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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2023 D-7026/2023

22 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,281 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. November 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7026/2023

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2023 / N (…).

D-7026/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 29. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. B.a Am 3. Oktober 2023 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zu einer möglichen Wegweisung dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Fingerabdrücke seien ihm in Kroatien unter Zwang abgenommen worden. Anschliessend sei er in einen Container gebracht worden. Dort habe er die Fenster nicht öffnen dürfen und kein Essen erhalten. Ein Polizist habe ihn als Terrorist beschimpft und geschubst. Nachdem er den Container habe verlassen dürfen, sei er an einen anderen Ort gefahren worden. Er vermute, es sei Bosnien gewesen, da er wieder zu Fuss zu seinem Ausgangsort habe zurückkehren können. Anschliessend habe er sich vier Monate in Bosnien aufgehalten. Er habe mehrmals vergeblich versucht, eigenständig wieder einzureisen. Danach habe er die Hilfe eines Schleppers in Anspruch genommen und wahrscheinlich sei er wieder über Kroatien in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist. Er sei jedoch nicht sicher, da er versteckt in einem Laderaum gereist sei. Auf die Frage, ob er seinen Aufenthalt in Bosnien belegen könne, gab er an, über Social Media Fotos/Auszüge zum Aufenthalt in Bosnien beibringen zu können. Weiter brachte er vor, in Kroatien sei er nicht sicher. Er sei dort wie ein Terrorist behandelt worden. Er glaube nicht, dass es in Kroatien Menschenrechte gebe. Ausserdem habe Kroatien gute Beziehungen zur Türkei, es sei möglich, dass er in die Türkei zurückgeschickt werde. In Kroatien würde er wie in der Türkei behandelt, deshalb wolle er nicht dorthin zurück. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe jedoch Einschlafprobleme und

D-7026/2023 habe ein Trauma in der Kindheit erlebt. Weiter habe er Probleme mit der Nase, auch mit den Ohren habe er ein Problem. Zweimal pro Monat habe er Beschwerden, insbesondere nachts. B.b Mit Beweismitteleingabe vom gleichen Tag liess der Beschwerdeführer Kopien von Posts auf Social Media über den Zeitraum vom 17. Juli 2023 bis zum 11. September 2023 zu den Akten reichen. Aus den Auszügen sei ersichtlich, dass er sich während dieses Zeitraums in Bosnien aufgehalten habe. C. Am 31. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 15. November 2023 zeigte das SEM den kroatischen Behörden die Verfristung des Wiederaufnahmeersuchens vom 31. Oktober 2023 an. D. Mit Verfügung vom 17. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichten Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. E.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit auf den 26. November 2023 datierter Eingabe (Datum des Poststempels: 29. November 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei machte er geltend, die Verfügung vom 17. November 2023 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-7026/2023 In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen abgelaufen sei. E.c Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Eingang beim BVGer: 11. Dezember 2023) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss darum, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 sei in Revision zu ziehen und das ihn betreffende Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. E.d Am 12. Dezember 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter superprovisorisch den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. E.e Mit Urteil D-6812/2023 vom 19. Dezember 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-6612/2023 vom 1. Dezember 2023 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer (D-7026/2023) wieder auf. Der am 12. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp blieb einstweilen bestehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2023 in elektronischer Version vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7026/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt, ist festzustellen, dass er diesen Antrag in seiner Beschwerde nicht begründet, und aufgrund der Akten weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

D-7026/2023 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 29. April 2023 in Kroatien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 31. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das SEM teilte die Verfristung den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2023 mit. 5.4 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 6. 6.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, sich zwischenzeitlich während ca. vier Monaten in Bosnien und somit

