Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.05.2021 D-7054/2018

17 maggio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,009 parole·~30 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7054/2018

Urteil v o m 1 7 . M a i 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).

D-7054/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2013 und gingen nach E._______ (Iran). Dort liessen sie sich religiös trauen und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) brachte den gemeinsamen Sohn C._______ zur Welt. Ungefähr im Frühjahr 2016 reiste die Familie über die Türkei nach Griechenland. Von dort aus gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 8. Juli 2016 auf dem Luftweg in die Schweiz. Drei Tage später stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie am 19. Juli 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) versuchte zuerst, auf dem Landweg in die Schweiz zu reisen, wurde aber wieder nach Griechenland zurückgeschickt. Schliesslich gelangte er mithilfe eines Schleppers per Flugzeug am 19. April 2017 in die Schweiz und suchte am Folgetag um Asyl nach. Am 1. Mai 2017 fand die Befragung zur Person statt und am 23. Mai 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 25. Mai 2018. B. B.a Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in G._______ (Distrikt H._______, Provinz I._______) geboren. Er habe nie eine staatliche Schule besucht, sei aber einige Jahre in einer Koranschule gewesen. Daneben habe er in der (…) seiner älteren Brüder – welche nach dem Tod seiner Eltern für ihn gesorgt hätten – mitgeholfen. Im Jahr 2005 sei er in den Iran gereist und habe dort gearbeitet. Vier Jahre später sei er nach Griechenland gegangen, wo er sich bis Mitte 2013 aufgehalten habe. Danach habe er sich freiwillig für eine Rückkehr in seinen Heimatstaat gemeldet und über die afghanische Botschaft einen Pass ausstellen lassen. Auf dem Luftweg sei er in nach Afghanistan gereist und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Seine Schwester J._______ habe ihm dort von der Beschwerdeführerin erzählt, welche im Nachbarhaus gewohnt und bei ihr in der Schneiderei gearbeitet habe. Diese sei von ihren Brüdern mit einem viel älteren Mann verlobt worden, der bereits verheiratet gewesen sei. Sie sei deswegen sehr unglücklich gewesen und habe sich sogar umbringen wollen. Daraufhin habe er durch die Vermittlung seiner Schwester mit der Mutter der Beschwerdeführerin und später auch mit ihr selbst gesprochen und

D-7054/2018 um ihre Hand angehalten. Seine Schwiegermutter habe sich damit einverstanden erklärt unter der Bedingung, dass er ihre Tochter ins Ausland mitnehme. Einige Tage später habe er das Land zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen. Da seine Ehefrau bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei, drohe ihnen eine harte Bestrafung und allenfalls gar der Tod. Dabei seien sie nicht nur von Seiten ihrer Angehörigen sowie der Familie des früheren Verlobten bedroht, sondern auch von der Regierung, da sie gegen die Gesetze des Islams verstossen hätten. Von seiner Schwester J._______ habe er erfahren, dass ihre Familien in der Heimat beschlossen hätten, sie zu steinigen, wenn es ihnen gelingen sollte, sie ausfindig zu machen. Nach der Ausreise hätten sie zuerst illegal im Iran gelebt. Weil dort aber jederzeit die Gefahr einer Rückschiebung nach Afghanistan bestanden habe, seien sie schliesslich nach Europa weitergereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Pass – ausgestellt am (…). Oktober 2012 durch die afghanische Botschaft in K._______ – zu den Akten. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in L._______ geboren und habe einige Jahre dort gelebt. Ihr Vater sei von den Taliban getötet worden, weshalb die Familie aus Sicherheitsgründen nach G._______ umgezogen sei. Da sie aus einer streng religiösen Familie stamme, habe sie weder die Schule besuchen noch alleine aus dem Haus gehen dürfen. Ihre drei grossen Schwestern seien alle von den Brüdern verheiratet worden. Manchmal habe sie zu ihrer Nachbarin – ihrer heutigen Schwägerin – gehen und für diese Näharbeiten ausführen dürfen, wobei sie gelegentlich etwas Taschengeld erhalten habe. Zudem habe die Nachbarin von ihrem im Ausland lebenden Bruder erzählt und gesagt, sie wünsche sich, dass sie diesen heirate. Zwischenzeitlich habe ihr ältester Bruder sie aber mit einem reichen Mann verlobt, den sie nicht gekannt habe. Dieser sei nicht nur sehr alt, sondern auch bereits verheiratet gewesen. Ihre Mutter habe vergeblich versucht, die Brüder von diesem Vorhaben abzubringen. Als sie erfahren habe, dass sie diesem Mann versprochen worden sei, sei sie völlig schockiert gewesen und habe versucht, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe diesen Suizidversuch mitbekommen und sei sehr traurig und besorgt gewesen. Dann sei ihr heutiger Ehemann nach Afghanistan gekommen und dessen Schwester – ihre Nachbarin – habe ihm von ihrer Situation berichtet. Durch die Vermittlung seiner Schwester habe ihr Ehemann mit ihrer Mutter sprechen können und vorgeschlagen, um ihre Hand anzuhalten und sie von dort wegzubringen. Sowohl ihre Mutter als

