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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 D-7005/2010

18 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,304 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7005/2010

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (…).

D-7005/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – arabische Sunniten mit ursprünglicher Herkunft aus Bagdad und letztem Wohnsitz in W._______ – reisten gemäss eigenen Angaben am 17. September 2008 in die Schweiz ein und suchten am darauffolgenden Tag um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 25. September 2008 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde am 18. Juni 2009 eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) fand am 18. Juni 2009 und am 7. Juli 2009 statt. Als Fluchtgründe machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer 2004 bis 2007 als Dolmetscher für die US-Streitkräfte gearbeitet habe, was sowohl ihn als auch seine Familie zur Zielscheibe der Aufständischen mache. Anlässlich der Gesucheinreichung legten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und ihre Nationalitätsausweise vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend das geltend gemachte Engagement für die US-amerikanischen Streitkräfte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 (Eröffnung am 27. August 2010) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 bis 3) aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die

D-7005/2010 Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 genehmigte der damals zuständige Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 27. Mai 2011 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Kantonswechsel. Dieses Gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 16. September 2011 abgelehnt. H. Am 5. März 2012 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens und wiesen darauf hin, dass der ungewisse Ausgang des Verfahrens für sie eine grosse Belastung darstelle. Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren entscheidreif sei und mit einer prioritären Behandlung gerechnet werden könne. Betreffend die geltend gemachte Furcht, die Schweiz wieder verlassen zu müssen, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügen würden. I. Am 19. Juni 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand des Verfahrens und reichte medizini-

D-7005/2010 sche Unterlagen betreffend die Belastung durch die Ungewissheit über den Verfahrensausgang ein. J. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 wurde unter Einreichung diesbezüglicher Beweismittel auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen und um Beschleunigung des Verfahrens gebeten. K. Mit Schreiben vom 6. November 2012 wurde ein Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingereicht und geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden auf eine psychologische Betreuung in der Schweiz angewiesen seien. Mit Schreiben vom 8. November 2012 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren prioritär behandelt werde und wies nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-7005/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, dass das Verfahren wegen ungenügender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nur ungenügend gewürdigt worden seien. Das BFM habe nicht einmal eine summarische Würdigung der Beweise vorgenommen und den Beschwerdeführenden keine Gelegenheit geboten, zur Absicht, die Beweise aus dem Recht zu weisen, Stellung zu nehmen. Aus der Begründung gehe auch nicht hervor, wieso das BFM die einzelnen Beweise als erkauft erachte, und es seien auch keine Fälschungsmerkmale geltend gemacht worden. Diese Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 3.2 Den Beschwerdeführenden ist dahingehend zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Würdigung der eingereichten Beweismittel unhaltbar ist. Die Frage, ob die Vorinstanz dadurch die Begründungspflicht verletzt hat, kann jedoch offen bleiben, da den Beschwerdeführenden daraus beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ohnehin keine Nachteile erwachsen, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat.

D-7005/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete das Asylgesuch damit, dass er (…) 2004 eine Arbeitsstelle als Dolmetscher für die US-Streitkräfte angetreten habe. Er habe zur Hauptsache für das Civil Military Operations Center (CMOC) – den Verbindungsdienst zwischen den USamerikanischen Streitkräften sowie den zivilen und militärischen irakischen Behörden – gearbeitet, habe aber gelegentlich auch USamerikanische Einheiten in Patrouillen- und Aufklärungseinsätzen begleitet. Anfangs habe er im Camp Q._______ (…) in Bagdad gearbeitet. In der Folge sei sein Einsatzgebiet jedoch ausgeweitet worden, so dass er – unter anderem – in der Region X._______ sowie im Gefängnis Y._______ als Übersetzter zum Einsatz gekommen sei. Aufgrund dieser Arbeit sei er ständig gefährdet gewesen, da ihn die Aufständischen als Spion und Verräter betrachtet hätten. Zu seiner eigenen Sicherheit sei er während der Einsätze jeweils maskiert gewesen. Bei einem Treffen zwischen dem USamerikanischen und irakischen Militär habe er jedoch auf eine Maskierung verzichten müssen. Anlässlich des Treffens sei er von irakischer Seite fotografiert worden. Dieses Foto sei auch von Aufständischen zur Kenntnis genommen worden. Er selbst sei kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeit bedroht worden und zwei seiner Onkel seien (…) 2004 in der Nähe seines Wohnortes von

