Abtei lung IV D-7000/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7000/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ stellte am 8. Mai 2000 und die Beschwerdeführerin B._______ am 4. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) wies mit Verfügungen vom 19. April 2002 beziehungsweise 12. Februar 2003 beide Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden angeordnet. Die dagegen erhobenen Beschwerden sowie die in der Folge eingereichten Revisions- und zwei Wiedererwägungsgesuche führten zu keinem anderen Ergebnis. B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie in der Hauptsache die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo sei ihnen zunächst angesichts des Alters der mittlerweile drei in der Schweiz geborenen Kinder nicht zumutbar. Zudem verfügten sie nicht über ein genügendes soziales Netz im Heimatstaat. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Situation in Kinshasa sei es für die Beschwerdeführenden aussichtslos, ein genügendes Einkommen für Essen, medizinische Versorgung etc. zu erwirtschaften. In der Schweiz seien die Beschwerdeführenden gut integriert. Zur Stützung der Vorbringen wurden diverse Unterlagen eingereicht, nämlich ein Kündigungsschreiben betreffend den (Schwieger-)Vater, eine Pensionskassenabrechnung und eine "Demande de Pension de Retraite" betreffend die (Schwieger-)Mutter, die Kopie einer Geburtsanzeige von E._______, zwei Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers, ein Zertifikat "Interkulturelles Training" der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung der Kindertagesstätte ("..."). C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die D-7000/2008 Verfügungen vom 19. April 2002 und 12. Februar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 3. November 2008 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008, es seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anzuordnen und den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde lagen die schon im Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel betreffend den (Schwieger-)Vater und die (Schwieger-)Mutter in Kopie bei. E. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit vorsorglicher Massnahme vom 11. November 2008 den Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender Verfügung aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-7000/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be- D-7000/2008 schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zumutbar sei. 5.2 Vorneweg ist darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten Wiedererwägungs- und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren zu den geltend gemachten Veränderungen im heimatlichen familiären Beziehungsnetz (Arbeitslosigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin in ihr Dorf) Stellung genommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 11. April 2008 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien zwar vage und unbelegt geblieben, selbst wenn die entsprechenden Angaben jedoch der Wahrheit entsprächen, lebten gemäss eigenen Angaben im ersten Asylverfahren mindestens noch mehrere Geschwister und Halbgeschwister der Beschwerdeführenden in Kinshasa, weshalb nach wie vor von einem grossen familiären Beziehungsnetz auszugehen sei. Die erneuten, gleichlautenden Vorbringen (einschliesslich der eingereichten Belege) erweisen sich damit im vorliegenden Verfahren als unbeachtlich. Es liegen diesbezüglich keine Wiedererwägungsgründe vor. Dasselbe gilt in Bezug auf die Situation der beiden älteren Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit einer Rückkehr für die (...)- und (...)jährigen Söhne der Beschwerdeführenden bereits im Urteil vom 11. April 2008 geprüft. Die Einreichung der Bestätigung über den Besuch einer Kindertagesstätte an drei Tagen pro Woche ändert daran nichts. 5.3 Eine veränderte Sachlage wird hingegen insoweit geltend gemacht, als am 25. August 2008 die Tochter E._______ geboren D-7000/2008 wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass sich die Belastung für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland durch die zusätzliche Sorge für ihr drittes Kind erhöht. Hingegen ist weder dargetan noch ersichtlich, welche Gründe unter Berücksichtigung des Aspektes des Kindeswohls gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprächen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 11. April 2008 hinsichtlich der beiden älteren Kinder ausgeführt hat, sind bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs über die Situation hinaus, wie sie sich bei einer Rückkehr in das Heimatland ergeben würde, sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf die Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen, wobei namentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f.). Nicht zuletzt sind die sich nach einer Analyse der Situation, die sich im Heimatland ergäbe, damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 18). Der rund drei Monate alte Säugling befindet sich noch in vollumfänglicher Abhängigkeit von seinen Eltern, insbesondere von der Mutter. Eine Rückkehr nach Kinshasa hat somit nicht zur Folge, dass das Kind aus seiner sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen würde. Es sprechen zudem auch keine medizinischen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz, zumal allfällige medizinische Kontrollen des Säuglings und der Mutter auch in Kinshasa durchgeführt werden können und vorliegend keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht werden. Dass die Tochter der Beschwerdeführenden – und mit ihr auch ihre Geschwister – bei einer Rückkehr nach Kinshasa generell nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz gelangen können, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 5.4 Was sodann die allgemeine Situation in der Demokratischen Republik Kongo anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im letzten D-7000/2008 Wiedererwägungsverfahren, datierend vom 11. April 2008, verwiesen werden. Anzufügen bleibt immerhin, dass das Wiederaufflammen des Konfliktes im Osten der Demokratischen Republik Kongo nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr der aus Kinshasa stammenden Beschwerdeführenden führt. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Was schliesslich die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz anbelangt, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage generell nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...]) vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die vom zuständigen Kanton allenfalls geforderten Dokumente zu beschaffen, liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführenden. 8. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Da die Begehren der Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als D-7000/2008 aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). 10. Mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides fällt die am 11. November 2008 durch den Instruktionsrichter angeordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin. (Dispositiv nächste Seite) D-7000/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die mit vorsorglicher Massnahme vom 11. November 2008 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9