D-7054/2018 auch sie selbst hätten sich damit einverstanden erklärt. In der Folge habe ihr Ehemann die Ausreise organisiert. Wenige Tage später seien sie aufgebrochen und gemeinsam in den Iran gegangen. Durch ihr Verhalten habe sie die Familienehre und den Ruf ihrer Brüder verletzt. Aus der Sicht ihres damaligen Verlobten habe sie sogar einen Ehebruch begangen, da sie auch ohne religiöse Eheschliessung bereits als seine Frau gegolten habe. Von ihrer Mutter habe sie erfahren, dass ihr Verlobter sehr böse geworden sei und damit gedroht habe, sie und ihren Ehemann umzubringen, wenn er ihnen begegne. Ihre Brüder würden dies befürworten. C. Mit Verfügung vom 9. November 2018 – eröffnet am 12. November 2018 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung – diverse ärztliche Berichte eingereicht. E. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 eine Honorarnote zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ordnete sie den Beschwerdeführenden lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-7054/2018 G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zur Beschwerde vom 12. Dezember 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Dieser lagen ein Abklärungsbericht des (…) betreffend die Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2019 sowie eine aktualisierte Honorarnote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7054/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. So habe sie erklärt, erst durch ihre jetzige Schwägerin von der geplanten Verheiratung mit einem älteren Mann erfahren zu haben, zu einem Zeitpunkt, als ihr Bruder sie bereits mit diesem verlobt gehabt habe. Andrerseits habe sie angegeben, ihre Mutter habe sie bereits früh über die geplante Verlobung informiert. Zudem habe sie ausgesagt, ihr heutiger Ehemann habe zuerst seine Schwester vorgeschickt, um mit ihr und ihrer Mutter zu sprechen. Später habe sie dagegen erklärt, er habe alleine bei ihrer Mutter vorgesprochen. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei es ihr nicht gelungen, diese Widersprüche überzeugend aufzulösen. Die Beschwerdeführerin sei weiter – trotz verschiedener Vertiefungsfragen – nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Bedrohungslage hinreichend zu substanziieren. Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang erwiesen sich als ausgesprochen vage und schemenhaft. Auch zu den Ent-

