Abtei lung IV D-7014/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 10. April 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Jean-Pierre Monnet, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in _______ (Ostprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 29. April 2000 und gelangte am 7. Mai 2000 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 9. Mai 2000 in _______ stattfand, sagte er aus, es habe am 4. Februar 2000 vor seinem Laden ein Gefecht zwischen der LTTE und der srilankischen Armee gegeben, in dessen Verlauf drei LTTE-Mitglieder durch seinen Laden geflüchtet seien. Nachdem die Soldaten und die Leute der TELO die Geflohenen nicht gefunden hätten, seien sie in seinen Laden gekommen, hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Man habe ihn bis zum 14. März 2000 in einem Armeecamp festgehalten; er habe die Auflage erhalten, sich wöchentlich im Camp zu melden, was er fünfmal getan habe. Als er sich am 26. April 2000 zum sechsten Mal hätte melden sollen, habe er gesehen, wie die Soldaten und TELO-Leute einen jungen Mann erschossen hätten. Er habe sofort die Flucht ergriffen. Sein Vater habe ihm später gesagt, er sei von der Armee zu Hause und in seinem Laden gesucht worden. Das Bundesamt führte am 11. Mai 2000 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit seinen Eltern im Jahre 1994 von _______ nach _______ gezogen, da er Schwierigkeiten mit den "Moslemleuten" gehabt habe. Damals seien mehrere Muslime von der LTTE getötet worden, worauf die Armee und die Moslems ihn gesucht hätten, da sie ihn der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt hätten. Er schilderte nochmals den Vorfall, anlässlich dessen er festgenommen worden sei. Präzisierend führte er aus, als die Schiesserei vor seinem Laden begonnen habe, habe er sich auf den Boden gelegt. Später habe er sich in den Wohnraum begeben, von wo aus er drei LTTE-Angehörige gesehen habe, die durch seinen Laden geflohen seien. Nachdem die Soldaten die Geflohenen nicht gefunden hätten, sei er mitgenommen worden. Nach 40-tägiger Haft sei er durch Vermittlung eines Bischofs und eines Abgeordneten auf freien Fuss gesetzt worden. Nachdem er Augenzeuge der Ermordung eines jungen Mannes geworden sei, habe er sich zu einem Naturheiler begeben, der ihn beherbergt habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Person, die vor seinen Augen erschossen worden sei, aus dem gleichen Dorf wie er stamme. Am 26. April 2000 seien die TELO und die Armee gekommen, die seinen Vater geschlagen hätten, da sie ihn nicht vorgefunden hätten. Die Soldaten und die TELO-Leute hätten seinem Vater gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn fänden. Sein Vater habe deshalb seine Ausreise organisiert. Im Juni 1995 habe ihm die LTTE seinen Traktor weggenommen und diesen mit einer Bombe beladen, um ein Armeecamp zu zerstören. Die TELO habe ihn unter der Drohung, ihn an die Armee zu verraten, um Geld erpresst. Schliesslich erzählte der Beschwerdeführer, er habe im April 2000 zwei Briefe der LTTE erhalten, da diese ihn zu Kontakten mit der TELO habe befragen wollen. Man habe ihn mehrmals einem Kopfnicker vorgeführt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
3 B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle ausgeführt habe, am 4. Februar 2000 seien vor seinem Laden 25 Soldaten in ein Gefecht mit der LTTE verwickelt gewesen, während er bei der Direktbefragung gesagt habe, er habe vom Gefecht nichts gesehen, sondern habe durch die Beine des Ladentischs die Beine flüchtender Zivilisten gesehen. Seine Erklärung, er habe die Soldaten nach Ende des Gefechts vor seinem Laden gesehen, überzeuge nicht. Er habe bei der Empfangsstellenbefragung und zunächst auch bei der Direktbefragung festgehalten, dass Soldaten und TELO-Anhänger in seinem Haus nach den drei geflohenen LTTE-Mitgliedern gesucht hätten. Im weiteren Verlauf der Direktbefragung habe er gesagt, fünf Soldaten hätten das Haus durchsucht. Auf die Ungereimtheit angesprochen habe er angegeben, vor dem Laden seien auch TELO-Mitglieder präsent gewesen. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, er habe aufgrund der erlittenen Schläge drei Kopfwunden aber keine weiteren Verletzungen erlitten. Bei der Direktbefragung habe er gesagt, er habe an mehreren Körperteilen geschwollene Stellen gehabt. Zudem habe er behauptet, er sei am 4. Februar 2000 festgenommen und 40 Tage lang festgehalten worden, während er an anderer Stelle angegeben habe, er habe am 10. Februar 2000 letztmals der TELO Geld bezahlt. Aufgrund dieser abweichenden Aussagen sei nicht glaubhaft, dass er in der Zeit vom 4. Februar bis 14. März 2000 den geltend gemachten Benachteiligungen seitens der Armee und der TELO ausgesetzt gewesen sei. In der Folge seien auch die geltend gemachte Meldepflicht und die in diesem Zusammenhang erfolgte Suche nach ihm nicht glaubhaft. Bei der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei im Jahre 1995 in Colombo von der srilankischen Armee fünf Tage lang festgehalten worden. Bei der Bundesbefragung habe er diesen Nachteil nicht mehr geltend gemacht, aber ausgeführt, im Jahre 1995 habe die LTTE seinen Traktor entwendet und ihn mit einer Bombe ausgestattet für die Zerstörung eines Armeecamps verwendet, weshalb er von der TELO erpresst worden sei. Bei der Empfangsstelle habe er weder die Entwendung des Traktors noch die Erpressung geltend gemacht. Diese Vorbringen seien somit unglaubhaft. Zudem seien die Vorbringen, die im Jahre 1995 stattgefunden haben sollen, nicht kausal für die erst fünf Jahre später erfolgte Ausreise gewesen. Insoweit er geltend gemacht habe, er sei bei Umzingelungen mehrmals einem Kopfnicker vorgeführt worden, seien diese Ereignisse auf den Bürgerkrieg zurückzuführen. Es sei dem srilankischen Staat verwehrt gewesen, die Bewohner vor derartigen Kontrollmassnahmen zu bewahren. Zudem hätte der Beschwerdeführer sich solchen Massnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Die geltend gemachten Massnahmen seien demnach asylrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 16. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, der Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben und der Fall sei zu neuer Entscheidfindung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Auszug aus dem Polizeiregister vom 1. Juni 1995 mit englischer Übersetzung und eine Bestätigung des Friedensrichters
4 _______ vom 9. Juni 2000 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2002 wies die ARK das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akte A15/2 ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerdebeilagen 3a und 4 in eine der Amtssprachen übersetzen zu lassen. E. Der Beschwerdeführer übermittelte der ARK mit Schreiben vom 17. September 2002 die angeforderten Übersetzungen. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2002, der ein Schreiben des Parlamentsabgeordneten _______ beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
5 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das Bundesamt habe seine wichtigsten Vorbringen nicht auf die Asylrelevanz hin geprüft, da es sie als unglaubhaft erachtet habe. Gemäss Aktenverzeichnis habe die Vorinstanz am 12. Mai 2000 eine Botschaftsanfrage lanciert, welche bei den zur Einsicht zugestellten Akten nicht enthalten sei. Es sei eine Anfrage beim EDA betreffend Beschaffung von Visumsunterlagen zugestellt worden. Da keine Antworten offengelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Akten nicht vollständig akturiert beziehungsweise offen gelegt habe. Darin sei eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Akturierungspflicht zu sehen. Da es sich um einen formellen Fehler handle, sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Vorinstanz anzuweisen, die Unklarheiten zu bereinigen und dem Beschwerdeführer nachträglich Akteneinsicht zu gewähren. Nachdem er zwei Festnahmen geltend gemacht habe, wäre es angezeigt gewesen, diese Vorbringen durch Vertrauensleute der Schweizerischen Vertretung in Colombo erhärten zu lassen. Es sei verfehlt, voreilig auf Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Die entsprechenden Abklärungen seien nachträglich vornehmen zu lassen. Er könne mittels einer Bestätigung des Friedensrichters nachweisen, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Betrachte man die beiden Befragungsprotokolle, ergebe sich eine weitgehende Deckungsgleichheit seiner Aussagen. In unmittelbarer Nähe seines Ladens sei es zu einem Gefecht gekommen; er habe sich zunächst in seinem Laden versteckt, dort gesehen, wie Zivilpersonen geflohen seien und sich