D-7005/2010 Unbekannten erschossen worden, als sie sich zu Besuch in Bagdad aufgehalten und dabei das Auto des Beschwerdeführers benutzt hätten. Nach diesem Anschlag habe er seine Ehefrau und ihren Bruder nach W._______ zu deren Tante gebracht. Er selbst habe sich an die US- Amerikaner gewandt und daraufhin auf der US-Basis leben können. Seine Frau habe er nur noch einmal im Monat für drei Tage besuchen können. Um seine Frau wieder öfters sehen zu können, habe er für sie (…) 2006 ein Haus in Bagdad gemietet. So hätten sie wieder zusammen wohnen können. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für das Büro (…) übernommen und in der Folge mehrfach Drohanrufe erhalten. Ferner sei er Ziel von Entführungs- und Tötungsversuchen geworden. (…) 2006 sei er bei einem Einsatz von einer Kugel getroffen worden, die jedoch in seiner kugelsicheren Weste stecken geblieben sei. (…) 2006 habe er sich mit seiner Waffe, die er aufgrund einer Bewilligung der US- Armee habe auf sich tragen dürfen, gegen einen Anschlagversuch verteidigen müssen. Ebenfalls 2006 seien er und drei Freunde beinahe von Schiiten entführt worden, hätten aber eine Patrouille der US-Armee noch rechtzeitig auf sich aufmerksam machen können. Nach der Geburt ihres Sohnes (…) hätten sich die Beschwerdeführenden in Bagdad nicht mehr sicher gefühlt und sich daher (…) 2006 (…) nach Syrien begeben. Danach seien sie wieder nach W._______ zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit für die US-Amerikaner fortgesetzt, seinen Einsatz aber (…) 2007 beendet. Er habe sich verfolgt und bedroht gefühlt und deswegen die US-Amerikaner um Schutz ersucht. Diese hätten ihm jedoch mitgeteilt, er müsse selbst für seinen Schutz sorgen. (…) 2007 habe er sich mit Frau und Kind erneut für einen Monat nach Z._______ begeben, danach seien sie aber wieder nach W._______ zurückgekehrt. Auch wenn er seine Arbeit für die Amerikaner bis zur Ausreise (…) 2008 nicht wieder aufgenommen habe und es in dieser Zeit auch zu keinen konkreten Vorfällen gekommen sei, sei ihre Lage doch überaus unsicher gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen mehrfach bei der UNO in Syrien um eine Schutzgewährung bemüht, jedoch keinen Erfolg gehabt, weshalb sie schliesslich aus dem Irak ausgereist seien. Als Beweise für die geltend gemachte Dolmetschertätigkeit gab der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten. Neben einer ganzen Reihe von US-amerikanischen Dienstausweisen wurden sowohl Fotos aus seinem Dienstalltag, eine Anerkennungsurkunde einer USamerikanischen Kampfeinheit und eine Anerkennungsurkunde einer mul-

D-7005/2010 tinationalen Einheit, eine Feldmedaille der US-Armee für das Jahr 2004/2005 als auch mehrere Empfehlungsschreiben von USamerikanischen Vorgesetzten verschiedener Dienstgrade sowie eine Genehmigung zum Waffentragen eingereicht. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer eigenen Bedrohungslage vor, dass sie (…) 2002 zusammen mit ihrem Bruder in Bagdad eine Buchhandlung geführt habe. Ab Ende 2003 seien sie jedoch von Schiiten bedroht worden und hätten schliesslich, nachdem ihr Geschäft zweimal beschossen und beim zweiten Anschlag – (…) 2004 – durch einen Sprengsatz teilweise verwüstet worden sei, ihr Geschäft aufgegeben. Die Zeit in W._______, nach dem Anschlag auf die beiden Onkel, sei sehr schwierig gewesen, da der Beruf ihres Ehemannes als Übersetzer zu einer allgemeinen Schande und damit zur Last für die gesamte Verwandtschaft geworden sei. In W._______ sei es zu Drohungen von schiitischer Seite gekommen und man habe sie aufgefordert, sich scheiden zu lassen. Nach der Rückkehr nach Bagdad habe sich die Bedrohungslage akzentuiert, so dass sie nach Syrien geflohen seien. Während des zweiten Aufenthalts in W._______ sei es erneut zu Drohungen gekommen. Zwar sei es, nachdem der Ehemann seine Tätigkeit (…) 2007 aufgegeben habe, zu keinem besonderen Vorfall respektive zu keinem Anschlag mehr gekommen. Die Bedrohungslage habe jedoch fortbestanden, so dass die Beschwerdeführenden schliesslich trotz fortgeschrittener Schwangerschaft ihre Heimat verlassen hätten. 5.3 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse: Der Beschwerdeführer habe an der BzP ausgesagt, er sei 2006 von der Gruppe P._______ überwacht worden, wohingegen er in der eingehenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er nicht wisse, welcher Organisation die Überwacher angehört hätten. Er habe an der BzP auch ausgesagt, der Entführungsversuch im Jahre 2006 sei von der irakischen Nationalgarde vereitelt worden. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, dass es die US-Amerikaner gewesen seien, welche ihn befreit hätten. Ferner habe er in der BzP ausgesagt, zwischen (…) 2007 und der Ausreise (…) 2008 keine Probleme mehr gehabt zu haben. Anlässlich der Anhö-