D-7054/2018 wicklungen der Situation nach ihrer Ausreise habe sie keine präzisen Angaben machen können. Vielmehr sei sie spezifischen Fragen zu dieser Thematik ausgewichen. Den Umstand, dass sie nicht über genauere Informationen verfüge, habe sie damit begründet, dass sie erst seit Kurzem wieder telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter habe, welche aber selbst kein Telefon besitze. Sie sei daher auf die Hilfe von Bekannten angewiesen und könne deshalb wohl nicht frei sprechen. Bei diesen Ausführungen handle es sich offensichtlich um Schutzbehauptungen mit dem Ziel, entsprechenden Nachfragen auszuweichen. Aufgrund der aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Bedrohungslage um ein Konstrukt handle. Dies werde durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt, welche allgemein schemenhaft ausgefallen seien, beispielsweise hinsichtlich der verschiedenen Treffen mit seiner heutigen Schwiegermutter und seiner Ehefrau. Trotz verschiedener Vertiefungsfragen habe er sich sehr undifferenziert geäussert und seine Schilderungen wirkten keineswegs erlebnisbasiert. Er habe wiederholt mit fast denselben Worten die gleichen floskelartigen Sätze wiedergegeben und weder seine Eindrücke noch die Rahmenbedingungen dieser Treffen dargelegt. Zudem habe der Beschwerdeführer ebenso wenig wie seine Ehefrau Angaben dazu machen können, wann sie hätte verheiratet werden sollen. Dies erstaune sehr, zumal dies bei der Fluchtplanung vernünftigerweise hätte berücksichtigt werden müssen. Auch die weiteren Angaben zu den Umständen ihrer Flucht liessen die zu erwartende Substanz vermissen. Insgesamt gelinge es ihnen deshalb nicht, die Gründe für ihre Ausreise glaubhaft zu machen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung erklärt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass sie unter (…) schmerzen sowie (…) beschwerden gelitten habe und sich schlecht habe konzentrieren können. Sie habe mehrmals geweint, was darauf hindeute, dass sie in einem schlechten Zustand gewesen sei. Dies habe auch die Hilfswerksvertretung (HWV) auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, wobei diese zusätzlich festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin ihr linkes Auge fast nicht habe offenhalten können. Sie habe daher angeregt, einen Arztbericht einzuholen, da das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigungen unklar sei. Inzwischen seien zwar medizinische Berichte angefordert worden, die Ursache der Leiden hätten aber noch nicht eruiert werden können. Vor diesem Hintergrund erscheine der vom SEM angelegte Massstab bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin als zu hoch. So werde ihr vorgeworfen, sie habe sich unterschiedlich dazu geäussert, wann sie zum

D-7054/2018 ersten Mal von der geplanten Verheiratung erfahren habe. Es handle sich dabei aber um Missverständnisse, da in der Anhörung mehrere unterschiedliche Aspekte erfragt worden seien und sich die Antworten teilweise auf andere Inhalte bezogen hätten. Wie die Beschwerdeführerin deutlich dargelegt habe, sei dies erfolgt, weil sie aufgrund der starken (…) - und (…) schmerzen grosse Mühe gehabt habe, sich bei der Anhörung zu konzentrieren. Trotz der erschwerten Umstände habe sie aber über lange Passagen sehr ausführlich und detailliert Auskunft über das Geschehen gegeben, wobei sich ihren Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen entnehmen liessen. In Bezug auf den Hochzeitstermin sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt habe, dieser sei noch nicht festgelegt worden, weshalb den Beschwerdeführenden zu Unrecht vorgeworfen werde, sie hätten diesen nicht gekannt. Weiter bemängle das SEM, dass die Beschwerdeführerin die Bedrohungslage nicht ausreichend habe darlegen können. Sie habe jedoch an mehreren Stellen deutlich gemacht, dass sie durch ihr Verhalten die Ehre der Familie beschmutzt habe und ihr der Tod drohe, einerseits durch ihre älteren Brüder und andrerseits durch die Familie des Verlobten. Zudem sei die von ihr vorgebrachte Erklärung dafür, dass sie nicht mehr über das zwischenzeitlich Vorgefallene in der Heimat berichten könne – ihre Mutter könne nicht unbegleitet mit ihr telefonieren und daher nicht frei sprechen – plausibel. Insgesamt erwiesen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer drohenden Zwangsverheiratung sowie zur Gefahr, welche durch ihre Flucht entstanden sei, als glaubhaft. Der drohende Ehrenmord sei asylrelevant, weshalb die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Sachverhalt in Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin unvollständig erhoben sei. Dieser Aspekt sei relevant, weil aufgrund der vermuteten Erkrankung keine allzu hohen Anforderungen an die Qualität ihrer Aussagen gestellt werden dürften. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin lasse nicht darauf schliessen, dass sie aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare Aussagen zu machen. Vielmehr seien ihre Ausführungen vergleichsweise umfangreich ausgefallen. Zudem habe sie das Angebot der Befragerin, die Anhörung an einem anderen Tag fortzusetzen, entschieden abgelehnt. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen und der Hinweis auf noch ausstehende Abklärungen erschienen nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Zudem handle es sich bei einer

