Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.01.2011 D-704/2011

31 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,179 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-704/2011 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).

D-704/2011 Sachverhalt: A. Am 16. September 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. September 2010 im Transitzentrum D._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe im Jahre 1996 Senegal aus finanziellen Gründen verlassen und sei nach Spanien gereist, wo er sich bis zu seiner Ankunft in der Schweiz mit Ausnahme von wenigen Monaten immer aufgehalten und von den spanischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die immer wieder verlängert worden sei, letztmals im Jahre 2010 für fünf Jahre (bis 2015). Trotz dieser Aufenthaltsbewilligungen habe er in Spanien dennoch keine Arbeit gefunden, weshalb er die Miete nicht mehr habe bezahlen können und fortan auf der Strasse habe leben müssen. Zudem habe er manchmal nicht genügend Geld zum Essen gehabt. Daher sei er schliesslich via Frankreich und Italien am 14. oder 15. September 2010 in die Schweiz eingereist. B. Ebenfalls am 30. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Transitzentrum D._______ das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stelllung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er möchte nicht nach Spanien zurückkehren, da er dort gelitten habe. Wenn er dorthin zurückkehre, wäre es das Gleiche wie vorher; er hätte nichts zu essen und auch sonst nichts. Zudem habe er in Spanien eine Freundin gehabt, deren Brüder ihm im Jahre 2007 oder 2008 gedroht hätten, ihn zu ermorden beziehungsweise seine Zukunft zu zerstören, falls er ihre Schwester nicht in Ruhe lasse. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und weitere Indizien stellte das BFM am 21. Oktober 2010 an Spanien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin- II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten

D-704/2011 Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 9/5). Diesem Ersuchen wurde von der zuständigen spanischen Behörde am 3. Dezember 2010 ausdrücklich entsprochen (vgl. Akten BFM A 13/1). D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. September 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Spanien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Eintreten auf sein Asylgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-704/2011 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die

D-704/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 1996 in Spanien gelebt zu haben und im Besitz eines bis 2015 gültigen Aufenthaltstitels für Spanien zu sein. Zudem beherrsche der Beschwerdeführer die spanische Sprache fliessend. Spanien sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 3. Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 3. Juni 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 30. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser angegeben, dass er in Spanien gelitten habe. Es ändere sich nichts an seiner Lage in Spanien, falls er dorthin zurückkehren würde. Er hätte dort nach wie vor nichts zu essen. Zudem habe er in Spanien auch Schwierigkeiten mit den Brüdern seiner Freundin gehabt. Diese hätten ihm 2007 oder 2008 gedroht, ihn zu töten, falls er ihre Schwester nicht in Ruhe lasse. Im Sinne obiger Ausführungen vermöchten diese Angaben eine Rückführung nach Spanien nicht zu verhindern. Bezüglich seiner persönlichen Situation und allfälliger Schwierigkeiten mit privaten Drittpersonen habe sich der Beschwerdeführer an die für die Durchführung des Asylverfahrens staatsvertraglich zuständigen Behörden in Spanien zu wenden. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des

D-704/2011 Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien. Weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Spaniens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er könne in Spanien nirgends hingehen und er habe dort auch nichts zum Leben. Zudem sei es ihm dort nicht möglich, seine Eltern zu unterstützen. 5.4. 5.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Senegal 1996 aus finanziellen Gründen verliess und nach Spanien reiste, wo er sich bis zu seiner Ankunft in der Schweiz fast immer aufhielt und er von den spanischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die immer wieder verlängert wurde, letztmals im Jahre 2010 für fünf Jahre (bis 2015). Da das BFM die spanischen Behörden am 21. Oktober 2010 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und diese am 3. Dezember 2010 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann dieser ohne Weiteres in den Dublin-Staat Spanien ausreisen, welcher staatsvertraglich zuständig ist. Spanien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Im Übrigen ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Lebendbedingungen in Spanien (keine Arbeit, keine Wohnung) festzuhalten, dass er in Spanien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den spanischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich gebührend um ihn zu kümmern. Im Weiteren ist aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Spanien und seiner Sprachkenntnisse zu schliessen, dass er sich im Umgang mit den

D-704/2011 spanischen Behörden auskennt. Überdies spricht auch der Umstand, in Spanien weniger gut versorgt zu werden als in der Schweiz, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard in Spanien kein Wegweisungshindernis darstellt. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit offen, sich an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise Organisationen zu wenden. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ihm Jahre 2007 oder 2008 von den Brüdern seiner in Spanien lebenden Ex-Freundin mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er sie nicht in Ruhe lasse, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich deswegen - falls es überhaupt nötig sein sollte - an die spanischen Behörden wenden kann und Spanien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Spanien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Hinderungsgrund, eine Rückführung nach Spanien auszuschliessen. 5.4.2. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

D-704/2011 SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Spanien zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-704/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

D-704/2011 — Bundesverwaltungsgericht 31.01.2011 D-704/2011 — Swissrulings