Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7001/2014
Urteil v o m 5 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N _______.
D-7001/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2013 in Richtung C._______ verliess, wo er sich bis am 4. Oktober 2014 aufhielt, dass er sodann am 4. Oktober 2014 via D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 14. Oktober 2014 seine damalige Rechtsvertretung mandatierte, dass am 23. Oktober 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 12. November 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Oktober 2014, A11; Anhörungsprotokoll vom 12. November 2014, A16), dass das BFM der damaligen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 mitteilte, im vorliegenden Fall sei das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet worden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit in der Schweiz geprüft werde, dass gemäss einem CS-VIS-Treffer dem Beschwerdeführer von der (…) Botschaft in F._______ aufgrund des vorgelegten Passes, der auf die Personalien A._______, geb. (…), Nigeria, ausgestellt war, am 29. August 2013 ein vom 22. September 2013 bis zum 21. Dezember 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass das BFM aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, seine
D-7001/2014 Hauptidentität gemäss den Personalien des Passes, den er in F._______ den (…) Behörden vorgelegt hat, erfasste, dass ihm hierzu anlässlich der Erstbefragung vom 23. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM der damaligen Rechtsvertretung am 19. November 2014 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 20. November 2014 übergeben wurde, dass darin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden, dass er als Beilage eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten reiche, um seine bereits geltend gemachte, wahre Identität zu belegen, dass seine mangelhaften Islamkenntnisse damit erklärt werden könnten, dass er nicht in einem islamisch geprägten Umfeld aufgewachsen sei, dass zudem seine Treffen mit Vertretern der Boko Haram nicht primär darauf abgezielt hätten, ihm möglichst viel Wissen über den Islam zu vermitteln, sondern dazu gedient hätten, sein Vertrauen zu gewinnen, dass die Tatsache, wonach gerade er als Christ aus dem Süden von der Boko Haram rekrutiert worden sei, keinesfalls unlogisch sei, dass sein Profil für den geplanten Anschlag die perfekte Tarnung dargestellt hätte, dass der Beschwerdeführer ausserdem erneut betonen möchte, dass sein Leben bei einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria akut bedroht sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2014 – gleichentags ausgehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 6. Oktober 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D-7001/2014 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von einem Imam im islamischen Glauben unterrichtet worden sein wolle, verfüge er über erstaunlich rudimentäre Islamkenntnisse, dass er nicht im Stande gewesen sei, die fünf fundamentalen Gebote, die ein Moslem einzuhalten habe, vollständig zu nennen (vgl. A16 S. 8), dass er zudem über keinerlei Arabischkenntnisse verfüge (vgl. A16 S. 5) und keine einzige Koransure in arabischer Sprache zu rezitieren vermocht habe (vgl. A16 S. 8), dass er das Glaubensbekenntnis, welches ein Konvertit zur Annahme des muslimischen Glaubens abzulegen habe, nicht kenne, obwohl er zum Islam konvertiert sein wolle, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem Imam namens Mohammed rekrutiert und während mehrerer Monate im islamischen Glauben unterwiesen worden und sei selbst in dieser Phase zum Islam konvertiert (vgl. A11 S.7, A16 S. 7/8), aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse konstruiert wirke, keine Realkennzeichen enthalte und ganz und gar nicht den Eindruck zu vermitteln vermöge, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe und tatsächlich zum Islam konvertiert sei, dass sich angesichts der Zweifel, die sich hinsichtlich seiner engen Beziehung zu einem Imam ergeben hätten, die Frage stelle, weshalb die Boko Haram gerade ihm, einem Christen aus dem Süden, ein derart grosses Vertrauen entgegengebracht haben sollte, dass ihm die Pläne für einen grossen Anschlag offengelegt worden seien, dass das Vorbringen, er habe von der Boko Haram einen falschen Pass mit einem Schengen-Visum erhalten, mit welchem er zu einem Training nach D._______ hätte reisen sollen, jeglicher Logik entbehre, dass zum einen nicht nachvollziehbar sei, von welchem Nutzen ihm, einem Absolventen eines vierjährigen journalistischen Studiums, ein sechstägiges Training in Journalismus in D._______ bei der Ausübung eines Selbstmordattentates in Nigeria hätte sein können, dass zum andern von einer Organisation wie der Boko Haram zu erwarten wäre, dass sie einen Selbstmordattentäter, der über keinen funda-
