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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 D-7070/2016

15 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,347 parole·~17 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7070/2016

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).

D-7070/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. August 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 6. Mai 2015 die Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei der Militärdienst endlos erschienen, er habe kaum Urlaub gehabt und habe vom Militärdienst „die Schnauze voll“ gehabt. Nachdem er desertiert sei und versucht habe, das Land illegal zu verlassen, sei er im September 2012 zu (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach der Haftentlassung sei er in seine Einheit zurückgekehrt, worauf er nach einem Monat geflüchtet sei und sich während vier Wochen zu Hause aufgehalten habe, bevor er Eritrea verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 – eröffnet am 18. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, wobei er um Erstreckung der Beschwerdefrist um zehn Arbeitstage, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Fristverlängerungsgesuch ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den Anforderungen an Art. 52 Abs.1 VwVG genügende Beschwerde einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe, Regionalstelle Bolligen, zu den Akten.

D-7070/2016 F. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Beweismittel sowie die entsprechende Übersetzung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 5. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um eine rasche Beurteilung der Beschwerde beziehungsweise um Auskunft zum Verfahrensstand. I. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die vorgenannte Anfrage mit Schreiben vom 14. September 2017. J. Am 28. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft zum Verfahrensstand. K. Die erneute Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. September 2018 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-7070/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-7070/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bezüglich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes führte das SEM aus, dass dieses Ereignis – ohne die Dramatik von Haft und Misshandlung zu verkennen – ab der Wiedereingliederung in den Militärdienst asylrechtlich nicht mehr relevant sei, weil damit die erlittene Verfolgung abgeschlossen gewesen sei. Entscheidend seien in casu die Vorbringen zur Flucht aus dem Militär sowie die geltend gemachte illegale Ausreise, da diese in der derzeitigen Situation allenfalls eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach dem Asylgesetz begründen könnten. Aufgrund zahlreich festgestellter Unstimmigkeiten in seinen Aussagen qualifizierte die Vorinstanz sodann seine Vorbringen zur Desertion sowie zur illegalen Ausreise als unglaubhaft. Seine Schilderungen seien sehr knapp, oberflächlich, abstrakt und unpersönlich ausgefallen, so dass der Eindruck entstanden sei, er habe das geschilderte Ereignis nicht persönlich erlebt. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung, das Erlebte noch detaillierter zu schildern, seien seine Schilderungen dürftig geblieben. Sodann habe er sich widersprüchlich zu den Ereignissen ab dem vorgeblichen Verlassen seiner Einheit und bis zur Ausreise aus dem Heimatland geäussert. Mit den Widersprüchen konfrontiert, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe weder die Vorfluchtgründe noch die subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dargelegt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten. Seine Republikflucht sei kaum beweisbar, weshalb die schwere Gewichtung dieses Sachverhalts aus juristischer Sicht relativ problematisch erscheine. Der Beschwerdeführer denke sehr

D-7070/2016 ungern an das Erlebte, weshalb er in Anwesenheit einer ihm fremden Person lediglich die aus seiner Sicht notwendigen Angaben gemacht habe. Das SEM habe in seinem Entscheid seine Ausführungen zur Inhaftierung nicht bestritten. Auch die von ihm geschilderten Folterungen sowie die unmenschlichen Haftbedingungen habe das SEM nicht in Abrede gestellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach mit der Verbüssung der Haft seine Strafe wegen illegaler Ausreise und somit auch für das Asylverfahren obsolet und damit irrelevant geworden sei, empfinde er als zynisch und nicht nachvollziehbar. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er nicht nur aufgrund seiner illegalen Ausreise, sondern auch wegen wiederholter Desertion vom Militärdienst zur Verantwortung gezogen zu werden. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM vollumfänglich verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach das SEM seine Ausführungen zur Inhaftierung als glaubhaft erachtet, findet in den Akten keine Stütze. Die Vorinstanz hat – entgegen der anderslautenden Ansicht auf Beschwerdeebene – keine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderung zur behaupteten Inhaftierung wegen versuchter

