Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-708/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Südafrika, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
D-708/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 1999 in die Schweiz einreiste und gleichentags eine hier lebende deutsche Staatsangehörige heiratete, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde, dass das B._______ des Kantons C._______ nach der Ehescheidung vom (…) die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Verfügung vom 27. September 2005 widerrief und dem Beschwerdeführer eine bis am 27. September 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilte, deren Verlängerung in der Folge nicht beantragt wurde, dass das B._______ des Kantons C._______ mit Verfügung vom 26. Januar 2009 deshalb feststellte, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, und ihn aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 28. Februar 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 beim Einwohneramt D._______ ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichte, dass das B._______ des Kantons C._______ mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 das Gesuch für einen vorübergehenden Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens beziehungsweise das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 10. November 2009 zu verlassen, dass das B._______ des Kantons C._______ mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft anordnete und er im Rahmen des ihm anlässlich der Eröffnung der Ausschaffungshaft gewährten rechtlichen Gehörs um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 in Anwendung von aArt. 33 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-374/2010 vom 27. Januar 2010 abwies, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, und die Dispositivziffern 2–4 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs) aufhob, da ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden war, das noch hängig war,
D-708/2015 dass der Beschwerdeführer am (…) die Schweizer Staatsangehörige E._______, geboren (…), heiratete, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass die Ehe im (…) geschieden und ihm mit Verfügung des B._______ des Kantons C._______ vom 29. Juli 2013 die Aufenthaltsbewilligung widerrufen wurde, dass er eigenen Angaben zufolge die Schweiz im August 2013 verlassen und sich danach illegal in F._______ aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 am Flughafen G._______ eintraf, wo er am 19. Januar 2015 sein zweites Asylgesuch einreichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 19. Januar 2015 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 summarisch befragt und am 29. Januar 2015 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, in der Schweiz heiraten zu wollen, die Schweiz ihm jedoch kein Visum ausgestellt habe, ein "Ausweichen" auf das Konsulat des Landes H._______ nichts gebracht habe und er auch über I._______ nicht in die Schweiz habe einreisen können, da ihm das Schengenvisum gefehlt habe, dass er sich eine Einreise zwecks Heirat erhofft habe und, falls dies nicht klappen sollte, er einen Asylantrag stellen würde, dass er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, im Jahr 1997 habe sich ein Schwarzer in seinem Geschäft auf den Platz der Kassiererin gesetzt und gesagt, dass Jesus ein Schwarzer sei und das neue Südafrika ihnen (den Schwarzen) gehöre, dass er ihn gepackt und verprügelt habe, wobei ihm sein Personal (ebenfalls Schwarze) geholfen hätten, und die Polizei diesen Mann ins Krankenhaus gebracht habe,
D-708/2015 dass dieser Mann ihn angezeigt habe, er nicht festgenommen worden sei und der Mann die Klage habe fallen lassen, nachdem er im Spital eine schwarze Krankenschwester angegriffen habe, dass er nicht nach Südafrika zurückkehren könne, da ihm im Jahr 2006 in einem Einkaufszentrum schwarze Südafrikaner wegen seiner Hautfarbe mit dem Tod gedroht hätten, dass er dies nicht der Polizei gemeldet habe, da er kein Vertrauen zu ihr habe, dass für die weiteren Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angeblichen Verfolgungshandlungen seien von Drittpersonen begangen worden und der südafrikanische Staat könne dafür nicht verantwortlich gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer sich nicht an die dortigen Behörden gewendet habe, womit eine Vernachlässigung von Schutzpflichten nicht vorgeworfen werden könne, dass darüber hinaus anzumerken sei, dass die südafrikanische Regierung im Rahmen ihrer Möglichkeit versuche, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, dass erwähnt werden müsse, dass auch in Europa, beziehungsweise in der Schweiz, kein vollständiger Schutz vor Verfolgung der von ihm geltend gemachten Art bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde und in Bezug auf seine geltend gemachte Heirat festzuhalten bleibe, dass es in seiner Verantwortung liege, seine Ehe auf legale Weise zu schliessen und ein Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
D-708/2015 angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe seit 16 Jahren – ausser zwei kurzen Aufenthalten – nicht mehr in seiner Heimat gelebt, sein Leben sei aufgrund seiner Hautfarbe dort in Gefahr und er könne nicht frei und ohne Angst leben, dass er die Schweizerin K._______, welche er seit zehn Jahren kenne, heiraten wolle und dies in F._______ nicht möglich gewesen sei, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass K._______ mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ausführte, sie kenne den Beschwerdeführer schon seit zehn Jahren, wobei sie ein schwieriges Verhältnis gehabt hätten, jetzt aber glücklich seien, nachdem sie sich wieder gefunden hätten, dass sie innerhalb eines Jahres zweimal nach F._______ zu ihm gereist sei, die Zeit für eine Heirat jedoch zu kurz gewesen sei, dass für die Details auf das Schreiben in den Akten verwiesen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-708/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-708/2015 dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des SEM verwiesen werden kann, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt erneut vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, keine Asylgründe zu haben (vgl. act. 17/15 S. 6 F43), dass zudem der Sinn und Zweck eines Asylverfahrens nicht darin besteht, einer ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen, bis die Formalitäten einer beabsichtigten Eheschliessung erfüllt sind, weshalb auf das eingereichte Unterstützungsschreiben vom 5. Februar 2015 nicht weiter einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass festzuhalten bleibt, dass es dem Beschwerdeführer ungeachtet des konkreten Verfahrensstandes des Ehevorbereitungsverfahrens offensteht, seine allfälligen Bemühungen vom Ausland aus fortzusetzen, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]; vgl. auch Art. 17 AuG und dazu BGE 139 I 37), dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
D-708/2015 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die angefochtene Verfügung Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht verletzt, da es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die notwendigen Schritte in einem Ehevorbereitungsverfahren auch von Südafrika aus vorzunehmen,
D-708/2015 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend – auch trotz der langen Landesabwesenheit – zumutbar ist, da er über Berufserfahrung und in Südafrika über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, weil er im Besitz eines bis am 23. April 2022 gültigen Reisepasses ist und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-708/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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