3 Abtei lung IV D-7034/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Jemen, vertreten durch Barbara Tschopp, ELISA, Asile Assistance juridique aux requérants d'asile, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7034/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Jemen am 25. Mai 2009 auf dem Luftweg Richtung E._______ verliess, seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und von F._______ herkommend am 26. Mai 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im G._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Juni 2009 und der direkten Anhörung vom 11. Juni 2009 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, sein Freund H._______ habe ihm von der I._______ erzählt, worauf er der Organisation am 1. Januar 2005 beigetreten sei, dass er Flugblätter, deren Autoren er nicht kenne, verteilt und junge Bürger aufgefordert habe, an den Veranstaltungen teilzunehmen, beziehungsweise neue Mitglieder angeworben habe, dass er selbst an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die I._______ zwischen dem 7. Juli 2007 und dem 15. März 2009 insgesamt fünf Mal inhaftiert, gefoltert und jeweils aufgefordert worden sei, seine politischen Tätigkeiten für die I._______ zu unterlassen, dass er am 15. März 2009 zum letzten Mal inhaftiert und nach einem Monat wieder freigelassen worden sei, wobei er bei seiner Entlassung ein leeres Blatt Papier habe unterzeichnen müssen und man seinen Fingerabdruck genommen habe, dass man ihm zudem im Falle einer erneuten Festnahme sexuelle Folter angedroht habe, dass er am 25. Mai 2009 zusammen mit seinem ebenfalls für die I._______ arbeitenden Freund H._______ sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren exilpoliti sche Tätigkeiten vorbrachte, D-7034/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 - eröffnet am nächsten Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ausgefallen seien, so habe er bezüglich der Abläufe der behaupteten Verhaftungen unterschiedliche Angaben gemacht, dass die Unglaubhaftigkeitsvermutung zusätzlich dadurch bestärkt werde, dass die Schilderung des Beschwerdeführers der allgemeinen Logik des Handelns und dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person widerspreche, so würden tatsächlich verfolgte Personen den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen versuchen, was im Gegensatz zum Beschwerdeführer stehe, der zwischen Juli 2007 und Januar 2009 angeblich viermal inhaftiert und dabei schwer gefoltert worden sei, dessen Wohnsitz den Behörden offensichtlich bekannt gewesen sei und der sich aber dennoch weiterhin zu Hause aufgehalten sowie seine politischen Aktivitäten uneingeschränkt weitergeführt habe, dass er nur sehr beschränkt über die I._______ habe Auskunft geben können und nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über den Aufbau und die Organisation zu machen, so habe er beispielsweise nicht gewusst, wofür das Wort I._______ eigentlich stehe oder wie die Leiter der Partei heissen würden, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, das Emblem der Partei richtig zu beschreiben, was zumindest vor dem Hintergrund erstaunlich sei, dass er für diese Partei Leib und Leben riskiert haben wolle, indem er trotz mehrerer angeblicher Verhaftungen und Folter seine Arbeit für die I._______ nicht eingestellt habe, D-7034/2009 dass der eingereichte Führerausweis an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, zumal dieser keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers enthalte, dass zudem erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes bestehen würden, da es zum einen lediglich in laminierter Farbkopie vorliege und zum anderen die englischen Angaben auf der Rückseite mehrere Rechtschreibfehler aufweisen würden (so sei das Dokument beispielsweise als {.......} betitelt), dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten, dass der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der I._______ sowie mehrere bei einer Demonstration vor dem Gebäude der {.......} aufgenommene Fotos zu den Akten gereicht habe, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer bislang exilpolitisch besonders stark exponiert hätte, zumal er sich erst seit Kurzem überhaupt im Exil befinde und keine Aktivitäten bekannt seien, die über eine blosse Mitgliedschaft in der I._______ und die Teilnahme an einer Demonstration hinaus gehen würden, weshalb ausgeschlossen werden könne, er würde aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten, geschweige denn als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe deshalb als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten seien, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 sei aufzuheben, ihm sei die Flücht lingseigenschaft zuzuerkennen und sein Aufenthalt sei entsprechend zu regeln, D-7034/2009 dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung der J._______ (datiert vom 2. November 2009) sowie eine Kostennote zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 24. Dezember 2009 einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Januar 2010 und 12. April 2010 (je Poststempel) ergänzende Ausführungen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit machte und weitere Beweismittel zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7034/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2, 1. Satz VwVG das Urteil in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), D-7034/2009 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass in der Beschwerdeschrift sowie den beiden Ergänzungen keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 enthaltene und in Anbetracht der im Wesentlichen unveränderten Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verhaftungen widersprüchlich ausgefallen sind, so erklärte er anlässlich der Kurzbefragung, er sei im Jahr 2008 zwei Mal bei einer Veranstaltung festgenommen worden, und führte dagegen bei der Direktbefragung aus, im Februar und September 2008 jeweils zu Hause festgenommen worden zu sein (vgl. A 4/10, S. 5; A 8/17, S. 12), dass in der Rechtsmitteleingabe die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt werden, indessen angeführt wird, bei der Direktbefragung habe er seine Angaben präzisiert, zudem seien seine anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen nicht wortwörtlich zu nehmen und die bei ihm zu Hause erfolgten Inhaftierungen würden nicht ausschliessen, dass diese im Zusammenhang mit den Veranstaltungen gestanden hätten, dass diese Vorbringen als nachgeschobene und unbehelfliche Erklärungsversuche zu qualifizieren sind, welche nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen und zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass der Beschwerdeführer zu der politischen Organisation - für welche er seit dem Jahr 2005 tätig gewesen sein will und weswegen er D-7034/2009 gemäss eigenen Angabe fünf Mal inhaftiert, gefoltert und bedroht worden sei - kaum Angaben machen konnte, dass er unter anderem die Frage nach der Bedeutung von I._______ nicht beantworten und das Emblem der Organisation nicht beschreiben konnte, wobei er seine Unkenntnis damit begründete, dass er auf solche Sachen nicht achte, dass er auch weder zur Struktur noch zur administrativen Organisation noch zur Führungsstruktur der I._______ Angaben machen konnte, dass in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe keine Informationen zur Struktur der Organisation sowie zu den Namen der Führer erhalten, damit die Geheimhaltung der Aktivitäten der I._______ sichergestellt werden könne, dass auch diese Vorbringen nicht ansatzweise überzeugen, da die offenkundige Unkenntnis des Beschwerdeführers über die I._______ sich nicht mit seinem behaupteten Einsatz für diese Organisation und den angeblichen Inhaftierungen und Folterungen vereinbaren lässt, dass die Beschwerdevorbringen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht auszuräumen vermögen, da sich die Schilderungen des Beschwerdeführers in allgemeinen, unsubstanziierten und detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass auch den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der erheblichen Zweifel an der Authentizität des eingereichten Führerausweises nichts entgegengebracht wird, was zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen vermag, dass aus den Aussagen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer lediglich um ein einfaches Mitglied der I._______ handelt, D-7034/2009 dass aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz – Teilnahme an Demonstrationen vom {.......} in K._______ und {.......} in L._______ - vorliegend keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in den Heimatstaat abzuleiten ist, zumal die blosse Teilnahme an Demonstrationen vorliegend keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt, dass im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Mitgliedsbestätigungen (M._______, datiert vom 17. Juli 2009, 20. Oktober 2009 und 22. Dezember 2009) festzuhalten ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist und die am 12. Januar 2010 in Aussicht gestellte Identitätskarte bis dato nicht eingereicht wurde, weshalb mangels Identitätsnachweises aus den vorgenannten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist, dass die ins Recht gelegte Kopie eines Abschlusszeugnisses kein rechtsgenügliches Dokument zum Nachweis der Identität darstellt und ergänzend festzuhalten ist, dass die darin vermerkten Angaben in Bezug auf sein Alter und seinen Schulabschluss in Widerspruch zu sei nen von ihm gemachten Aussagen stehen, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter erhärten, dass nämlich auf dem in der Eingabe vom 13. Januar 2010 als "Di plôme de fin de scolarité" bezeichneten Dokument als Geburtsjahr das Jahr N._______ vermerkt ist und die Schuljahre {.......} aufgeführt sind, wogegen er zu Protokoll gab, er sei am B._______ geboren (vgl. A 4/10, S. 1) und habe die Schule {.......} abgeschlossen (vgl. A 4/10, S. 2), dass sodann die Sichtung der eingereichten CD - eine auf dem Computer abgespielte Videosequenz, welche per Video aufgenommen und auf CD gebrannt wurde - ergab, dass bei der nur wenige Sekunden dauernden Filmsequenz eines angeblichen Interviews anlässlich einer Veranstaltung vom {.......} in K._______ mangels eindeutiger Identifizierungsmöglichkeit keine gesicherten Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers vorhanden sind, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf jemenitischem Boden nicht glaubhaft machen konnte, und seine Aktivitäten in der Schweiz insgesamt gesehen nicht über den Rahmen von massen- D-7034/2009 typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgeht, dass auch der Umstand, dass er sich allenfalls im Internet-TV regimekritisch äusserte, nicht auf eine ihm drohende Verfolgung schliessen lässt, weshalb die Frage offen gelassen werden kann, ob es sich bei der Person in der erwähnten Videosequenz tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, dass zudem aus der Bestätigung vom 22. Dezember 2009 hervorgeht, der Beschwerdeführer publiziere unter dem Namen O._______ auf verschiedenen Websites, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Artikel offensichtlich unter einem anderen Namen publiziert, nicht ersicht lich ist, inwiefern er identifiziert werden könnte und allenfalls eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, dass auch die mit Eingabe vom 12. April 2010 angezeigte Wahl des Beschwerdeführers als Rechnungsrevisor der am 29. Januar 2010 gegründeten Organisation P._______ nicht darauf schliessen lässt, er werde dadurch als exponierter exilpolitisch tätiger Aktivist wahrgenommen, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-7034/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Jemen droht, dass in Jemen keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt zu beobachten ist, weshalb vorliegend weder die allgemeine Lage in D-7034/2009 Jemen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge Beschwerdeführer, der das Gymnasium besuchte und nebst Arabisch auch gut Englisch spricht, über eine mehrjährige Berufserfahrung als Händler und in seinem Heimatland über Familienangehörige verfügt (vgl. A 4/10, S. 2 f.), weshalb es ihm möglich sein dürfte, in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide aufgrund der erlittenen Folterungen an gesundheitlichen Beschwerden, weshalb eine medizinische und psychologische Betreuung angezeigt sei, dass er aufgrund des lediglich vorübergehenden Aufenthaltes im EVZ und in einem Zentrum für Asylbewerber sowie mangels einer Notfallsituation noch keinen Zugang zu einer ärztlichen beziehungsweise psychologischen Betreuung gefunden habe, dass ein Nachweis der geltend gemachten Leiden nicht erbracht wurde, obwohl dem Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der aktuellen Wohngemeinde seit November 2009 genügend Zeit zur Verfügung stand, sich um ärztliche beziehungsweise psychologische Hilfe zu bemühen, dass deshalb davon auszugehen ist, es stünden einem Wegweisungsvollzug keine gesundheitlichen Hindernisse entgegen, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den D-7034/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7034/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ________ (per Kurier; in Kopie) - das Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14