D-7070/2016 Desertion und illegaler Ausreise vorgenommen. Das SEM hat die vorgenannten Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich zur Abgrenzung des Prüfungsgegenstands aufgeführt und war deshalb nicht gehalten, die diesbezüglichen Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. So hat die Vorinstanz in Wiederholung seiner Schilderung richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der Haftentlassung wieder in seine ursprüngliche Einheit integriert worden ist. Sodann hat sie folgerichtig geschlossen, die erlittene Verfolgung gelte damit als abgeschlossen, weshalb bezüglich der erstmals geltend gemachten Desertion eine bestehende Furcht vor einer absehbaren Verfolgung zu verneinen sei. Entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz die vorerwähnten Aussagen nicht als glaubhaft qualifiziert, sondern in rechtskonformer Art und Weise zur Erläuterung des Prüfungsgegenstands beigezogen und ausgeführt, aus welchem Grund diese im vorliegenden Fall nicht Teil des Prüfungsgegenstands bilden. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er denke sehr ungerne an die Inhaftierung sowie an seine illegale Ausreise zurück, weshalb er in Anwesenheit einer fremden Person lediglich die aus seiner Sicht notwendigen Angaben gemacht habe. Diese Erklärung ist sodann nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. So unterliegt der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht und hat seine Asylgründe vollumfänglich und detailliert zu schildern. Aus den Protokollen geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen wiederholt unvollständig und unsubstanziiert beantwortet hat, so dass der Befrager den Beschwerdeführer wiederholt aufforderte, ausführlicher, beziehungsweise detaillierter zu antworten (vgl. A17/19 S. 8 – 12 und 14). So hat er beispielsweise auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht und weshalb er in der Schweiz um Asyl ersuche – eine der Kernfragen im Rahmen der Anhörung – geantwortet, der Militärdienst sei ihm zu lange und endlos gewesen, er habe kaum Urlaub gehabt und habe den Militärdienst nicht mehr länger ertragen können. Daraufhin wurde er vom Befrager aufgefordert, seine Schilderungen weiterzuführen. Sodann ergänzte der Beschwerdeführer, er habe versucht, es zwei, drei Jahre auszuhalten, aber da sich die Situation beim Militär täglich verschlechtert habe, habe er sich zum Verlassen des Landes entschieden (vgl. A17/19 S. 7). Auf die Frage nach dem Aufenthaltsort nach seiner Haftentlassung im Jahr (…) sowie der Aufforderung, seine Beschäftigung in chronologischer Reihenfolge zu schildern, führte er aus, er sei in seinem Heimatland gewesen und habe dort nichts gemacht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Befrager

D-7070/2016 wiederholt ermahnt und unter sinngemässem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, die Fragen vollständig zu beantworten (vgl. A17/19 S. 7). Es ist augenfällig, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zu seinen Asylgründen oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, was entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Sodann hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen, weshalb er sich auf seine Aussagen behaften zu lassen hat. Das undifferenzierte Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Daran vermag auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal – ungeachtet von dessen Echtheit – die zu den Akten gereichte Militärbescheinigung lediglich attestiert, dass der Beschwerdeführer Militärangehöriger der Einheit (…) gewesen sein soll, indessen damit die behauptete Desertion nicht belegt ist. Es kann deshalb auf eine Echtheitsüberprüfung des vorgenannten Dokuments verzichtet werden. Sodann ist im Rahmen einer Anmerkung anzufügen, dass grundsätzlich fraglich sein dürfte, dass der eritreische Staat einem – wie vom Beschwerdeführer selbst bezeichnet – Republikflüchtling, der gemäss eigenen Angaben mit Sanktionen nicht nur aufgrund illegaler Ausreise, sondern auch wegen wiederholter Desertion zu befürchten habe, in administrativer Weise Unterstützung bieten und ihm auf Anfrage eine neutral abgefasste Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Nationaldienst ausstellen würde. Nach dem Gesagten bestehen somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden aktuell als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei

D-7070/2016 auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine vorgebrachte Inhaftierung und die Vorladung für den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Das SEM hat somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des

D-7070/2016 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,

D-7070/2016 der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz sowie einer guten Schulbildung, welcher auch keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7070/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7070/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey

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