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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2012 D-7000/2009

21 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,543 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7000/2009

Urteil v o m 2 1 . November 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Jemen, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (…).

D-7000/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine jemenitische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte erstmals am 18. Februar 1999 um Asyl in der Schweiz nach, welches mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 4. Februar 2000 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 7. April 2000 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 lehnte das BFF ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2000 ab. Die ARK trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2002 abermals wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. C. Im November 2002 begab sich die Beschwerdeführerin nach C._______ und stellte dort im Januar 2003 unter anderer Identität ein Asylgesuch. In der Folge kehrte sie in die Schweiz zurück und stellte am 15. Dezember 2003 ein zweites Asylgesuch, das sie dahingehend begründete, sie sei in ihre Heimat zurückgekehrt, dort indessen von den heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit deren Suche nach ihrem Sohn D._______ (N […]) schikaniert worden und deswegen wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Das BFF trat am 6. Mai 2004 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach C._______. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2004 beantragte die Rechtsvertretung die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 6. Mai 2004, ohne den Antrag in irgendeiner Weise zu begründen. Gleichzeitig wurde um Ansetzung einer weiteren Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme ersucht. Mit Urteil vom 8. Juni 2004 trat die ARK gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht ein, da die Einreichung einer unbegründeten Beschwerde mit dem gleichzeitigen Anerbieten, innert einer weiteren fünftägigen Frist eine Begründung nachzureichen, auf den bewussten und rechtsmissbräuchlichen Versuch hinauslaufe, faktisch eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei.

D-7000/2009 D. Ohne zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückzugekehrt zu sein, stellte die Beschwerdeführerin in einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 21. Mai 2007 ein drittes Asylgesuch. Zur Begründung führte sie namentlich aus, ihr Sohn D._______ sei am (…) von der E._______ zusammen mit weiteren Personen unter dem Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung – namentlich der islamistischen Al Qaida – inhaftiert und in Untersuchungshaft gesetzt worden, aus der er erst Mitte (…) wieder entlassen worden sei. Nach Abschluss der entsprechenden Voruntersuchung habe die E._______ am (…) Anklage beim F._______ in G._______ erhoben, welches D._______ in der Folge im (…) vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation freigesprochen habe. Im Rahmen der erwähnten Strafuntersuchung hätten sowohl die E._______ als auch das H._______ verschiedene Rechtshilfegesuche an Drittstaaten – darunter auch Jemen – gerichtet, worin der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin erwähnt worden sei und wodurch Letzterer den Behörden seines Heimatlandes gegenüber direkt mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht worden sei. Darüber hinaus hätten die jemenitischen und die saudischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste die Rechtshilfeersuchen der Schweiz ernst genommen und diese auch beantwortet. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnte Strafuntersuchung in der Schweiz gerade im nahen Osten ein ausserordentlich grosses publizistisches Echo namentlich in den dortigen Medien erfahren habe und auch in diesen Berichten der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin verschiedentlich erwähnt worden sei. Aus diesem Grunde befürchte sie asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden beziehungsweise Dritter im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat. E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 verwies das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres Asylgesuches an eine der Schweizer Empfangsund Verfahrenszentren, wobei dieses am 19. Juni 2007 in Vallorbe offiziell anhängig gemacht wurde. Am 21. Juni 2007 befragte das BFM die Beschwerdeführerin dort summarisch zu ihren Asylgründen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie habe immer noch dieselben Asylgründe, die sie bereits an früherer Stelle geltend gemacht habe. Gleichzeitig reichte sie eine vom 19. Juni 2007 datierende ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie ein, worin letzterer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit der polizeilichen Hausdurchsuchung am Wohnort ihres Sohnes am (…) unter anhaltenden Angstzuständen leide.