D-7005/2010 rung habe er demgegenüber ausgesagt, in dieser Zeit mehrfach bedroht worden zu sein und auch Probleme mit einem Polizisten gehabt zu haben. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. So habe sie in der BzP ausgesagt, dass sie 2006 in W._______ Schikanen seitens der Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Dem widersprechend habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass 2008 die Bevölkerung in W._______ lange nichts von seiner Tätigkeit für die US- Amerikaner gewusst habe, ein Polizist ihn jedoch auf dem Markt erkannt habe und daraufhin die Bevölkerung informiert habe. Schliesslich vermöchten die eingereichten Beweismittel diese Widersprüche nicht zu beseitigen, da sie keinen offiziellen Charakter hätten und solche Dokumente ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten. 5.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass die vom BFM festgestellten angeblichen Widersprüche schon aufgrund der Länge der Befragungen vernachlässigbar seien. Die BzP sei erheblich kürzer ausgefallen als die Anhörung, so dass nicht erwartet werden könne, dass die BzP sämtliche in der Anhörung vorgebrachten Vorkommnisse ebenfalls abdecke. Es liege auch in der Natur der Sache, dass sich in eine derart lange Schilderung kleine Fehler einschleichen würden. Die protokollierten Aussagen würden jedoch diverse lebensnahe und glaubhafte Schilderungen enthalten und seien mit vielen Originalbeweisen untermauert worden, was die vom BFM vorgebrachten Widersprüche überwiege. Zu den einzelnen vermeintlichen Widersprüchen wurde wie folgt Stellung genommen: Die Aussagen bezüglich der Person, welche den Beschwerdeführer 2006 in Bagdad überwacht habe, seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers müssten im Sachzusammenhang betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei damals von einem Mann namens O._______ und weiteren Männern überwacht und ausspioniert worden. Ob es sich bei den Personen, welche dem Beschwerdeführer zu dieser Zeit mit dem Auto überallhin gefolgt seien, um dieselben Männer gehandelt habe, habe er nicht mit Gewissheit sagen können, so dass seine Aussage, er wisse nicht, wer ihn im Auto verfolgt habe, nicht widersprüchlich sei. Die divergierenden Angaben, der Beschwerdeführer sei 2006 dank der Nationalgarde (BzP) respektive den US-Truppen (Anhörung) einer Entführung entgangen, seien

D-7005/2010 wohl auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP die Probleme mit dem Polizisten in W._______ nicht genannt, da dies den Rahmen der Anhörung gesprengt hätte. Man habe ihn anlässlich der BzP auch aufgefordert, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und erst in der Anhörung sämtliche Vorkommnisse genau zu schildern. Ferner seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich. Sie habe ihrem Ehemann bis im Jahre 2009 nichts von ihrer persönlichen Bedrohungslage erzählt, da sie ihn nicht zusätzlich habe belasten wollen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP noch gar nichts von den Drohungen gegenüber seiner Ehefrau gewusst habe, sei sein diesbezügliches Nichterwähnen der Bedrohungen gegenüber der Ehefrau nicht widersprüchlich. Schliesslich sei der Feststellung des BFM, die Beweise seien nicht sachdienlich, vehement zu widersprechen. Dem Argument, es handle sich dabei nicht um offizielle Dokumente und diese seien käuflich zu erwerben, sei entgegenzuhalten, dass zwischen 2004 und 2007 die US-Truppen faktisch die staatsähnliche Autorität im Irak dargestellt hätten. Die Empfehlungsschreiben hoher US-Militärs sowie die Bewilligung zum Tragen von Waffen hätten daher so viel öffentlichen Charakter wie nur möglich. Den US-Streitkräften zu unterstellen, sie würden solche Dokumente gegen Bezahlung ausstellen, überzeuge nicht. Die Echtheit der Schreiben hätte auch einfach überprüft werden können, da einige Schreiben sogar E-Mail Adressen für Rückfragen enthalten würden. Das BFM habe jedoch keinerlei Nachforschungen angestrengt. Ferner sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Fotoaufnahmen hätte gegen Bezahlung erhalten können, zumal sie den Beschwerdeführer mit US-Soldaten bei verschiedenen Gelegenheiten, teils in privatem Rahmen zeigen würden und er auch mit seiner Waffe zu sehen sei. Es sei undenkbar, dass US- Soldaten für Geld mit irakischen Staatsangehörigen und ihren Waffen posieren würden. 6. 6.1 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden ihre Verfolgungssituation nicht glaubhaft geschildert hätten, überzeugt nicht. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals in BVGE 2008/12 eine umfassende Lageanalyse des Iraks vorgenommen. Als besonders gefährdete Personengruppe nennt das Gericht Personen, welche für die