D-7054/2018 Glaubhaftigkeitsbeurteilung um eine Gesamtwürdigung, bei welcher vorliegend nicht nur die Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern auch jene des Ehemannes miteinbezogen worden seien. 4.4 Die Beschwerdeführenden liessen mit der Replik insbesondere einen Arztbericht einreichen, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert wurde. Sie wiesen darauf hin, dass die Qualität von Aussagen nicht an ihrer Quantität gemessen werden könne; zudem habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung explizit erwähnt, dass sie an Schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten leide. Weiter könne aus dem Umstand, dass sie die Befragung nicht an einem anderen Tag habe fortsetzen wollen, nicht abgeleitet werden, dass sie aussagefähig gewesen sei. Es sei nicht erstaunlich, dass sie dieses Angebot trotz ihres Zustands abgelehnt habe, nachdem sie lange auf diesen behördlichen Schritt gewartet habe und die Befragung daher habe zu Ende führen wollen. Dies lasse jedoch nicht auf ihre Aussagefähigkeit schliessen, sondern vielmehr auf den Wunsch, das Verfahren bald zu beenden. Es werde somit deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Anhörung ordnungsgemäss zu bestreiten. Sodann lege die Vorinstanz dar, sie habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit auch auf die Aussagen des Ehemannes abgestellt. Im angefochtenen Entscheid würdige sie dessen Angaben allerdings lediglich in einer knappen Passage, in welcher sie ihm vorwiegend eine mangelnde Substanziierung seiner Aussagen vorwerfe. Dem sei zu entgegnen, dass seine Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen wie namentlich eigene Empfindungen, direkte Rede, Zugeben von Unwissenheit sowie Detailliertheit und Originalität aufwiesen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung

D-7054/2018 die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung unter starken Schmerzen gelitten, weshalb sie nicht aussagefähig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass sie während der Befragung erwähnte, sie leide an (…) - und (…) schmerzen (vgl. A26, F73, F90). Auch die Hilfswerksvertretung merkte an, dass es ihr nicht gut zu gehen scheine und sie teilweise Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren. Die Vorinstanz wies indessen zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin teilweise umfangreiche Ausführungen machte (vgl. A26, F67), was durchaus als Indiz dafür zu werten ist, dass sie trotz der von ihr erwähnten Beschwerden ihre Asylgründe darlegen konnte. Zudem ist festzuhalten, dass sie während der Anhörung auf entsprechende Nachfragen hin ausdrücklich erklärte, dass sie in der Lage sei, die Anhörung fortzusetzen (vgl. A26, F74, F94 f.). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein darauf berufen, dass ihre Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen sei und folglich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbingen ein niedrigerer Massstab anzusetzen sei. Dem Abklärungsbericht vom 30. Januar 2019 lässt sich zwar entnehmen, dass bei ihr eine (…) diagnostiziert worden ist. Abgesehen von Medikamenten habe sie aber keine Behandlung gewünscht, da es ihr zu beschwerlich scheine, die Anreise und Kinderbetreuung zu organisieren. Trotz dieser bedauerlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie ihre Fluchtgründe in den wesentlichen Zügen substanziiert und widerspruchsfrei darlegt. Ebenso wäre es ihr zuzumuten gewesen, dass sie – wenn es ihr aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen wäre, die Befragung fortzusetzen – das ausdrückliche Angebot der befragenden Person, die Anhörung an einem anderen Tag weiterzuführen, angenommen hätte. Es kann dem SEM daher auch nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es keine medizinischen Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe. Angesichts ihrer ausdrücklichen Zusicherung, sie sei in der Lage, die Anhörung zu Ende zu führen, bestand keine Veranlassung, infolge der geltend gemachten (…) - und (…) schmerzen auf eine fehlende Aussagefähigkeit zu schliessen. Eine unvollständige