D-7000/2009 F. Mit Verfügung vom 20. März 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters vom 27. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuhalten, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Mit Begleitschreiben vom 2. April 2009 reichte der Rechtsvertreter unter anderem eine Faxkopie eines Berichtes aus der Zeitung J._______ vom 6. Mai 2005 inklusive einer französischen Teilübersetzung zu den Akten und stellte die Nachreichung des entsprechenden Originaldokumentes in Aussicht. H. Mit Urteil vom 6. April 2009 ([…]) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 27. März 2009 gut, hob die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht namentlich aus, bereits die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in ein Strafverfahren wegen Beteiligung an beziehungsweise wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation vor der E._______ involviert gewesen sei, stelle ein Ereignis dar, das – unter dem Aspekt einer Reflexverfolgung betrachtet – zumindest geeignet sein könnte, deren Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das besagte Strafverfahren in den Medien ein breites Echo ausgelöst und insbesondere auch im nahen Osten publizistisches Interesse geweckt habe. Auch die an verschiedene Staaten und insbesondere an Jemen gerichteten Rechtshilfeersuchen der Schweiz im Rahmen des besagten Strafverfahrens hätten dazu geführt, dass Jemen über die damaligen Verdachtsmomente der Schweiz gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin informiert sei. Vor diesem Hintergrund bestünden durchaus Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Jemen Verfolgungshandlungen seitens des jemenitischen Staates oder seitens Dritter ausgesetzt sein könnte. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. März 2009 mit keinem Wort erwähnt habe, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin am (…) durch das BFM selbst – mithin erstinstanzlich – Asyl gewährt worden sei. Gerade die Tatsache, dass diesem trotz Freispruch vom Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer (der al Qaida nahe stehenden) kriminellen Vereinigung Asyl gewährt worden sei, lasse auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin

D-7000/2009 Spielraum für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen trotz Freispruch ihres Sohnes Anstände mit den heimatlichen Behörden oder Dritten haben könnte. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf deren Gefährdung bestünden, damit begründet, ihre unsubstanziierten Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den jemenitischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und deswegen im Falle einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsse. Der Vorwurf unsubstanziierter Aussagen gehe jedoch fehl, da die neuen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich des dritten Asylantrags im EVZ Vallorbe gar nicht erhoben worden seien, sondern diese auf die entsprechende – allgemein gehaltene – Fragestellung im Rahmen ihrer dortigen Anhörung vom 21. Juni 2007 hin lediglich angegeben habe, immer noch dieselben Probleme wie bei ihrem letzten Asylgesuch zu haben. Darüber hinaus habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Anhörung im EVZ Vallorbe und der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids am 20. März 2009 förmlich keine Gelegenheit eingeräumt, sich bezüglich ihrer aktuellen Situation nochmals mündlich oder schriftlich zu äussern. I. Am 7. September 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie insbesondere geltend, sie wäre im Falle einer Rückkehr nach Jemen gefährdet, da ihr Sohn K._______, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, in den jemenitischen Medien als Terrorist bezeichnet worden sei. In einer Ausgabe einer jemenitischen Zeitung (J._______) vom 6. Mai 2005 sei auch sie selbst als Terroristin bezeichnet worden. Die jemenitischen Behörden hätten deswegen ihre dort verbliebenen Familienangehörigen wiederholt behelligt. Ihr in Jemen lebender Sohn L._______ sei in diesem Zusammenhang gar einmal inhaftiert, in der Folge aber wieder freigelassen worden. Im Rahmen dieser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer französischen Teilübersetzung des vorerwähnten Zeitungsberichts vom 6. Mai 2005 zu den Akten. Im Weiteren reichte sie ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. I._______ vom 6. April 2009 ein, worin dieser bestätigt, dass seine Patientin seit Erhalt des letzten ablehnenden Asylentscheids im März 2009 erneut unter starken Gefühlen von Abwesenheit, Verlassenheit, Depression, Traurigkeit, Verzweiflung sowie unter Schlaflosigkeit leide. Darüber hinaus bestätigt Dr. med. I._______, dass das seelische Gleichgewicht der Beschwerdeführerin seit ihrer Inhaftierung durch die Schweizer Behörden ernsthaft gestört sei (vgl. nachstehend Bst. K).