danach in einem Hinterraum in Sicherheit gebracht, von wo aus er gesehen habe, dass drei Tamilen in seinen Laden eingedrungen und durch diesen geflohen seien. In der Folge seien fünf Soldaten gekommen, die ihn festgenommen hätten. Berücksichtige man die Hektik einer solchen Auseinandersetzung, grenze es an Wortklauberei, wenn man Unglaubhaftigkeit annehme, weil er bei der Empfangsstellenbefragung gesagt habe, fünf Soldaten seien vor seinem Laden in ein Gefecht mit der LTTE verwickelt gewesen, obschon er bei der Bundesbefragung gesagt habe, er habe vom Gefecht nichts gesehen. Angesichts des Geschehens verstehe es sich von selbst, dass seine Ausführungen bei der Empfangsstelle rudimentär seien. Er habe bei beiden Befragungen angegeben, dass er am Kopf verletzt worden sei und dass die Wunden hätten genäht werden müssen. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, er sei mehrfach am ganzen Körper geschlagen
6 worden. Jede einigermassen angemessene Sachverhaltswürdigung ergäbe, dass diese Aussagen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen bei der Bundesanhörung stünden. Hinsichtlich der Datenangaben habe er einige Mühe gehabt. Zu Beginn der Bundesanhörung sei er nervös gewesen und seine Datenangaben seien etwas wirr gewesen. Er habe auch offen zugegeben, dass er sich bei der Datumsangabe hinsichtlich der letzten Geldzahlung an die TELO geirrt habe. Auch in diesem Punkt sei zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen worden. Vor dem Hintergrund, dass er fünf Jahre lang von der TELO erpresst worden sei, sei das Datum der letzten Erpressung völlig nebensächlich. Mit den eingereichten Beilagen könne er nachweisen, dass sich der Vorfall mit dem Traktor ereignet habe, womit der Schluss auf Unglaubhaftigkeit bereits widerlegt sei. Dass er die Inhaftierung in Colombo nicht mehr erwähnt habe, sei nicht erstaunlich, habe das Bundesamt diesen Umstand bei der Direktbefragung doch nicht mehr angesprochen. Der Vorinstanz sei insoweit zuzustimmen, als dass die Vorkommnisse im Jahre 1995 für sich genommen asylrechtlich irrelevant seien. Bei einem Wiederaufflammen des Bürgerkrieges sei jedoch davon auszugehen, dass sich die geschilderten Nachteile seitens der TELO und der LTTE wiederholen könnten. Bei der staatlichen Verfolgung sei dies aufgrund des Vorfalles vom 26. April 2000 sowie der Inhaftierung ohnehin absehbar. Im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka käme er als Zeuge einer extrajudikalen Hinrichtung in Lebensgefahr. Die Armee würde mit allen Mitteln versuchen, ihn an einer Aussage zu hindern. Denkbar sei, dass gegen ihn wegen Unterstützung der LTTE oder Zugehörigkeit zu derselben ermittelt würde. Auch die TELO habe ein grosses Interesse an der Eliminierung eines Zeugen. Angesichts der Todesgefahr erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die Vorinstanz habe mit der voreiligen Einschätzung auf Unglaubwürdigkeit Mängel gesetzt, die im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnten. Es dränge sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf, damit diese den Sachverhalt im eigentlichen Sinne beurteile. 4.2 Das Bundesamt stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dem vom 1. Juni 1995 datierenden Polizeiregisterauszug seien keine Angaben zu entnehmen, die im Zusammenhang mit dem entwendeten Traktor auf den Namen des Beschwerdeführers schliessen liessen. Das vom 9. Juni 2000 datierende Schreiben des Friedensrichters von _______ erwecke den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens; es enthalte keine präzisierenden Angaben zum Vorfall, den der Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert habe. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, aus dem Polizeiregisterauszug gehe hervor, dass der fragliche Traktor auf den Namen seines Vaters eingetragen gewesen sei. Da er dafür verantwortlich gewesen sei, sei seine Schilderung nachvollziehbar und glaubhaft. Die Bestätigung des Friedensrichters sei keineswegs unpräzise, sondern bestätige in wesentlichen Teilen seine Sachverhaltsdarstellung. Des Weiteren werde seine Darstellung auch durch die Bestätigung des Parlamentsmitgliedes _______ vom 28. Oktober 2002 gedeckt. Bei beiden Bestätigungen handle es sich nicht um Gefälligkeitsschreiben, sondern um Schreiben mit Beweisqualität.