D-7054/2018 Sachverhaltsabklärung liegt folglich nicht vor, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – wie von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragt – ausser Betracht fällt. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des freien Berichts sehr ausführliche Angaben (vgl. A26, F67). Es fällt jedoch auf, dass sie auf präzisierende Nachfragen nur ausweichend antwortete, bereits Gesagtes wiederholte oder sich in Widersprüche verstrickte. So konnte sie nicht klar darlegen, wie es zur angeblichen Verlobung gekommen sei. Vielmehr gab sie lediglich an, das habe ihr Bruder entschieden und als Mädchen sei sie nicht gefragt worden (vgl. A26, F68). Weiter erklärte die Beschwerdeführerin zuerst ausdrücklich, sie habe erst zu einem Zeitpunkt, als ihr Bruder sie schon verlobt habe, von ihrer heutigen Schwägerin sowie ihren Schwestern erfahren, dass es sich bei ihrem Verlobten um einen alten, reichen Mann gehandelt habe, welcher schon verheiratet gewesen sei (vgl. A26, F69). Dies ist nicht vereinbar mit ihrer späteren Aussage, dass ihre Mutter ihr schon sehr früh mitgeteilt habe, dass ihre Brüder sie mit diesem Mann verloben wollten (vgl. A26, F75 f.). Die diesbezügliche Erklärung, sie habe einmal alles sehr ausführlich erzählt und danach kurz zusammengefasst (vgl. A26, F113), erscheint dabei nicht überzeugend, zumal es sich um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, welches die Beschwerdeführerin grundlegend anders darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die unterschiedliche Fragestellung – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – ein Missverständnis ergeben hätte respektive sich die Antworten auf andere inhaltliche Aspekte bezogen haben sollten. Die diesbezügliche Anmerkung während der Rückübersetzung ist ebenfalls nicht geeignet, den betreffenden Widerspruch aufzulösen. Die Beschwerdeführerin erklärte dabei, dass ihre Schwestern und ihre Schwägerin sie vor der offiziellen Verlobung hätten ermutigen wollen, sich gegen diese zu wehren, während ihre Mutter ihr das allererste Mal von der offiziellen Verlobung erzählt habe (vgl. A26, S. 23). Dies widerspricht jedoch gerade ihrer vorangehenden Aussage, dass sie überhaupt erst nach der Verlobung erfahren habe, um wen es sich bei ihrem vorgesehenen Ehemann handle (vgl. A26, F69). 5.2.3 Weiter ist bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin kaum etwas über ihren Verlobten zu wissen scheint. Bei der BzP gab sie zu Protokoll, dieser heisse M._______. Sie habe ihn gehasst und deshalb nicht nach seinem Familiennamen gefragt. Er lebe im gleichen Distrikt, sie wisse aber nicht wo; zudem sei er reich und habe bereits eine Ehefrau gehabt (vgl. A6, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, ihr Verlobter habe