D-7001/2014 mentalistischen Hintergrund verfüge, nicht alleine nach Europa fliegen lassen würde, dass die Boko Haram den Beschwerdeführer mit dem eingeplanten Zwischenstopp in C._______ ja geradezu dazu eingeladen hätte, sich von ihr die Passage nach Europa finanzieren zu lassen, um sich in C._______ abzusetzen, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich des Vorgehens der Boko Haram selbst widersprochen habe, indem er einerseits angegeben habe, er habe nach D._______ reisen sollen, um dort über die ihm später in Nigeria zugedachte Aufgabe informiert zu werden (vgl. A16 S. 5), andererseits jedoch geltend gemacht habe, er habe bereits gewusst, dass er dafür vorgesehen gewesen sei, als Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Nationalversammlung zu verüben, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Stellungnahme vom 20. November 2014 keine Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Kopie der ersten beiden Seiten eines nigerianischen Passes, welcher auf die Personalien B._______, geb. (…), Nigeria, laute, eingereicht habe, dieser Kopie jedoch kein Beweiswert zukomme, da sie keiner Prüfung unterzogen werden könne, die die Echtheit des Originaldokumentes bestätigen könnte, dass der von ihm auf der (…) Botschaft in F._______ vorgelegte Pass immerhin von einer europäischen Behörde geprüft und für echt befunden worden sei, weshalb kein Anlass bestehe, seine Identität aufgrund der eingereichten Fotokopie zu ändern, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass seine Identität letztlich kein ausschlaggebender Faktor für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstelle, da diese – wie bereits dargelegt worden sei – in sich selbst nicht schlüssig seien,
D-7001/2014 dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer seiner vormaligen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. November 2014 das Mandat entzog, dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Poststempel vom 1. Dezember 2014) gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der angefochtene Entscheid gutzuheissen, dass der Unterschreibende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass als Beilagen die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 26. November 2014, die angefochtene Verfügung im Original und medizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vorliegend eingehalten wurde,
D-7001/2014 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-7001/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer kenne die islamische Religion gut, da er zahlreiche Fragen des Unterschreibenden (etwa hinsichtlich Gebetszeiten, Pflichten eines Moslems usw.) habe beantworten können, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz deshalb nicht nachvollziehbar seien, dass ein Moslem kein Arabisch können müsse, sondern es genüge, wenn er ein paar Verse für das Gebet kenne, dass der Koran bekanntlich in Hunderte von Sprachen übersetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum Islam konvertiert und ein Moslem sei, dass die Voraussetzungen für den Übertritt zum Islam bekanntlich sehr einfach seien, dass auch die Kenntnis des Islams als solche nicht vorausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer zu den Freitaggebeten gegangen sei und sich Wissen über den Islam habe aneignen können, dass ihm darüber hinaus der Imam viel über den Islam erzählt habe, dass die Boko Haram Leute aus der christlichen Glaubensgemeinschaft habe suchen müssen, um so ihr terroristisches Vorhaben problemlos ausführen zu können, dass der Beschwerdeführer der ideale Partner für die Boko Haram gewesen sei, da er zum Islam konvertiert sei, eine sehr gute Ausbildung habe und den Sicherheitskräften nicht bekannt sei,
