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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2007 D-7050/2007

5 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,125 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. September 2007 i. S. Asyl und Weg...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7050/2007/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7050/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2006 verliess und am 30. August 2006 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie am 20. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2007 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und das BFM am 3. September 2007 eine ergänzende Anhörung vornahm, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter, eine Eritreerin, sei im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft worden, dass ihr Vater bei den Behörden verschiedentlich gegen die Ausschaffung seiner Ehefrau protestiert und deswegen selber Probleme bekommen habe und mehrmals vorübergehend mitgenommen worden sei, dass er schliesslich endgültig inhaftiert, ihr Haus in der Folge mehrmals durchsucht und sie dabei bedroht worden sei, dass sich ihr Vater seit dem 30. Mai 2001 im Gefängnis befinde und sie ihn dort regelmässig - mindestens einmal pro Tag - besucht habe, dass man sie jedoch ungefähr seit Mai 2006 nicht mehr zu ihrem Vater vorgelassen habe und sie nicht gewusst habe, was mit ihm geschehen sei, dass sie zunächst weiterhin jeden Tag ins Gefängnis gegangen sei, um nach ihrem Vater zu fragen, bis man ihr gesagt habe, wenn sie weiterhin komme, werde man auch sie verhaften, dass ein Wächter ihr gedroht habe, sie werde ihn heiraten müssen, D-7050/2007 dass ein Polizist sie schliesslich gewarnt und ihr gesagt habe, sie werde gesucht und werde vermutlich auch inhaftiert werden, dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen verlassen habe, dass sie von der Schweiz aus den Sohn eines Nachbars kontaktiert und dieser ihr gesagt habe, ihr Vater sei Mitglied der Oppositionspartei Ethiopia Democratic Union (EDU) gewesen und befinde sich deswegen im Gefängnis, dass sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland inhaftiert zu werden, dass sie in Äthiopien nicht erwünscht sei, weil ihre Mutter Eritreerin sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Taufschein (Original) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 17. September 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, weil sie mehrere zentrale Sachverhaltselemente erst bei der kantonalen oder gar erst bei der Bundesanhörung erwähnt habe, dass die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin nie versucht habe, den Aufenthaltsort ihrer angeblich nach Eritrea ausgeschafften Mutter ausfindig zu machen, realitätsfremd erscheine, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände nach der Inhaftierung ihres Vaters lebensfremd seien, dass die geltend gemachte politische Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, da die Beschwerdeführerin diesfalls nicht erst nach ihrer Ausreise davon erfahren hätte, D-7050/2007 dass die angebliche Mitgliedschaft des Vaters bei der EDU im Übrigen kaum die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungsmassnahmen ausgelöst hätte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg stereotyp und realitätsfremd ausgefallen seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Mitgliedskarte der EDU betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben der EDU (inkl. Übersetzung) beilagen, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 7. November 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 7. November 2007 einbezahlt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; D-7050/2007 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet hat, D-7050/2007 dass die Beschwerdeführerin mehrere wesentliche Tatsachen erst in der kantonalen oder gar erst in der ergänzenden Bundesanhörung erwähnte, so beispielsweise die Hausdurchsuchungen, die angebliche Mitgliedschaft ihres Vaters bei der EDU sowie die mehrfache Bedrohung durch Polizisten/Soldaten, dass die Beschwerdeführerin diese Nachschübe nicht plausibel erklären konnte, dass insbesondere der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz vom EDU-Engagement ihres Vaters erfahren habe, nicht überzeugt, dass der Vater der Beschwerdeführerin angeblich bereits im Jahr 2001 inhaftiert wurde und die äthiopischen Behörden den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge im Anschluss an die Inhaftierung mehrere Hausdurchsuchungen durchführten, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei diesen Gelegenheiten zur politischen Tätigkeit ihres Vaters befragt worden, wodurch sie zwangsläufig davon erfahren hätte, dass aus diesen Gründen insbesondere die EDU-Mitgliedschaft ihres Vaters sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Inhaftierung zweifelhaft erscheinen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die angebliche EDU-Mitgliedschaft ihres Vaters nicht belegen, sondern vielmehr weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin liefern, dass nämlich nicht mit Sicherheit feststeht, ob es sich bei der Person, auf welche sich der Mitgliederausweis und das Schreiben der EDU beziehen, tatsächlich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, da sie ihre eigene Identität bis heute nicht rechtsgenüglich - das heisst namentlich mittels Identitätskarte oder Reisepass - nachgewiesen hat, dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wie der Nachbarssohn in den Besitz dieser Unterlagen gelangte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 4 der Beschwerde), D-7050/2007 dass in dem angeblich am 7. Juli 2005 ausgestellten Schreiben der EDU eine Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, obwohl die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt den Akten zufolge weder von der EDU-Mitgliedschaft ihres Vaters wusste noch einen Ausreiseentschluss gefasst hatte, dass im fraglichen Schreiben ausserdem geltend gemacht wird, der Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt und man wisse nicht, ob er tot oder lebendig sei, dass diese Bemerkung indessen nicht vereinbar ist mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Vater seit dessen Inhaftierung im Jahr 2001 täglich im Gefängnis besucht habe, da der Aufenthaltsort des Vaters diesfalls mit Sicherheit auch weiteren Personen aus dessen Umfeld, namentlich seinen Parteifreunden, bekannt gewesen wäre, dass angesichts der vorstehend begründeten Unglaubhaftigkeit der politischen Tätigkeit ihres Vaters respektive seiner deswegen erfolgten Inhaftierung auch die angeblich gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahmen, welche einen unmittelbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung ihres Vaters aufweisen, als unglaubhaft zu erachten sind, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen im Übrigen wenig plausibel erscheinen, dass sie beispielsweise geltend machte, ein Polizist habe ihr mitgeteilt, sie werde gesucht (vgl. A1, S. 4), dass indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb man die Beschwerdeführerin hätte suchen müssen, da sie eigenen Angaben zufolge jeden Tag im Gefängnis vorbeiging, um ihren Vater zu besuchen, und ansonsten zuhause war, weshalb man sie bei Bedarf jederzeit hätte festnehmen können, dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht gerne gesehen sei, weil ihre Mutter Eritreerin sei, nicht näher substanziiert wurde und auch keine konkreten, damit zusammenhängenden Nachteile geltend gemacht wurden, D-7050/2007 dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin aus diesen Gründen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aus denen allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-7050/2007 dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, deren Vater ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat, in welchem sie mehrere Jahre lang mitarbeitete, dass sie den Akten zufolge über mehrere Bezugspersonen in Äthiopien verfügt, welche sie bei ihrer Rückkehr in finanzieller und sozialer Hinsicht unterstützen könnten (Onkel mit Familie, Sohn des Nachbars, entfernt verwandte ehemalige Haushalthilfe), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7050/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - das _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10

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