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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2008 D-7035/2006

1 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,892 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-7035/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____ Pakistan, B.___ vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5 / Am Bellevue, Postfach 464, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; C.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7035/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2000 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 22. September 2000 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 25. Oktober 2000 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei Schiite und gehöre der schiitischen religiösen Partei Tehrike-e-Nifaz-e- Fiqah-e-Jaffria (TNJF) an. Er habe sich nie politisch engagiert, aber aktiv an Versammlungen und Demonstrationen der religiösen Gruppierung teilgenommen und diese finanziell unterstützt. Zwischen 1996 und 1997 sei er im Zusammenhang mit der Ermordung eines Führers der sunnitischen radikalen politischen Gruppierung Anjuman Sipa-e- Sahaba Pakistan (ASSP oder auch SSP oder SES) insgesamt dreimal jeweils für ein paar Tage festgenommen und ohne Anklageerhebung wieder freigelassen worden. Nach Einschüchterungsversuchen durch Anhänger der gegnerischen SES ab dem 5. Muharam 1997 (März 1997) seien zwei Angehörige der SES mit dem Motorrad vor der Moschee, die vor Tagen beschossen worden sei, aufgetaucht, worauf einer der bewaffneten schiitischen Wächter geschossen und dabei den Mitfahrer tödlich verletzt habe. In der Folge hätten Proteste seitens der SES gegen die TNJF stattgefunden und die SES habe, obwohl nur ein Angehöriger der TNJF an dem Vorfall beteiligt gewesen sei, mehrere Personen der TNJF, darunter den Beschwerdeführer, der Teilnahme an der Tat beschuldigt. Nachdem die TNJF den Täter an die Polizei übergeben habe, habe die Polizei, entgegen der Forderung der SES, keine weiteren Personen festgenommen. In der Folge habe die SES den Beschwerdeführer verfolgt und auf der Suche nach ihm die Webstühle im Betrieb seines Vaters zerstört, jedoch habe die Polizei wegen dem Einfluss der SES keine Verhaftungen vorgenommen. Auf Anraten seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer nach Gojra begeben, wo er drei Monate geblieben sei. Am 3. November 1997 sei er nach Saudi- Arabien gereist, habe dort als Fahrer für eine lokale Familie gearbeitet und sei dabei mit der Tochter des Hauses eine Beziehung eingegangen. Während seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien habe er erfahren, dass drei der fünf von der SES beschuldigten Personen in der Zwischenzeit umgebracht worden seien. Am 21. Juli 2000 sei er mit der Familie des Arbeitgebers, welche sich regelmässig hier aufhalte, in die Schweiz gelangt. In der Folge habe die Familie die Beziehung entdeckt und vorgehabt, ihn nach Saudi-Arabien zurückzubringen und ihn dort hart bestrafen zu lassen, jedoch sei ihm die Flucht geglückt. D-7035/2006 B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines als 'Wanted-Plakates' bezeichneten Dokumentes in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos auf das Erheben eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Original des mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichten 'Wanted- Plakates' samt Übersetzung in eine der Amtssprachen nachzureichen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung (Stellungnahme hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) gewährt. E. Mit Eingabe vom 30. September 2002 wurden verschiedene Dokumente (zwei 'Ausschreiben mit Übersetzung ins Englische' und eine 'Zeitung mit Ausschreibung') eingereicht. Im Weiteren wurde bezüglich der mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 geforderten Übersetzung in eine Amtssprache um Erstreckung der Frist um einen Monat ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 kam der zuständige Instruktionsrichter angesichts der Aktenlage auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 28. August 2002 zurück und sah von einer Aufforderung zur Einreichung einer Übersetzung der vorgenannten Dokumente in eine der Amtssprachen ab. D-7035/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-7035/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers alleine gestützt auf Art. 3 AsylG, also wegen fehlender Asylrelevanz der D-7035/2006 Vorbringen, abgewiesen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es der Beschwerdeinstanz indessen, durch Substitution der Motive die Verfügung der Vorinstanz mit anderen rechtlichen Überlegungen zu ergänzen (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 212). Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 wurde der Beschwerdeführer daher darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeinstanz aufgrund der Aktenlage vorbehalte, dessen Vorbringen auch unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachen) zu würdigen und wies auf einzelne Widersprüche und Ungereimtheiten hin. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen. Aufgrund der Aktenlage erscheint eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG als sachgerecht. Es ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorbringen, von Angehörigen der SES der Teilnahme am gewaltsamen Tod eines ihrer Mitglieder bezichtigt und von ihnen behelligt worden zu sein, teils widersprüchlich, teils auffallend unbestimmt und ausweichend ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführer in Abweichung von seiner Aussage, mit den Behörden keine grossen Probleme gehabt zu haben (vgl. A10, S. 9) später an, er sei von der Polizei bei jeder Gelegenheit abgeholt und verhört und jedes Mal beschuldigt worden, solche Taten begangen zu haben (vgl. A10, S. 12). Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen, weshalb er und weitere Angehörige der TNJF von der SES der Teilnahme am gewaltsamen Tod eines ihrer Mitglieder hätten bezichtigt werden sollen. Seine diesbezüglichen Angaben sind auffallend unbestimmt und wenig realistisch ausgefallen (vgl. A10, S. 13 und 14). So gab er an, 'Angehörige der SES hätten gesagt, er habe Leute umzingelt, um diese Leute anzugreifen. Sie seien beschuldigt worden, weil sie ihre Gegner seien' (vgl. A14, S. 13). 