D-7001/2014 dass die Sicherheitskräfte eine Person, die gerade eine Ausbildung in D._______ absolviert hätte, nicht verdächtigen würden, dass der richtige Name des Beschwerdeführers B._______ sei, dass sein Leben in Nigeria in höchster Gefahr sei, da die Sicherheitsbehörden schon auf ihn warten würden, um ihn zu foltern und zu töten, dass seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, dass eine Rückschiebung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht möglich sei, da auf dem ganzen Staatsgebiet von Jemen (recte: Nigeria) eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass das BFM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung darlegte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens nicht den Eindruck erweckt, das Geschilderte persönlich erlebt zu haben, dass vor dem Hintergrund, wonach er selbst erklärte, nicht an Gewalt zu glauben und keine gewalttätige Person zu sein (vgl. A16 S. 12 F107), davon auszugehen ist, es wäre der Boko Haram, einer islamistischen terroristischen Gruppierung im Norden Nigerias, nicht so leicht gelungen, den Beschwerdeführer zu beeinflussen bzw. ihn als künftigen Selbstmordattentäter zu gewinnen, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dass die Boko Haram den Beschwerdeführer nicht alleine mit einem Zwischenstopp in C._______ nach D._______ hätte reisen lassen, zumal sie damit nicht nur seine Absetzung, sondern auch eine mögliche Vereitelung des Attentats riskiert hätte, dass auch die angebliche Konversion des Beschwerdeführers zum Islam angesichts seiner Unkenntnis zu bezweifeln ist,
D-7001/2014 dass er zunächst angab, es gebe nicht viele Rituale, um Moslem zu werden, dass man nur in die Moschee gehen, dort seine Füsse und das Gesicht waschen, und dann beten müsse (vgl. A16 S. 7 F66), dass die Moslems etwas Ähnliches wie die Taufe nicht kennen würden (vgl. A16 S. 7 F69), dass von einem angeblichen Konvertiten zu erwarten wäre, dass er das Glaubensbekenntnis, welches vor zwei Zeugen auf Arabisch auszusprechen ist, um offiziell Moslem zu werden, kennen würde, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in der Lage hätte sein müssen, von sich aus die Pflichtabgabe und die Pilgerfahrt nach Mekka als weitere Pflichten für Moslems zu nennen (vgl. A16 S. 9 F80), dass er auch den von den Moslems für die Pflichtabgabe benutzten Ausdruck "Zakaat" hätte kennen müssen, stattdessen jedoch angab, der Begriff heisse "Saduka" (vgl. A16. S. 9 F81), dass der Beschwerdeführer diese beim BFM zum Ausdruck gebrachte mangelnde Kenntnis durch sein Argument auf Beschwerdeebene, er habe auf zahlreiche Fragen des Rechtsvertreters gut antworten können, nicht zu beseitigen vermag, dass angesichts dessen, wonach der Imam ihm viel über den Islam erzählt haben soll, ein grösserer Wissensstand zu erwarten gewesen wäre, dass als Folge seiner unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde sich bei einer Rückkehr nach Nigeria in höchster Gefahr befinden, dass die Identität vorliegend für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar nicht entscheidend ist, dass der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten ist, dass der Auszug des auf die Person B._______ ausgestellten Reisepasses in Kopie eingereicht wurde, was Zweifel am Beweiswert zulässt, zumal gemäss der Rechtsprechung Fotokopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1),
D-7001/2014 dass der Beschwerdeführer somit keine andere als die vom BFM erfasste Hauptidentität zu belegen vermag, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D-7001/2014 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg auszugehen ist, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geriete, dass die beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt geltend gemachten Augenprobleme (vgl. A11 S. 8), welche durch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte belegt sind (Pterygium, teilweise Juckreiz, Lichtempfindlichkeit, Grösserwerden der Augen), kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, da im Heimatland eine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist,
D-7001/2014 dass allgemeine Krankenhäuser in Nigeria Patienten mit verschiedenen Krankheiten behandeln und über Fachärzte wie etwa Augenärzte verfügen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der über ein abgeschlossenes Studium in Massenkommunikation und über Englischkenntnisse verfügt (vgl. A16 S. 3/4 F24 ff., S. 5 F45), dass er in der Heimat ausserdem ein familiäres Beziehungsnetz hat (Mutter und eine Tante [vgl. A16 S. 3 F13-15]), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-7001/2014 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7001/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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