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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2010 D-7049/2007

22 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,232 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Sep...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7049/2007 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7049/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sunnitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B.__________, suchte in der Schweiz am 15. Juli 2007 um Asyl nach. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. September 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des BFM vom 24. September 2007 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, soweit – als Teil des Subeventualbegehrens – die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wies er das Gesuch ebenso ab wie jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich D-7049/2007 mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten, soweit darin die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl (Hauptbegehren) bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Eventualbegehren) sowie - als Teil des Subeventualbegehrens - die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde teilweise zurückziehen wolle, soweit darin die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl (Hauptbegehren) bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Eventualbegehren) sowie - als Teil des Subeventualbegehrens - die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden, und stellte ihm in Aussicht, im Falle eines Teilrückzugs werde die Beschwerde im erwähnten Umfang ohne Erhebung von Prozesskosten abgeschrieben und die Beschwerde als auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beschränkt behandelt. E. Mit Schreiben vom 29. November 2007 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend die Anträge auf Gewährung von Asyl, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zurück. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Rezeptblockzettel von Dr. med. C.__________ vom 29. November 2007, Faxkopien von medizinischen Unterlagen aus dem Irak und eine Kopie eines Überweisungsschreibens von Dr. med. D.___________, E.___________, vom 21. Juli 2007, ein. Gleichzeitig erklärte er, er werde von den medizinischen Unterlagen aus dem Irak Übersetzungen in eine Landessprache einreichen, sobald er über solche verfüge. Leider habe er bisher keinen Dolmetscher gefunden, der ihm helfe, seine Situation im Irak darzulegen; er könne seine familiäre Situation daher erst in einem späteren Schreiben schildern. G. Am 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines provi- D-7049/2007 sorischen Austrittsberichts des Spitals F.__________ vom 11. März 2008, der Anmeldung zur gastroenterologischen Sprechstunde des Gesundheitszentrums F.__________/G.___________ vom 29. November 2007 und des ärztlichen Berichts des Spitals F.__________ vom 10. Dezember 2007 an Dr. med. C.__________ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer hat die Anträge auf Gewährung von Asyl, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zurückgezogen, weshalb die Beschwerde im entsprechenden Umfang als durch D-7049/2007 Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4 f S. 211). 4.2 4.2.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 4.3 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste D-7049/2007 (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben bereits von 1997 bis 2003 bei einem Onkel in Suleimaniya gelebt und gearbeitet (vgl. act. A16/16 S. 8), und aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, bald 27-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedrohende Situation. Wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung 15. November 2007 ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme, die ihm im Zusammenhang mit seiner angeblichen Liebesbeziehung zu einer Schiitin erwachsen sein sollen, nicht glaubhaft. Dementsprechend ist D-7049/2007 auch nicht glaubhaft, dass er wegen der Probleme, die er angeblich mit der Familie seiner schiitischen Freundin habe, von seinem in B.__________ lebenden Vater verstossen worden sein soll, und auch sein Onkel nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, wie dies in der Eingabe vom 15. April 2008 behauptet wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Suleimaniya nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich dort allenfalls mit Hilfe seines Onkels sowie seines – gemäss Angaben in der Eingabe vom 15. April 2008 – wohlhabenden Vaters eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Beschwerdeführer reichte alsdann Faxkopien von medizinischen Unterlagen aus dem Irak ein, deren Übersetzung in eine Landessprache der Schweiz er entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 indessen bis heute nicht nachgereicht hat. Ferner reichte er einen Rezeptblockzettel von Dr. med. C.__________ vom 29. November 2007, sowie Kopien eines Überweisungsschreibens von Dr. med. D.___________, E.___________, vom 21. Juli 2007, eines provisorischen Austrittsbericht des Spitals F.__________ vom 11. März 2008, der Anmeldung zur gastroenterologischen Sprechstunde des Gesundheitszentrums F.__________/G.___________ vom 29. November 2007 und des ärztlichen Berichts des Spitals F.__________ vom 10. Dezember 2007 an Dr. med. C.__________, ein. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich am 21. Juli 2007 Rissquetschwunden am Kopf nähen lassen musste, im November 2007 wegen eines Magengeschwürs in Behandlung stand, und vom 10. bis 12. März 2008 im Spital F.__________ hospitalisiert war und sich wegen seiner Gastritis behandeln lassen musste. Aus dem provisorischen Austrittsbericht des Spitals F.__________ vom 11. März 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Behandlung in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Ferner wird ausgeführt, dass er später zu einer Wiederholung der Gastroskopie aufgeboten wird und bis dahin die Therapie mit dem Medikament Nexium fortgeführt werden sollte. Nachdem keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute über keine akuten gesundheitlichen Beschwerden verfügt, die im Nordirak möglicherweise nicht behandelt werden könnten. Anzufügen bleibt, dass er den Faxkopien der medizinischen Unterlagen aus dem Irak zufolge bereits in den Jahren 2005 und 2006 in der Heimat wegen Gastritis in ärztlicher Behandlung stand, und nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht erneut auf die medizinische Infrastruktur in seiner Heimat zurückgreifen D-7049/2007 könnte, falls in diesem Zusammenhang eine weitere medizinische Behandlung erforderlich sein sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar. 5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde – unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – abzuweisen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist sie als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. 6.1 Nachdem dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 15. November 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, soweit – als Teil des Subeventualbegehrens – die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden, und ihm für den Fall des Rückzugs der weiteren Begehren in entsprechenden Umfang die Abschreibung der Beschwerde ohne Erhebung von Prozesskosten in Aussicht gestellt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7049/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen wird sie als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9

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