe beziehungsweise Vollmacht dieser Person beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und sich in den Akten auch keine Hinweise auf dessen Postanschrift finden, weshalb ein Vertretungsverhältnis nicht ausgewiesen ist und der Beschwerdeentscheid dem Beschwerdeführer direkt zu eröffnen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-7080/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass offensichtlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem am 7. September 2009 gestellten Asylgesuch und der von ihm derzeit verbüssten Freiheitsstrafe steht und somit die Voraussetzungen für die Vermutung von Art. 33 Abs. 1 AsylG gegeben sind, D-7080/2009 dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seiner im März 2007 erfolgten Einreise bis zu seiner Verhaftung am 14. September 2007 illegal in der Schweiz aufgehalten hat und ihm demnach eine frühere Einreichung seines Asylgesuches ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass das BFM sodann zu Recht das Vorliegen von Verfolgungshinweisen verneint hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2009 verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7080/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch seinen Freund G._______ aufgrund der gesamten Aktenlage wenig naheliegend erscheint und er sich gegebenenfalls bei den zuständigen heimatstaatlichen Behörden um Schutzgewährung bemühen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-7080/2009 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7080/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9

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