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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2019 D-7079/2017

7 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,104 parole·~21 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7079/2017

Urteil v o m 7 . M a i 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).

D-7079/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) 2016 illegal in die Schweiz. Am 21. August 2016 suchte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Da er erklärte, minderjährig zu sein, und keine Identitätsdokumente einreichte, liess das SEM mit seinem Einverständnis am 25. August 2016 eine Handknochenanalyse durchführen. Am 19. September 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). A.b Ebenfalls am 19. September 2016 teilte das SEM der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle. A.c Am 4. Oktober 2016 teilte C._______ dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2016 die juristischen Mitarbeitenden der (…) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. A.d Am 27. April 2017 fand eine einlässliche Anhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt. A.e Am 10. August 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 9. August 2017 mit, dass sie trotz erreichter Volljährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin von diesem mandatiert sei. A.f Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______, Zoba E._______. Weil seine Mutter im Jahr (…) an (...) verstorben sei und sich sein Vater im Militärdienst befinde, habe er mit Familienangehörigen zusammengelebt. Seine (…) Geschwister seien verheiratet oder befänden sich im Militärdienst. Als er die (…) Klasse besucht habe, sei einer seiner Brüder aus dem Militärdienst desertiert. Im (…) 2015 sei der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders in Gergera inhaftiert und dabei mehrmals mit (…) geschlagen worden. Nachdem sich sein Bruder gestellt habe beziehungsweise festgenommen worden sei, sei er (Beschwerdeführer) am (…) 2015 nach F._______ gebracht und dort nach (…)

D-7079/2017 Tagen freigelassen worden. Da er befürchtet habe, erneut festgenommen oder in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er seinen Heimatstaat direkt nach der Freilassung am (…) 2015 in Richtung G._______ verlassen. Von dort sei er nach rund (…) Monaten in einem Flüchtlingslager in H._______ weitergereist, wo er Opfer einer Entführung geworden und erst gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden sei. In der Folge sei er über I._______ und J._______ in die Schweiz gelangt. A.g Als Beweismittel reichte er die (…) in Kopie sowie ein kirchliches Dokument und eine Rationen-Karte, die er im Lager des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in K._______ beziehungsweise in L._______ erhalten habe, im Original zu den Akten. A.h Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 gewährte das SEM der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu Abklärungen, welche es beim UNHCR in G._______ getätigt hatte. A.i Am 31. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung eine Stellungnahme einreichen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am 16. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2017 zu den Akten.

D-7079/2017 D. Am 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Ebenfalls am 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 des damals zuständigen Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 23. April 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

D-7079/2017 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.7 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2017, soweit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprüfen.

3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des

D-7079/2017 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs vorweg aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen zu seiner Identität, den Reisedaten und zur Reiseroute bestätigen könnten. Insbesondere falle auf, dass er beim UNHCR und beim Grenzwachtkorps mit unterschiedlichen Geburtsdaten erfasst worden sei und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung möglicherweise bereits volljährig gewesen sei. Gestützt auf die weiteren Erwägungen könne indessen darauf verzichtet werden, vertieft auf die vorhandenen Ungereimtheiten einzugehen. Sodann sei eine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen. So sei der Beschwerdeführer laut seinen Angaben umgehend und bedingungslos freigelassen worden, nachdem sich sein Bruder gestellt habe respektive festgenommen worden sei. Dies verdeutliche, dass dieser Vorfall durch die Freilassung als abgeschlossen betrachtet werden könne, habe er doch, abgesehen davon, dass seiner Familie die (…) gekürzt worden sei, keine weiteren Konsequenzen geltend gemacht, die ihm aus der mehrwöchigen Haft entstanden seien. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib in D._______ auf zusätzliche Probleme gestossen wäre. Demzufolge stelle die erwähnte Haft keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und habe er in diesem Zusammenhang nicht mit weiteren Nachteilen rechnen müssen. Zudem bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion, da er vor der Ausreise aus dem Heimatstaat weder zum Militärdienst aufgeboten worden

D-7079/2017 sei, noch Militärdienst geleistet und nach Desertion das Land verlassen habe. Es könne darauf verzichtet werden, auf die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, sei er doch laut seinen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe bis dahin keine offizielle Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger in die Schweiz gereist. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sei sein Asylgesuch prioritär zu behandeln. Seit der Stellung des Asylgesuchs seien mehr als zwei Jahre vergangen. Dieser Verfahrensverzögerung sei im Rahmen der Entscheidfindung angemessen Rechnung zu tragen. Sodann wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die Personalien des Beschwerdeführers, der diverse Dokumente zu den Akten gereicht habe, nicht in Zweifel gezogen. Der Vorwurf der Papierlosigkeit sei nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, zumal er seinen Heimatstaat vor Vollendung des 18. Altersjahrs verlassen habe und über keine Identitätskarte verfügen könne, da in Eritrea Identitätsdokumente erst mit dessen Erreichung ausgestellt würden. Die Herkunft, Inhaftierung und illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea vor Vollendung des 18. Altersjahrs seien unbestritten. Zudem bestünden zusätzliche Anhaltspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer Erhöhung der Verfolgungsgefahr führen könnten, habe er doch in Eritrea unbestrittenermassen Probleme mit den Behörden gehabt und sei davon auszugehen, dass diesen sein Verschwinden aufgefallen sei, da in der Folge der Familie die (…) gekürzt worden sei. Somit drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Bestrafung. Zudem stelle sich die Frage, ob aufgrund des drohenden Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen.