D-7000/2009 J. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 – eröffnet am 19. Oktober 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Relevanz beziehungsweise wegen der durch frühere Versuche, die Schweizer Asylbehörden zu täuschen, bedingten generellen Zweifelhaftigkeit der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. K. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 10. November 2009 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Vertreters, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben wurde dabei geltend gemacht, dass deren Beurteilung sich in der Tat nicht einfach gestalte, indessen namentlich zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und der Inhaftierung von ihr selbst und ihres Sohnes im (…) durch die J._______ schwer traumatisiert worden sei, wie der Bericht des sie behandelnden Psychiaters belege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren wurde der Beizug der Asylakten des Sohnes D._______ (N […]) beantragt. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (…) vom 20. Oktober 2009 bei. L. Mit Verfügung vom 19. November 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2009 zog der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts antragsgemäss die Asylverfahrensakten des Sohnes K._______ der Beschwerdeführerin (N […]) für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei. Darüber hinaus verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Demgegenüber wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-7000/2009 Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit ab. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2010 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Am 8. Januar 2010 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 6. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was in casu nicht zutrifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-7000/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5 und BVGE 2007/31 E. 5.2 f. sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7 – 10 und Nr. 32 E. 8.7). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht

D-7000/2009 widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr drittes Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Jemen zufolge der früheren Involvierung ihres Sohnes K._______ in ein in der Schweiz durchgeführtes Strafverfahren wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Al Qaida) der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 4.2 Tatsache ist, dass die Schweiz dem Sohn der Beschwerdeführerin am (…) Asyl gewährt hat, nachdem ihn das F._______ im (…) vom Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation freigesprochen hatte. 4.3 Das BFM begründete die Verneinung einer Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2009 unter anderem damit, sie habe weder in ihrer schriftlichen Eingabe vom 21. Mai 2007 noch in ihren Aussagen im EVZ Vallorbe anlässlich ihrer Erstbefragung vom 21. Juni 2007 (zum dritten Asylgesuch) konkrete Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem gegen ihren Sohn geführten Strafverfahren geliefert (a.a.O. S. 3 Mitte). Dieser Einwand der Vorinstanz muss relativiert werden: Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Kassationsentscheid vom 6. April 2009 erwogen hat, war der Vorwurf unsubstanziierter Aussagen der Beschwerdeführerin letztlich deswegen nicht haltbar, weil ihre neuen Asylgründe anlässlich ihres dritten Asylantrags im EVZ Vallorbe faktisch gar nicht erhoben worden sind: Sie hat dort laut den Ausführungen im Kassationsentscheid auf die entsprechende – allgemein gehaltene – Fragestellung im Rahmen ihrer

D-7000/2009 dortigen Anhörung am 21. Juni 2007 lediglich angegeben, immer noch dieselben Probleme wie beim letzten Asylgesuch zu haben (vgl. Kassationsentscheid vom 6.4. 2009 S. 9 f., E. 5.4.3). Sie hat damals also genau betrachtet einfach die damalige Suggestivfrage, ob die Gründe ihres letzten Asylgesuchs immer noch aktuell seien, bejaht (vgl. act. D10/8 S. 5 Ziff. 15), ohne dass zusätzliche Fragen gestellt worden wären. Ganz abgesehen hiervon hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2009 zusätzlich fest, das BFM wäre vor seinem Entscheid zumindest verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit zu geben, sich bezüglich ihrer aktuellen Situation mündlich oder schriftlich zu äussern (a.a.O. S. 10 E. 5.4.3 i.f.). 4.4 Letzteres hat die Vorinstanz nunmehr durch die neuerliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren aktuellen Asylgründen am 7. September 2009 nachgeholt (vgl. Sachverhalt Bst. I). 4.4.1 Die dortigen Aussagen der Beschwerdeführerin muten allerdings über weite Strecken unsubstanziiert und teilweise konfus an (vgl. nachfolgend act. D35/11). So erklärte sie auf die Anfangsfrage (unter "Anhörung zur Sache S. 5 F24), weshalb sie eine Rückkehr in ihre Heimat befürchte, ihr Sohn K._______ habe Probleme in Jemen gehabt, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könne. Auf die Bitte um Präzisierung (F25) erklärte sie, ihr Sohn habe Probleme mit einem Mann namens (…) gehabt. Ihr Sohn selbst (als während der Anhörung anwesende Vertrauensperson) korrigierte sie unmittelbar darauf dahingehend, er habe nicht mit dieser Person Probleme gehabt, sondern sei mit dieser zusammen gewesen. Auf die Zusatzfrage, ob ihre Furcht, nach Jemen zurückzukehren, etwas damit zu tun habe, dass ihr Sohn in der Schweiz Asyl erhalten habe, erwiderte sie: "Ja, klar, ich bin wegen meinem Sohn hier. Ich bin jetzt sehr alt. Ich habe nicht mehr lange zu leben" (F32). Auf die Frage, ob andere Familienmitglieder deswegen in Jemen auch Probleme gehabt hätten, erwiderte sie, die Behörden hätten sich bei M._______ (Tochter der Beschwerdeführerin in Jemen) nach K._______ erkundigt und ihrem Sohn L._______ "Probleme gemacht", worauf sich letzterer aus Angst oft habe verstecken müssen (F34). Nach ihrer (der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes K._______ ) Festnahme hätten die jemenitischen Behörden L._______ "noch mehr Probleme gemacht" (F35). Auf die Bitte um Präzisierung hin erklärte die Beschwerdeführerin, L._______ habe am Telefon Angst davor gehabt, genau zu erzählen, "was die Behörde genau mit ihm gemacht" habe (F36). Auf die Frage, ob L._______ auch einmal festgenommen worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dieser sei einmal im Gefängnis gewesen, aber wieder freigelassen worden und habe sich