7 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Begründet wird das Begehren unter anderem mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständiger Sachverhaltsabklärung und falscher Würdigung der gemachten Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Bundesamt habe eine Botschaftsanfrage lanciert und deren Ergebnisse nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen, ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Instruktionsrichters der ARK in der Zwischenverfügung vom 2. September 2002 zu verweisen. Bei der im Aktenverzeichnis der Vorinstanz als A5/2 - und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben 15/2 - aufgeführten Akte handelt es sich um ein Schreiben, in welchem das Bundesamt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) anfragt, ob dem Beschwerdeführer im April 2000 ein Visum ausgestellt worden sei. Diese Anfrage wurde offenbar nicht beantwortet; jedenfalls findet sich in den Akten kein entsprechendes Antwortschreiben des EDA. Die Annahme des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe nicht alle wesentlichen Akten ediert, erweist sich demnach als unbegründet. Unbegründet ist sodann die Rüge, das Bundesamt habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (vgl. A. Kölz/ I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 165). Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei im weiteren auch deshalb geboten, weil das Bundesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. Der Umstand, dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt hat, beruht vorliegend jedoch nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern ist vielmehr das Ergebnis der Würdigung des vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. Auf die entsprechenden Einwände ist deshalb im Rahmen des Eventualantrages näher einzugehen. Aufgrund dieser Erwägungen sind sowohl der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, als auch der verfahrensrechtliche Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, abzuweisen. 5.2 Weiter wird beantragt, im Falle eines Verzichts auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint und deshalb keine Prüfung der Asylrelevanz derselben vorgenommen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer erwähnte erstmals bei der Direktbefragung, dass die LTTE ihm seinen Traktor zwangsweise abgenommen habe. Diesen habe sie mit einer
8 Bombe beladen und dazu benutzt, ein Camp der Armee zu zerstören. Die TELO habe ihm vorgeworfen, er habe der LTTE den Traktor freiwillig zur Verfügung gestellt und gedroht, sie werde seinen Namen an die srilankische Armee verraten, weshalb er der TELO mehrmals Geld bezahlt habe. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gefragt wurde, ob er ausser den erwähnten noch weitere Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Heimatlandes gehabt habe, erwähnte er diesen Vorfall nicht. Auf Beschwerdeebene reichte er die Kopie eines Polizeirapportes ein, der seine Vorbringen belege. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer weise mit dem Polizeirapport nach, dass der Vorfall mit dem Traktor stattgefunden habe, womit die Unglaubhaftigkeitseinschätzung des Bundesamtes widerlegt sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass zwei Uniformierte einem gewissen _______, einem Angestellten des Vaters des Beschwerdeführers, gewaltsam einen Traktor abgenommen hätten, der seinem Arbeitgeber gehört habe. _______ erklärte gegenüber dem Polizeibeamten, er wisse nicht, ob die beiden Männer Soldaten oder LTTE-Angehörige gewesen seien. Der Beschwerdeführer behauptete indessen in Abweichung zu den Ausführungen im Polizeiprotokoll, die LTTE habe ihn aufgefordert, ihr den Traktor auszuhändigen. Der Traktor wurde indessen - Authentizität des Polizeiprotokolls vorausgesetzt - einem Angestellten seines Vaters abgenommen und dieser zeigte den Vorfall bei der Polizei mit genauen Angaben über den Traktor und den Anhänger (Marke, Modellnummer, Chassisnummer usw.) an. Der Behauptung, die TELO habe den Beschwerdeführer erpressen können, indem sie gedroht habe, seinen Namen der Armee bekannt zu geben, ist damit der Boden entzogen. Wäre mit dem Traktor ein Anschlag auf ein Armeecamp verübt worden, hätte anhand des Polizeiprotokolls festgestellt werden können, wem dieser gehörte. Da der Angestellte des Vaters des Beschwerdeführers den Raub angezeigt hatte, hätte die TELO keine Handhabe gehabt, um den Beschwerdeführer jahrelang zu erpressen, denn deren angebliche Beschuldigung, er habe der LTTE den Traktor freiwillig ausgehändigt, hätte als unbegründet entlarvt werden können. Insgesamt entsteht unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche einer möglicherweise auf Tatsachen beruhenden Begebenheit durch konstruierte Ausschmückungen einen asylrechtlich vermeintlich bedeutungsvollen Anstrich zu verleihen. 