D-7026/2023 ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Damit berief er sich sinngemäss darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei. 6.3 Die Vorinstanz verneinte ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bosnien nicht plausibel sei. Es seien zehn Fotos eingereicht worden, welche den viermonatigen Aufenthalt in Bosnien stützen würden. Dieser Umstand erstaune, da die Indiziendichte bei einem tatsächlich erfolgten Aufenthalt in Bosnien von dieser Länge deutlich höher ausfallen müsste. Weiter würden die eingereichten Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien in keiner Weise personalisiert und hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Die Fotoaufnahmen seien leicht über das Internet erhältlich oder könnten von einem Bekannten in Bosnien zugestellt worden sein. Es sei somit nicht gelungen, die angebliche Rückreise in den Irak (recte: Bosnien) zu belegen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch angegeben, vier Monate in Bosnien gewesen zu sein. Der erste Post auf Facebook datiere vom 17. Juli (Annahme 2023) und der letzte vom 11. September (Annahme 2023). Dies würde, falls denn die Dokumente als Beweismittel zugelassen werden würden, eine Aufenthaltsdauer in Bosnien belegen, die geringer als zwei Monate sei und entsprechend weit entfernt von einem viermonatigen Aufenthalt. Weiter würden die Dokumente keinen Aufenthaltsnachweise im Sinne von Anhang II Verzeichnis A Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO) darstellen, welche den Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes belegen könne. 6.4 Der Beschwerdeführer äusserte sich auf Beschwerdeebene nicht mehr zu dem angeblichen Aufenthalt in Bosnien. 6.5 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, einen lückenlosen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen. Seine Beweismittel decken nur einen Zeitraum von knapp zwei Monaten ab. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beweistauglichkeit der eingereichten Dokumente einzugehen. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit nicht erloschen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei Opfer von Push- Backs geworden und sei, nachdem er ein Asylgesuch gestellt habe, nach

D-7026/2023 Bosnien zurückgebracht worden. Dies zeige, dass die kroatischen Behörden nicht daran interessiert seien, sein Asylgesuch zu prüfen. Dies werde durch die Tatsache untermauert, dass Kroatien seiner Übernahme nicht zugestimmt habe. Es sei bekannt, dass die kroatischen Behörden asylsuchende Personen, trotz Gefahr der Verfolgung, zurück in die Türkei schickten. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zurzeit bestehen weder im Bereich der (hier vorliegenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») noch im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 7.4 Insbesondere ist davon auszugehen, dass Gesuchstellenden, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich offensteht (BVGer E-1488/2020 E. 9.3 ff.). Daran vermögen auch die in der Beschwerde zitierten Quellen, die teilweise nach dem Referenzurteil vom 22. März 2023 datieren, nichts zu ändern.

D-7026/2023 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.6 7.6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Betreffend das Selbsteintrittsrecht aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung dieses Rechts (BVGE 2011/9, E. 4.1), während im Gegenzug das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), konkretisiert durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Kann-Vorschrift ist, die dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (BVGE 2015/9, E. 7.6). 7.6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Kroatien in einem Container leben müssen und kein Essen erhalten. Weiter sei er von einem Polizisten geschubst und als Terrorist beschimpft worden. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Er habe mehrfach versucht wieder einzureisen, sei jedoch zurückgeschickt worden. Es gilt die Vermutung, dass Kroatien als Dublin-Mitgliedstaat bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere lässt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht feststellen, dass er bei einer Rückführung nach Kroatien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt wäre, welche in einer Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnten. Eine allfällige kroatische Wegweisungsverfügung steht einer Überstellung des Beschwerdeführers in dieses Land nicht entgegen, da die kroatischen Behörden gleichwohl zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet sind. Weiter lassen die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens

D-7026/2023 befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, er habe in Kroatien nie beabsichtigt, ein Asylgesuch zu stellen. Gegen eine Überstellung sprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten. Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten. 7.6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Kann-Bestimmung handelt, welche der Vorinstanz einen Ermessenspielraum einräumt (vgl. oben E. 7.6.1). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-7026/2023 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Damit entfällt auch der am 12. Dezember 2023 superprovisorisch angeordnete einstweilige Vollzugsstopp. 12. 12.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7026/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

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