D-7005/2010 US-Armee arbeiten und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der US-Truppen wahrgenommen werden (BVGE 2008/12 E. 6.4.2 S. 158). In Anbetracht der gegenwärtigen Situation im Irak besitzt diese Feststellung weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa Hohes Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Need of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, S. 16 f. m.w.H.). 6.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweise belegen, dass er über längere Zeit als Dolmetscher für die US-amerikanischen Truppen tätig war. Der Ansicht des BFM, diesen Dokumenten komme kein Beweiswert zu, kann nicht gefolgt werden. Unter den eingereichten Fotos finden sich Fotos vom Beschwerdeführer zusammen mit US-Soldaten, die teils in privatem Rahmen aufgenommen wurden. Überzeugend ist auch das Argument in der Beschwerdeschrift, dass nicht anzunehmen sei, die US- Truppen würden gegen Geld mit bewaffneten irakischen Zivilisten posieren. Zusammen mit den eingereichten Empfehlungsschreiben und Anerkennungsurkunden vermögen diese Dokumente die Dolmetschertätigkeit glaubhaft zu belegen. Die Genehmigung zum Tragen von Waffen weist überdies darauf hin, dass es sich dabei um eine exponierende Tätigkeit gehandelt haben muss. Die vom BFM vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen. Zum einen handelt es sich vorwiegend um unwesentliche Widersprüche. So darf dem Nichterwähnen weiterer Behelligungen zwischen (…) 2007 und der Ausreise (…) 2008 in der BzP nur geringfügiges Gewicht zugemessen werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). Der Vorwurf, sich bei den Ausführungen betreffend die Überwachung in Bagdad in Widersprüche verstrickt zu haben, wurde in der Beschwerdeschrift überzeugend entkräftet. Schliesslich vermag auch der vom BFM zu Recht angesprochene Widerspruch, wer die Entführung des Beschwerdeführers verhindert habe, die Feststellung nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher in exponierter Weise für die US-Streitkräfte tätig war. 6.4 Angesichts der in weiten Teilen glaubhaft vorgebrachten Vorbringen der Beschwerdeführenden und insbesondere in Anbetracht der ins Recht gelegten Beweisdokumente ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Zentralirak davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als exponierter Mitarbeiter der US-amerikanischen Streitkräfte und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

D-7005/2010 und in absehbarer Zeit zur Zielscheibe antiamerikanischer Extremisten würden. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen eine Drohung seitens der Aufständischen und somit eine nichtstaatliche Verfolgung geltend. Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). 6.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesenden internationalen Truppen in der Lage sind, den Beschwerdeführenden effektiven Schutz vor Übergriffen von Seiten extremistischer Kreise oder vor Benachteiligungen seitens Privater zu gewährleisten, da es vielenorts an funktionstüchtigen Polizeikräften und einer schutzfähigen Armee fehlt und sowohl die Sicherheitskräfte als auch die alliierten Truppen ihrerseits immer wieder Ziel terroristischer Anschläge sind respektive waren (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168 und E. 7.2.4 S. 172). Hingegen sind die Behörden in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 - 6.7 S. 40 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob den Beschwerdeführenden in diesen Provinzen eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung steht. 6.7 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der La-

D-7005/2010 ge und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention als auch auf der Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8 und 9c S. 20 ff., EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 und E. 14a S. 133). Nach jüngster Praxis setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der Schutztheorie unter anderem jedoch voraus, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist (BVGE 2011/51 E. 8.6 S. 1024). 6.8 Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben – gemäss Aktenlage – im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden und für Familien mit Kindern, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2011/51 E. 9.2 S. 1025; BVGE 2008/5 E. 7.5 sowie E. 7.5.8 S. 65 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine Einreisebeziehungsweise Niederlassungsbewilligung für den Nordirak erhalten könnten, muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wären, dort aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 9.2 S. 1026). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über keine innerstaatliche Fluchtalternative.

D-7005/2010 6.9 In Anbetracht der obigen Erwägungen hat auch die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund der Dolmetschertätigkeit ihres Ehemannes, so dass auch sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt. 6.10 Die beiden Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzubeziehen. 7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7005/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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