D-7054/2018 M._______ mit Vornamen geheissen und er sei, da er viel Geld gehabt habe, "noch mit irgendwelchen Nachsilben, N._______ oder so etwas" gerufen worden. Mehr wisse sie nicht über ihn (vgl. A26, F83 f.). Es ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin klar gegen diese Verbindung war, schwer verständlich, dass sie über keine weiteren Informationen zu ihrem angeblichen Verlobten verfügt haben will. Eigenen Angaben zufolge war sie für rund drei Monate mit diesem Mann verlobt und verschiedene Personen aus ihrem Umfeld hätten sie auf diese Verlobung angesprochen (vgl. A26, F67, F69 und F113). Weiter seien die Frauen aus seiner Familie mehrmals bei ihrer Mutter gewesen und die Männer bei ihren Brüdern, wobei ihr jüngster Bruder ihr von letzterem berichtet habe (vgl. A26, F70 und F73). Im Rahmen des freien Berichts führte sie zudem aus, sie habe immer wieder gehört, wie ihre Mutter mit ihrem Bruder über die geplante Verlobung gesprochen und versucht habe, ihn davon abzubringen (vgl. A26, F67). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine genaueren Kenntnisse über den Mann hat, welchen sie hätte heiraten sollen. Dies erstaunt umso mehr, als die Hochzeit offenbar zeitnah stattgefunden hätte, nachdem es der älteste Bruder abgelehnt habe, ein offizielles Verlobungsfest durchzuführen (vgl. A26, F103). Indessen kann es den Beschwerdeführenden nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das genaue Hochzeitsdatum nicht hätten angeben können, nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich erwähnte, dieses sei noch nicht festgelegt worden (vgl. A26, F104). 5.2.4 Sodann erweisen sich die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob es früher bereits Versuche gab, sie zu verheiraten, als ausweichend. Zuerst erklärte sie, dass sie die Frage aufgrund ihrer (…) schmerzen nicht verstanden habe (vgl. A26, F89). In der Folge führte sie aus, dass sie zuvor noch nicht in der Pubertät gewesen sei und erst ins Pubertätsalter gekommen sei, "als diese kamen" (vgl. A26, F92), womit die Angehörigen ihres Verlobten gemeint sein dürften. Als die befragende Person sie darauf hinwies, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bereits (…) Jahre alt und damit über die Pubertät hinaus gewesen sei, entschuldigte sie sich und meinte, sie könne sich nicht konzentrieren. Die unmittelbar daran anknüpfende Frage, ob sie die Anhörung abbrechen wolle, verneinte sie aber klar (vgl. A26, F93 f.). Die Erklärung der Beschwerdeführerin für das Fehlen von Bestrebungen, sie bereits früher zu verheiraten – sie sei noch nicht im Pubertätsalter gewesen – blieben wenig überzeugend. Es ist in Afghanistan gerade in ländlichen und traditionell eingestellten Kreisen keineswegs unüb-

D-7054/2018 lich, dass für Mädchen in einem jüngeren Alter, als es die Beschwerdeführerin war, ein Ehemann gesucht wird. Sie erwähnt denn auch mehrmals, ihr Bruder sei sehr streng und der Ansicht gewesen, dass man unverheiratete Mädchen nicht zu Hause behalten soll (vgl. A26, F13, F35, F67, F73 und F76). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass es bereits früher Bestrebungen für eine Verheiratung der Beschwerdeführerin gegeben hätte oder dass sie plausibel darlegen kann, weshalb dies nicht der Fall gewesen sei. 5.2.5 Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP, sie habe ein paar Mal versucht, Selbstmord zu begehen, wobei ihre Mutter sie gerettet habe (vgl. A6, Ziff. 7.02). Während der Anhörung erwähnte sie dagegen nur einen Selbstmordversuch. Als Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben führte sie aus, sie habe es nur einmal versucht, sich aber oft Gedanken gemacht, wie sie sich umbringen könnte (vgl. A26, F112). Dies entspricht indessen gerade nicht der Aussage, die sie bei der BzP gemacht hat. Zwar wird in der Replik darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung anmerkte, seine Ehefrau habe den Dolmetscher bei ihrer BzP nicht gut verstanden (vgl. dazu A25, S. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin selbst jedoch bei der BzP angab, sie verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A6, S. 2 und 9) und sich dem betreffenden Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen lassen, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Überdies schilderte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung den angeblichen Suizidversuch vage und widersprüchlich. So konnte sie diesen zeitlich nur sehr ungenau einordnen, indem sie erklärte, es sei vor ungefähr fünf oder sechs Jahren gewesen; sie könne sich nicht so genau daran erinnern (vgl. A26, F79). Weiter legte sie dar, dass sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass sie diesen älteren Mann heiraten sollte, woraufhin sie aufs Zimmer gerannt sei. Sie habe versucht, die Türe zu schliessen, es sei ihrer Mutter – die ihr zusammen mit dem jüngeren Bruder gefolgt sei – aber gelungen, ins Zimmer hineinzukommen. Es habe eine Diskussion gegeben und sie habe ihrer Mutter Vorwürfe gemacht und gesagt, sie wolle nicht mehr leben. Präzisierend führte sie aus, dass sie – noch bevor die Mutter und der Bruder hineingekommen seien – sehr rasch eine ganze Packung Tabletten geschluckt habe mit dem Ziel, sich umzubringen. Dann habe ihre Mutter geklopft und sei ins Zimmer gelangt, als gerade mal etwa die Hälfte der Tabletten in ihrem Magen gelandet gewesen sei (vgl. A26, F80). Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin noch (vergeblich) versucht haben will, die Türe zu schliessen, und trotzdem eine Packung Tabletten geschluckt habe, bevor die Mutter ins Zimmer kam. Selbst wenn dies der Fall

