Abtei lung IV D-6997/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6997/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. September 2010 – eröffnet am 15. September 2010 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, wobei dieser Entscheid die am 6. Juli 2010 durch das BFM unmotiviert verfügte Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ ersetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2010 und um Zuweisung an den Kanton D._______ ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie verfüge im Kanton D._______ über Verwandte – einen „Onkel“ (sie sei die Tochter des Sohnes der Tante des Vaters dieses „Onkels“) und dessen Eltern und Geschwister sowie eine Tante mütterlicherseits – und ersuche deshalb um Unterbringung in diesem Kanton, damit sie bei ihren Angehörigen, von denen sie persönlich betreut und unterstützt werde, leben könne, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR D-6997/2010 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der D-6997/2010 Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), D-6997/2010 dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und die gemäss ihren Angaben im Kanton D._______ wohnhaften Verwandten keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als „Onkel“ bezeichneten Verwandten vorab festzuhalten ist, dass es sich nicht um einen Onkel im Sinne der schweizerischen Rechtsauffassung – Bruder eines Elternteils – und somit nicht um einen nahen Verwandten handeln dürfte (vgl. [Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis gemäss den Befragungen und der Beschwerdeschrift]), dass indes der effektive Verwandtschaftsgrad offen bleiben kann, da angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie den „Onkel“ vor der Einreise in die Schweiz lediglich einmal anlässlich einer Ferienreise desselben im Jahr (...) in Sri Lanka getroffen habe, und dieser über ihre Reise in die Schweiz vorgängig auch nicht informiert gewesen sei (vgl. A13 S. 8), von vornherein nicht von einer nahen, bereits vor der Einreise tatsächlich gelebten, engen Beziehung gesprochen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der zeitweilige Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei dem „Onkel“ nach der Einreise in die Schweiz nichts zu ändern vermag, dass bezüglich der erst auf Beschwerdeebene erwähnten Tante mütterlicherseits ebenfalls nicht von einer tatsächlich gelebten, engen Beziehung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin diese Verwandte im Rahmen der Erstbefragung vom 15. Juni 2010 mit keinem Wort erwähnte beziehungsweise ausführte, sie wisse nicht, ob ihre Eltern Geschwister hätten (vgl. A1 S. 4), dass es sich damit erübrigt, die angekündigte Nachreichung des Namens und der Adresse der Tante abzuwarten, wobei anzumerken bleibt, dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin zur spontanen Namensnennung offenbar nicht in der Lage war, obwohl sie zu der Tante angeblich Kontakt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 10), D-6997/2010 dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie benötige als (...) in einem fremden Land die Unterstützung ihrer hier wohnhaften Verwandten, davon auszugehen ist, sie sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei ihren Angehörigen zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden, zumal es ihr auch ohne Kantonswechsel möglich ist, weiterhin per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten, dass die Beschwerdeführerin überdies auch von der zuständigen (Behörde) des Kantons C._______ Betreuung und Unterstützung erhält, dass aufgrund des Gesagten weder von einer nahen und tatsächlich gelebten Beziehung zu den ausserhalb der Kernfamilie stehenden Verwandten in der Schweiz noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es sich aufgrund der (...) der Beschwerdeführerin indessen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-6997/2010 (Dispositiv nächste Seite) D-6997/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 8