D-7079/2017 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der BzP, er sei minderjährig, und reichte keine Dokumente zu den Akten. Er wies einzig ein Dokument vor, das im (…) 2015 von der (…) Kirche im Flüchtlingslager L._______ ausgestellt worden sei und das er selbst ausgefüllt habe. Da seine Identität nicht feststand, wurde er, nachdem er schon bei seinem Eintritt ins EVZ aufgefordert worden war, Reise- und Identitätspapiere im Original einzureichen, während der BzP nochmals aufgefordert, unverzüglich Ausweispapiere nachzureichen (vgl. act. […]). Erst anlässlich der Anhörung vom 27. April 2017 reichte er Kopien von Dokumenten ein, die er per Internet von (…) in Eritrea erhalten habe (vgl. act. […]). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb er diese Dokumente nicht unverzüglich nach Erhalt beim SEM einreichte. Abgesehen davon betraf nur eines der (…) in Kopie eingereichten Dokumente den Beschwerdeführer selbst. Deshalb verblieb dem SEM, nachdem die Handknochenanalyse nicht beweiskräftig ausgefallen war, als einzige Möglichkeit, die Identität des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Aussagen und die im Original eingereichte Rationen- Karte des Flüchtlingslagers beim UNHCR in G._______ abzuklären. Unter diesen Umständen hat er selbst die Verzögerung des Verfahrens überwiegend verursacht, weshalb er aus der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsverbots nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam es nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

D-7079/2017 5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. So wurde die Inhaftierung und Freilassung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Bruder vom SEM zu Recht als abgeschlossen betrachtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung als missliebige Person hätte erachtet werden sollen. Dieses Vorbringen kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht als zusätzlicher Anknüpfungspunkt für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr betrachtet werden. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die eritreischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Eritrea befinde, weshalb ihn die Verwaltung von der Liste der Dorfbewohner gestrichen und in der Folge die monatliche (…) der Familie reduziert habe (vgl. act. […]). Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um einen vor der Ausreise aus Eritrea bestandenen Anknüpfungspunkt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem desertierten Bruder geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet. Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

D-7079/2017 der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seines Eventualantrags auf vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor, es sei zu prüfen, ob die ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende Rekrutierung gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, verstosse. 6.2.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aber zu beachten, dass dies lediglich hinsichtlich der Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern gilt, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offenbleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Möglichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O., E. 6.1.7).

D-7079/2017 Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea (…). Diesbezüglich wird in der Beschwerde insbesondere eingewendet, die Kernfamilie des Beschwerdeführers sei verstreut, weshalb er vor seiner Verhaftung in der Regel alleine zuhause gelebt habe. Zwar sei er von einer Schwester unterstützt worden, diese lebe aber nicht im gleichen Dorf. Zu-

D-7079/2017 dem sei seine (…) schon alt. Überdies habe die Vorinstanz die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nicht näher geprüft. Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So gab er zu Protokoll, dass er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner (…), der (…) und deren (...) im selben Haushalt gelebt habe und sein Vater nur circa alle (…) Jahre nach Hause komme (vgl. act. […]). An diesen Verhältnissen dürfte sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers kaum etwas grundsätzlich geändert haben. Darüber hinaus erklärte er, dass ihm eine Tante in M._______ die Weiterreise von G._______ nach Europa finanziert habe und ein (…) in N._______ wohnhaft sei (vgl. a.a.O. und act. […]). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehörigen und Verwandten wohnen kann. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich ein eigenes Auskommen zu schaffen. Somit ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar. 7.4 Wie in Erwägung E. 6.2.4 ausgeführt, ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7079/2017 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin eingesetzt. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE. Der in der Kostennote ausgewiesen Zeitaufwand von 4.6 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte bei amtlicher Vertretung ist nicht zu beanstanden (vgl. Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017). Nicht vollständig zu entschädigen ist die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen Umstände vorliegen. Sie ist auf Fr. 30.– zu kürzen. Hinzuzurechnen ist der bislang nicht in Rechnung gestellte Aufwand für die das Begleitschreiben der Fürsorgebestätigung, der mit 0.1 Stunden zu veranschlagen ist. Das amtliche Honorar – inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen – beläuft sich somit aufgerundet auf insgesamt Fr. 1‘147.–. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

D-7079/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘147.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

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