D-7054/2018 gewesen wäre, hätte es in diesem Moment kaum eine Diskussion zwischen ihr und ihrer Mutter gegeben, zumal sie zu jenem Zeitpunkt gerade erst die Tabletten geschluckt und teilweise unmittelbar wieder erbrochen haben will. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Suizidversuch. 5.2.6 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Bedrohungslage wenig substanziiert ausfielen. So gab sie lediglich in allgemeiner Weise an, dass ihr Leben in Gefahr sei, sowohl von Seiten ihrer Brüder als auch ihres Verlobten. Dies begründete sie damit, dass sie die Familienehre verletzt und aus Sicht ihres Verlobten sogar einen Ehebruch begangen habe (vgl. A26, F105 f.). Dabei war sie nicht in der Lage, konkretere Aussagen dazu zu machen (vgl. A26, F118). Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach wie vor in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter steht (vgl. A26, F20) und folglich zu erwarten gewesen wäre, dass diese ihr von der Situation in der Heimat erzählt hätte. Sie führte aber lediglich pauschal aus, der Verlobte sei sehr böse gewesen und habe damit gedroht, sie, ihren Ehemann sowie ihre allfälligen Kinder umzubringen, wobei ihre Brüder derselben Meinung seien (vgl. A26, F107). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter kein eigenes Telefon habe und sie nur von Bekannten aus anrufen könne, weshalb sie nicht frei sprechen könne (vgl. A26, F119), erweist sich dabei als wenig überzeugend. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Mutter einerseits durchaus Angaben zur Reaktion des Verlobten und der Brüder machen konnte, während es ihr andrerseits nicht möglich gewesen sein soll, diese zu konkretisieren. 5.2.7 Schliesslich ist anzumerken, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, ob ihr heutiger Ehemann zuerst seine Schwester geschickt habe, um mit ihrer Mutter zu sprechen, oder ob er direkt selbst vorbeikam, kein Widerspruch zu erblicken ist. Die beiden von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen (A26, F67 S. 10 und F98) beziehen sich auf unterschiedliche Fragestellungen. Während die erste Passage den freien Bericht betrifft, wurde bei der zweiten eine konkrete Frage gestellt. Letztere zielte darauf ab, wann sie ihren Ehemann das erste Mal getroffen habe, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie dabei nicht erneut erwähnte, dieser habe erst seine Schwester zu seiner Mutter geschickt, bevor er selbst bei ihr vorgesprochen habe. Im späteren Verlauf der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Version der Ereignisse (vgl.