D-7000/2009 dann aus Angst immer wieder versteckt (F39). Sie vermochte in der Folge aber weder die Frage zu beantworten, wann ihr Sohn L._______ festgenommen worden sei beziehungsweise wie oft er Probleme mit den jemenitischen Behörden gehabt habe (F40 und 42). Im Weiteren wusste die Beschwerdeführerin lediglich ergänzend nachzutragen, ihre Schwester N._______ habe am meisten Probleme mit den Behörden, weil sie mutig sei und den Behörden gegenüber erkläre, dass sie (in der Schweiz) keine Terroristen seien (F50 f.). N._______ sei deswegen auch schon bedroht, aber noch nie festgenommen worden (F52). Nach der Art der Drohungen befragt, verneinte die Beschwerdeführerin, etwas Genaueres darüber zu wissen. Sie "habe dies gar nicht mehr im Kopf" (F53). 4.4.2 All diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Fragen hinsichtlich einer allfälligen behördlichen Belästigung ihrer im Heimatland befindlichen Familienangehörigen wegen ihres Sohnes K._______ sind derart vage und teils ausweichend ausgefallen, dass sich der Eindruck aufdrängt, die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprächen nicht der Wahrheit. Zwar versucht ihr Rechtsvertreter, die geschilderten Wahrnehmungsschwächen seiner Mandantin dadurch zu erklären, dass sie aufgrund des aktenkundigen Berichts des sie behandelnden Psychiaters als Folge der Hausdurchsuchung der O._______ und ihrer und ihres Sohnes Inhaftierung anfangs (…) schwer traumatisiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 5 oben). Den Verfahrensakten ist indessen lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (…) von der E._______ im Zusammenhang mit dem gegen ihren Sohn und weitere Mitangeklagte eingeleiteten Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation als Auskunftsperson vorgeladen worden ist. Selbst wenn sie dabei kurzzeitig inhaftiert worden sein sollte, was aufgrund der Akten nicht erwiesen ist, erscheint nicht nachvollziehbar, wie dieses Vorkommnis hätte geeignet sein können, bei ihr eine derart nachhaltige Traumatisierung auszulösen. Die Arztzeugnisse von Dr. med. I._______ vom 19. Juni 2007 und vom 6. April 2009 sind demnach nicht geeignet, die unter E. 4.4.1 aufgelisteten Wahnehmungsschwächen beziehungsweise Erinnerungslücken als Folge einer Jahre zuvor erlittenen Traumatisierung in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. 4.4.3 Ebenfalls als unbehelflich erweist sich der vom Rechtsvertreter – gleichsam alternativ – ins Feld geführte Erklärungsversuch, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum ihrer Befragung am 7. September 2009 gefastet, weshalb sie damals unter Schwindelanfällen gelitten habe und müde gewesen sei, was die weitgehende Substanzlosigkeit ihrer damaligen Angaben erkläre (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte).

