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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 D-7043/2017

8 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,405 parole·~12 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7043/2017

Urteil v o m 8 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).

D-7043/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______, Pakistan stammende Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 20. Oktober 2015 zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass ihm das SEM mit Schreiben vom 18. März 2016 mitteilte, das Dublin- Verfahren sei in seinem Fall beendet worden und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass er am 31. Oktober 2017 vertieft angehört wurde, wobei für die Begründung seines Asylgesuchs auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2017 – eröffnet am 13. November 2017 – mit der Begründung, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Beschwerdeschrift diverse (teilweise fremdsprachige) Beweismittel beilagen, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2018 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn gleichzeitig aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der materiellen Beschwerdeanträge einzureichen, ansonsten werde auf den Beschwerdeantrag hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten,

D-7043/2017 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Januar 2018 mitteilte, die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 in der Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2017 seien zu ersetzen und es werde demnach beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 4-5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Januar 2018 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-7043/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, weshalb die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 7. November 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nach der Praxis des EGMR der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im

D-7043/2017 Falle einer Rückkehr nach Pakistan Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 7. November 2017 zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, der älteste Sohn der Familie zu sein und dass sein Leben aufgrund der Streitigkeiten um die Ländereien seiner Familie in Gefahr sei, dass seine Vorbringen indessen nicht als glaubhaft zu betrachten seien, da weder klar sei, auf wessen Namen das Grundstück gelautet habe, noch nachvollziehbar sei, weshalb gerade er in den Fokus hätte geraten sollen, dass die vorgebrachten Streitigkeiten bereits über Jahre hinweg dauern würden, weshalb es nicht nachvollziehbar und unrealistisch sei, dass sein Onkel väterlicherseits und dessen Familie ihn während all der Zeit bedroht hätten, ohne diese Drohung in die Tat umgesetzt zu haben, dass es ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die ganze Polizei in Pakistan korrupt sein und Partei für seinen Onkel beziehen sollte, weshalb es keinen Sinn mache, dass der Beschwerdeführer die Drohungen und Angriffe gegen ihn und seine Familie nicht zur Anzeige gebracht habe, dass er ferner auch seine angebliche bloss wenige Stunden dauernde Haft nicht habe glaubhaft machen können, dass die Tatsache, dass seine Familie nicht von dort geflüchtet sei, überdies zeige, dass es sich nicht um einen lebensbedrohlichen Streit handle, da diese bei einer realen Gefahr wohl auch geflüchtet wäre, dass es ihm ferner frei stehe, sich anderswo in seinem Heimatstaat niederzulassen, um so den allfälligen Streitigkeiten aus dem Wege gehen zu können, dass die Wegweisung vor diesem Hintergrund zulässig sei, dass dem SEM bezüglich der Einschätzung der Zulässigkeit der Wegweisungsvollzug vollumfänglich zuzustimmen ist, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,

D-7043/2017 dass der Vollzug der Wegweisung ferner auch als zulässig zu erachten ist, da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen drohenden menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK die Anforderungen an ein „real risk“ nicht erfüllen und überdies vom SEM zutreffend als nicht glaubhaft erachtet wurden, dass es insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer keine Anzeige aufgrund der angeblichen Streitigkeiten erstattet habe, dass vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb er keine Wohnsitzalternative andernorts in Pakistan gesucht habe, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente bezüglich des Grundstücks, des Hauses und der familiären (privatrechtlichen) Streitigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, dass die Verträge allenfalls Besitz- beziehungsweise Pachtverhältnisse darlegen, nicht jedoch geeignet sind, eine Bedrohung im Sinne eines „real risk“ zu belegen, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, in der Schweiz eine Partnerin mit einer Aufenthaltsbewilligung zu haben, mit welcher er in einem Konkubinat lebe und eine Familie gründen wolle, dass sich das Scheidungsverfahren seiner Partnerin in die Länge ziehe, weshalb sie bis anhin noch kein Ehevorbereitungsverfahren hätten einleiten können, sobald die Scheidung jedoch vorbei sei, würden sie heiraten, womit er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, dass ferner auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 109 Ib 183 – zum Fall Reneja-Dittli – zu verweisen sei, welches die Praxis begründe, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzuräumen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK hinweist,

D-7043/2017 dessen Schutzbereich verletzt sein kann, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird, dass für die tatsächlichen Verhältnisse der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend ist und für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK das Bestehen einer Familie Voraussetzung ist, wobei gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1), dass indessen als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander gelten, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, seit über einem Jahr in einer Beziehung mit seiner jetzigen Partnerin zu sein, dies jedoch noch keiner langen Beziehungsdauer entspricht, dass angesichts der eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen ist, das Paar habe einen gemeinsamen Wohnsitz, ebenso wenig ist eine finanzielle Verflochtenheit ersichtlich – insbesondere, da beide angeben, auf Unterstützungsleistungen angewiesen zu sein, dass die eingereichten Fotografien des Paares und der beiden Kinder der Partnerin zwar durchaus einen harmonischen Eindruck vermitteln, diese indessen als Beleg für das Vorliegen einer gefestigten, dauerhaften respektive eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nicht genügen, dass ferner die Bemühungen des Paares um Zeugung eines gemeinsamen Kindes und der Wille, nach der Scheidung der Partnerin zu heiraten, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere einreichte, weshalb nicht davon auszugehen ist, eine Eheschliessung würde bei einer allenfalls zwischenzeitlich erfolgten Scheidung der Partnerin in absehbarer Zeit durchgeführt werden können,

D-7043/2017 dass diesbezüglich überdies darauf hinzuweisen ist, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2[), und es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin nach Abschluss des Scheidungsverfahrens freisteht, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu stellen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausgeführt wurde, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, dass in Pakistan trotz der angespannten Lage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, da er ein gesunder Mann mit Arbeitserfahrung sei, dass er zwar durch (…) ein Handicap habe, indessen trotz diesem arbeiten könne und er sodann auch eine Ausbildung zum (…)fahrer absolviert habe, dass er über engste Familienverwandte in Pakistan und somit über ein soziales Netz verfüge und seine Familie dort ferner ein Haus und offenbar mehrere Grundstücke besitze, dass dem SEM auch bei seiner Einschätzung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuzustimmen ist, dass in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus von einer gewissen Behinderung im Alltag angesichts der (…) des Beschwerdeführers auszugehen ist, jedoch diese Behinderung kein Ausmass zu erreichen scheint, welches den Wegweisungsvollzug unzumutbar macht, dass hierzu insbesondere der Behauptung in der Beschwerde, es werde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Handicaps verwehrt, den Führerschein zu erwerben, zu entgegnen ist, dass er in der Befragung zur Person

D-7043/2017 (BzP) am 20. Oktober 2015 selbst ausführte, seine letzte ausgeübte Tätigkeit sei gewesen, den Führerschein zu machen um (…) zu werden (vgl. act. A4, S. 4), dass er überdies im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei Chauffeur und könne auch einen (...) bedienen (vgl. act. A31 S.9), dass die Argumentation des Beschwerdeführers somit entkräftet ist, dass zu seiner Familie zu bemerken ist, dass er trotz ihrer angeblich schlechten finanziellen Verhältnisse über ein weites soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, da er angibt, sein gesamtes Leben in Pakistan im selben Ort verbracht zu haben und folglich davon auszugehen ist, dass er dort nebst seiner Familie auch andere soziale Beziehungen hat, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Pakistan, insbesondere hinsichtlich der angeblich schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Familie, erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-7043/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

D-7043/2017 — Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 D-7043/2017 — Swissrulings