D-7054/2018 A26, F111), weshalb dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 5.3 Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, dass diese undifferenziert, schemenhaft und nicht erlebnisbasiert ausgefallen seien. Tatsächlich fällt bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wiederholt mit fast den gleichen Worten darlegt. So gab er mehrmals an, dass seine heutige Ehefrau bei seiner Schwester gearbeitet habe und mit ihrer von den Brüdern eingefädelten Verlobung nicht einverstanden gewesen sei, weshalb er mit deren Mutter gesprochen und vorgeschlagen habe, sie mitzunehmen und dadurch zu retten (vgl. A25, F55 f., F62, F64, F67, F70, F85 f.). Im Rahmen der Replik wird geltend gemacht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden. Das Gericht kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschliessen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der dort zitierten Antwort des Beschwerdeführers eigene psychische Vorgänge entnehmen lassen sollten (vgl. A25, F55). Zwar findet sich in seinen Aussagen mehrmals direkte Rede, was aber genau jene oben erwähnten Passagen betrifft, welche vom Beschwerdeführer stets gleich lautend beschrieben werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gespräche zwischen ihm und seiner Schwiegermutter jeweils auf dieselben wenigen Sätze beschränkt haben. Weiter wird vorgebracht, dass er Wissenslücken zugebe, was ein Realkennzeichen darstelle. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Wissenslücke ausgerechnet auf die Frage hin auftaucht, was er befürchtet hätte, wenn er nicht ausgereist wäre (vgl. A25, F58). Mit anderen Worten weist der Beschwerdeführer eine Wissenslücke hinsichtlich des Grundes auf, welcher ihn dazu bewogen habe, Afghanistan zu verlassen, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Ferner wird in der Replik dargelegt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien detailliert und originell, wobei im Wesentlichen auf Sachverhaltselemente verwiesen wird (A25, F59 f., F73 ff.), die mit seiner eigenen Familie und nicht mit seiner heutigen Ehefrau – was notabene der einzige Grund für die Ausreise gewesen sei (vgl. A25, F54) – zusammenhängen. Hingegen erweist sich die Antwort des Beschwerdeführers dazu, was ihm seine Schwester über die Situation nach der Ausreise berichtet habe, als relativ detailliert und präzise (vgl. A25, F91). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin eine gewisse Ausführlichkeit aufweisen und vereinzelt Real-

D-7054/2018 kennzeichen enthalten, beispielsweise indem sie die Reaktion ihres Ehemannes beschreibt, als ihre Mutter die Zustimmung zu ihrer Heirat gegeben habe (vgl. A26, F67 S. 11). In ihren Schilderungen finden sich aber auch viele allgemein gehaltene Angaben, namentlich zur Lage von Mädchen in Afghanistan und zum Verhalten ihres Bruders sowie dessen Einstellung (vgl. A26, F68, F85 ff., F90, F108, F114, F118). Gerade in Bezug auf die konkreten Ereignisse vor der Flucht, mithin zu ihrem angeblichen Verlobten, dem Selbstmordversuch sowie der Bedrohungslage, welche sie zur Ausreise veranlasst habe, sind ihre Angaben jedoch vage, unsubstanziiert und teilweise auch widersprüchlich. Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hat und während der Anhörung unter Schmerzen litt. Dennoch kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen in den wesentlichen Zügen kohärent und substanziiert darzulegen vermag, zumal sie ausdrücklich darauf bestand, die Anhörung trotz der geltend gemachten Beschwerden zu Ende zu führen. Dies gelang ihr jedoch nicht, nachdem ihre Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers sind in Bezug auf zentrale Sachverhaltselemente weitestgehend als oberflächlich, repetitiv und nicht erlebnisgeprägt einzustufen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist deshalb festzustellen, dass vorliegend die Elemente, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen, überwiegen. 6. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es hat folglich zutreffend ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-7054/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsvertreterin ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Diese reichte mit der Replik eine Kostennote vom 13. März 2019 ein, in welcher sie einen Aufwand von sieben Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 70.– (Porti, Telefon- und Faxgebühren sowie Dolmetscherkosten) geltend machte, insgesamt Fr. 1'470.–. Der zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen, wobei der Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Rechtsvertreterin praxisgemäss – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 angekündigt – auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit auf Fr. 1'120.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7054/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur Monika Böckle wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'120.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

D-7054/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2021 D-7054/2018 — Swissrulings