'Er habe sehr aktiv für die Glaubensgemeinschaft gearbeitet, bei Versammlungen und Veranstaltungen und die Glaubensgemeinschaft sehr stark finanziell unterstützt' (vgl. A10, S. 14). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die SES von den angeblichen finanziellen Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an die TNJF erfahren haben sollte; im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, sich nie politisch betätigt zu haben (vgl. A10, S. 10), weshalb auch in dieser Hinsicht kein Grund für das angebliche Verfolgungsinteresse der SES D-7035/2006 am Beschwerdeführer besteht. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die weitere angebliche Suche der SES nach dem Beschwerdeführer als unrealistisch. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derartiges Verfolgungsinteresse überzeugend begründen könnten. Im Weiteren lässt sich, wie mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 festgehalten, die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in Pakistan (auf Beschwerdeebene mit einem sogenannten 'wanted- Plakat' vom 3. Januar 2002 in Kopie unterlegt) nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren in Übereinstimmung bringen. Gemäss dessen Aussagen will er nämlich Pakistan bereits im November 1997 (vgl. A2, S. 6) oder im Dezember 1997 (vgl. A10, S. 8) verlassen haben. Zudem war, wie vorstehend aufgezeigt, auch nie die Rede davon, der Beschwerdeführer sei ein bekannter religiöser Führer gewesen. Das genannte auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Dokument ist somit nicht nur nicht geeignet, eine angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen, sondern verstärkt vielmehr die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene ohne nähere Angaben eingereichten Dokumente (zwei 'Ausschreiben mit Übersetzung ins Englische' und eine 'Zeitung mit Ausschreibung') sind aufgrund ihrer fraglichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit und ihres unbestimmten Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu belegen. Es wird weder näher erläutert, um welche Art von Dokumenten es sich handeln soll noch welche geltend gemachten Tatsachen damit belegt werden sollen. Auch werden keinerlei Angaben zu deren Herkunft gemacht. Im Weiteren liegen zwei der drei Dokumente lediglich in Kopie vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt. Aus diesem Gründen sind die eingereichten Dokumente nicht als beweistauglich zu erachten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, von Angehörigen der SES der Teilnahme am gewaltsamen Tod eines ihrer Mitglieder bezichtigt und von ihnen behelligt worden zu sein, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 4.2 Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, als nicht asylrelevant zu erachten. D-7035/2006 Indessen ist hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige der politischen Gruppierung SES und damit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung die in EMARK 2006 Nr. 18 begründete Praxisänderung, welche weiterhin Geltung hat, zu berücksichtigen (Wechsel von der Zurechenbarkeitszur Schutztheorie). In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und ef- D-7035/2006 fiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechtsund Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen in Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Pakistan und der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als erfüllt zu erachten. Die Übergriffe religiöser Fanatiker der beiden genannten muslimischen Gruppierungen werden von den pakistanischen Sicherheitsbehörden nicht geduldet, sondern im Rahmen der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich geahndet. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Behelligungen durch Angehörige der SES ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Diese Einschätzung gilt ohnehin für die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach Saudi- Arabien zurückgebracht und dort wegen seiner ausserehelichen Beziehung zu dessen Tochter verurteilt zu werden. Hierzu ist anzumerken, dass unabhängig von der Frage der Asylrelevanz ohnehin erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen. So führte der Beschwerdeführer an der Empfangsstellebefragung aus, die Familie heisse Al Majrou (A2, S. 5), davon abweichend nannte der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung den Namen Abdul Rehman Al-Khoref (vgl. A10, S. 15). Zu diesem Widerspruch äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 gewährten rechtlichen Gehörs nicht. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als nicht glaubhaft als auch als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-7035/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- D-7035/2006 foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöhter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen unblutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 erklärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November 2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern, Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegegnern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchgeführt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ih- D-7035/2006 rem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforderten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitungen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschieben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und 17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. Dezember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische Depeschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom 14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom 3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der nach eigenen Angaben gesunde, relativ junge Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern (vgl. A10, S. 5) in seinem Heimatdorf über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. A10, S. 5), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in D-7035/2006 Pakistan mit Hilfe seiner Verwandten eine neue Existenz aufzubauen, zumal sein Vater Inhaber eines kleinen Textil-Ladens ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG); der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als möglich zu bezeichnen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7035/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 14

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