D-7000/2009 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung über Schwindelgefühle und Müdigkeit geklagt und diese dem Umstand zugeschrieben hat, aktuell zu fasten (vgl. act. D35/11 S. 4 F11). Nichtsdestotrotz fällt auf, dass sie in verschiedener Hinsicht absolut in der Lage war, konzise Antworten auf einzelne Fragen zu geben. So wusste sie etwa, dass sie ihr früheres Asylverfahren in C._______ durch einen schriftlichen Rückzug beendet hatte (a.a.O., F21), dass sie ihren Reisepass den Schweizer Asylbehörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben hat (a.a.O., F.6), ihre Identitätskarte angeblich bei einer Hausdurchsuchung in Jemen konfisziert worden ist (a.a.O., F11), ihre insgesamt zwölf Brüder und Schwestern alle noch in Jemen leben (a.a.O., F13), und ihr Sohn K._______ im Jahr (…) zehn Monate lang im Gefängnis war und sie ihn während sieben Monaten nicht besuchen durfte (a.a.O., F27). Vor dem Hintergrund des Gesagten können die substanzarmen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit behördlichen Behelligungen ihrer in Jemen verbliebenen Familienangehörigen wegen des in der Schweiz gegen ihren Sohn K._______ iniziierten Strafverfahrens auch nicht auf die Tatsache zurückgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Befragung vom 7. September 2009 gefastet hat. 4.4.4 Auch der Hinweis des Rechtsvertreters auf die geringe Bildung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 unten) macht ihre kargen Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation ihrer in Jemen verbliebenen Verwandten nicht verständlich, tangiert doch dieser Umstand im Kern die kognitive Fähigkeit, Erinnerungen stringent wiederzugeben, nicht. 4.4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die vagen und unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin über behördlicherseits erlittene Behelligungen Verwandter in Jemen im Ergebnis gegen eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen Reflexverfolgung wegen des Strafverfahrens ihres Sohnes K._______ in der Schweiz sprechen. 4.5 Hinzu kommt, dass die Festnahme des Sohnes K._______ in der Schweiz im (…) zeitlich derart weit zurückliegt, dass es von diesem Blickwinkel aus betrachtet äusserst unwahrscheinlich anmutet, dass die jemenitischen Behörden dessen Mutter heute noch in nennenswerter Weise behelligen könnten, zumal diese seit nunmehr 13 Jahren in der Schweiz weilt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Rechtsver-

D-7000/2009 treter erstmals am 2. April 2009 eingereichte Faxkopie eines Berichtes aus der Zeitung J._______ vom 6. Mai 2005 inklusive einer französischen Teilübersetzung nichts zu ändern, worin unter anderem darüber berichtet wird, am (…) seien in der Schweiz die letzten drei der Beteiligung an den Bombenattentaten in Riad Angeklagten, darunter auch die Beschwerdeführerin, freigelassen worden. Zum einen handelt es sich dabei um einen Zeitungsartikel, der mittlerweile vor mehr als sieben Jahren erschienen wäre, weshalb a priori wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin deswegen noch einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage persönlich nie Angeklagte in besagtem Strafprozess und ebensowenig bis am (…) in diesem Zusammenhang inhaftiert war, weshalb auch an der Authentizität des besagten Artikels erhebliche Zweifel bestehen. 4.6 Im Weiteren bleibt anzumerken, dass es angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Fragilität a priori wenig wahrscheinlich anmutet, dass die jemenitischen Behörden ihr Augenmerk auf ihre Person richten würden, zumal von ihr bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht einmal der Anschein einer Gefährlichkeit ausgeht. 4.7 Gegen die Glaubhaftigkeit einer von der Beschwerdeführerin ernsthaft zu gewärtigenden künftigen Reflexverfolgung spricht schliesslich die Tatsache, dass sie die Schweizer Asylbehörden in der Vergangenheit bereits durch ihren Versuch, ihren zeitweiligen Aufenthalt in C._______ zu verschleiern und stattdessen zu behaupten, nach Jemen zurückgekehrt und dort ihres Sohnes K._______ wegen behelligt worden zu sein, zu täuschen versucht hat, was zumindest indiziell gegen ihre generelle Glaubwürdigkeit spricht. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuell zu gewärtigende Reflexverfolgungsgefahr in Jemen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-7000/2009 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 5.3 Demgegenüber erübrigen sich vorliegend weitergehende Ausführungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, da diese zufolge der am 15. Oktober 2009 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. J) gegenstandslos geworden sind. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren indessen nicht aussichtslos waren, ist das am 10. November 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7000/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

D-7000/2009 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2012 D-7000/2009 — Swissrulings