5.2.2 Als Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka machte der Beschwerdeführer geltend, er sei festgenommen worden, weil sich vor seinem Laden ein Gefecht zugetragen habe, in dessen Verlauf drei LTTE-Mitglieder durch den Laden geflohen seien, worauf man ihn festgenommen habe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe an, er habe den von ihm auf den 4. Februar 2000 datierten Vorfall deckungsgleich geschildert. Wie die Vorinstanz indessen darlegte, sind in seinen Schilderungen mehrere Ungereimtheiten enthalten, die Zweifel an der von ihm gegebenen Sachverhaltsdarstellung erwecken. So gab er bei der Empfangsstellenbefragung an, es seien etwa 25 Soldaten der srilankischen Armee in das Gefecht verwickelt gewesen, während er bei der Direktbefragung einräumte, er habe von den Kampfhandlungen nichts gesehen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen erklärte er, er habe etwa 25 Soldaten gesehen, als er abgeführt worden sei, was seine abweichenden Angaben nicht zu erklären vermag. Bei der Empfangsstellenbefragung machte er geltend, die srilan-
9 kischen Soldaten und TELO-Leute hätten nach den geflüchteten LTTE-Mitgliedern gesucht und seien anschliessend in seinen Laden gekommen. Bei der Direktbefragung gab er an, fünf Soldaten seien in seinen Laden und in sein Haus gekommen, um nach den LTTE-Mitgliedern zu suchen. Auf die abweichenden Aussagen angesprochen erklärte er, die Leute der TELO hätten sich vor dem Laden befunden, was die nicht übereinstimmenden Angaben nicht zu erklären vermag. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung aus, er sei aus der Haft im Camp freigelassen worden, weil sich verschiedene Leute (der Bischof, ein Parlamentarier und weitere Personen) für ihn eingesetzt hätten. Bei der Direktbefragung sagte er indessen abschliessend aus, ein Bischof und eine andere Person namens _______ hätten interveniert und so seine Freilassung erreicht. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung. Die bestehenden Zweifel können mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln entgegen der in Beschwerde vertretenen Auffassung aus folgenden Gründen nicht ausgeräumt werden: Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung zu Recht an, dass das Schreiben des Friedensrichters eher unverbindlich und nicht präzisierend ausgefallen ist. Zudem behauptet der Friedensrichter, der Beschwerdeführer sei von den Soldaten gefragt worden, weshalb er die Armee nicht über die Ankunft der LTTE informiert habe. Abgesehen davon, dass der Friedensrichter nur vom Beschwerdeführer selbst oder von Drittpersonen hätte erfahren können, was der Beschwerdeführer gefragt worden wäre und dies somit in einer Bestätigung nicht hätte festhalten dürfen, erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er dies von den Soldaten gefragt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben vom 9. Juni 2000 erst im September 2002 einreichte. Der Beschwerdeführer machte gegenüber den schweizerischen Asylbehörden geltend, er habe zuletzt an der _______ gewohnt. Bis 1994 habe er an der _______ in _______ gelebt. Der Parlamentsabgeordnete _______ gibt indessen in seinem Schreiben als Wohnadresse des Beschwerdeführers die _______ in _______ an. Er behauptet, er habe die Freilassung des Beschwerdeführers erreicht; diesem sei die Auflage gemacht worden, er müsse sich jede Woche bei der Polizeistation melden. Auch diese Angabe widerspricht den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich jeden Mittwoch beim Armeecamp hätte melden müssen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben widerlegen aufgrund obiger Ausführungen keineswegs den Schluss der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, sondern bestärken diesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zur Auffassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Anschluss an ein Gefecht zwischen der Armee und der LTTE festgenommen und 40 Tage lang inhaftiert worden, unglaubhaft ist. Demzufolge erscheinen auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme verhängte wöchentliche Meldepflicht und die geltend gemachte Suche nach ihm, weil er dieser nicht nachgekommen beziehungsweise Zeuge einer Bluttat geworden sei, als unglaubhaft. 5.3 Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 1995 in Colombo fünf Tage lang von der srilankischen Armee festgehalten worden sei, ist festzustellen, dass diese zeitlich zurückliegende Festnahme
10 nicht ursächlich für seine Ausreise gewesen wäre. Dieses einmalige Vorkommnis wäre auch aufgrund seiner Eingriffsintensität nicht als asylrechtlich relevant zu beurteilen, da dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Nachteile entstanden sind. Im gleichen Licht sind auch die verschiedenen kurzzeitigen Festnahmen und das Vorführen bei einem Kopfnicker zu betrachten; auch diese Vorkommnisse erreichen nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität, sondern sind vielmehr als allgemeine Folgen des Bürgerkrieges zu sehen und vermögen nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung haben musste. Eben so wenig kann ihm im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka zuerkannt werden. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
11 gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.4 Gemäss Praxis gilt eine Wegweisung in die im Norden Sri Lankas gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna zwar als unzumutbar,
12 eine Rückführung in die südlichen Provinzen aber als grundsätzlich zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Wohl ist es in den letzten Monaten im Norden und Osten Sri Lankas zu zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen und Scharmützeln gekommen, denen Soldaten, LTTE- Kämpfer und Zivilisten zum Opfer fielen (vgl. den Artikel "Le Sri Lanka frise la catastrophe humanitaire" aus Le Temps vom 23. März 2007). Zudem wurden auch im Süden des Landes wieder Selbstmordattentate verübt. Mit der im Januar 2007 erfolgten Eroberung von Vakarai durch Regierungstruppen wurde die strategische Stellung der LTTE im Osten des Landes geschwächt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die srilankische Regierung beziehungsweise der Oberbefehlshaber der srilankischen Armee versuchen, die Verhandlungsposition gegenüber der LTTE durch Gebietsgewinne zu stärken. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung begrüsst zwar gemäss Umfragen diese Strategie, bevorzugt indessen eine Verhandlungslösung. Die internationale Gemeinschaft drängt ebenso auf die Aufnahme neuer Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten nicht davon aus, dass in Sri Lanka eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, welche die gesamte Bevölkerung oder die Angehörigen der tamilischen Ethnie einer konkreten Gefährdung aussetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die srilankische Armee und die TELO als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Aus diesem Grund kann die Frage, ob die Rückkehr in den Distrikt Batticaloa der Ostprovinz, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, aufgrund der dortigen allgemeinen Lage generell unzumutbar ist oder nicht, im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Er verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch wenn er in Anbetracht seiner langjährigen Landesabwesenheit und des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss nicht lange in Colombo lebte, im Grossraum Colombos über kein engeres Beziehungsnetz verfügen dürfte, dürfte es ihm nicht schwer fallen, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
13 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Polizeirapport, Schreiben des Friedensrichters, Schreiben von _______) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - das _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am: