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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2017 D-6991/2017

13 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,645 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6991/2017

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).

D-6991/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 8. November 2017 aufgrund einer Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) feststellte, dass er bereits am (…) in Deutschland um Gewährung von Asyl ersucht hatte, dass am 14. November 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anlässlich welcher der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer am 21. November 2017 anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er betonte, nicht zurück nach Deutschland zu wollen, da er dort Probleme mit gewissen Personen – jedoch nicht mit den Behörden – habe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Asylgesuch sei in Deutschland abgewiesen worden, allerdings habe er keine Beschwerde gegen den negativen Entscheid erhoben, sondern sei direkt in die Schweiz gereist und habe hier ein neues Asylgesuch gestellt, dass er im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden angab, an Schlafproblemen zu leiden, zudem [Krankheit] und [Krankheit], dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Arztbericht des Ambulatoriums (…) vom 21. November 2017 zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer (…) festgestellt wurden,

D-6991/2017 dass das SEM vor diesem Hintergrund ein Dublin-Verfahren einleitete und die zuständige deutsche Behörde am 27. November 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte, dass die zuständige deutsche Behörde das Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO guthiess, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (eröffnet am 5. Dezember 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Abgleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am (…) in Deutschland um Asyl ersucht habe, dass gestützt darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs am 21. November 2017 zu Protokoll gegeben habe, in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn sein Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sei,

D-6991/2017 dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ferner festgehalten wurde, dass Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Deutschland nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass somit nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatrespektive Herkunftsstaat überstellt werde, dass in Deutschland keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem bekannt seien, dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen, dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden, dass zu seinem Gesundheitszustand festzuhalten sei, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche

D-6991/2017 medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass keine Hinweise vorlägen, wonach ihm Deutschland eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trage, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde, dass zu seinen Problemen in Deutschland mit Drittpersonen anzumerken sei, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, wenn er sich in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte oder sogar solche erleide, dass demnach keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung beantragte sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da er bedürftig und die Beschwerde nicht aussichtslos sei,

D-6991/2017 dass er insbesondere geltend machte, in Deutschland private Probleme mit Drittpersonen zu haben, dass es ihm deshalb nicht möglich sei, in einer Asylunterkunft in Deutschland zu wohnen, da er dort Kontakt zu diesen Personen hätte, dass zudem sein Asylgesuch in Deutschland bereits abgewiesen worden sei, weshalb er durch eine Wegweisung nach Deutschland anschliessend nach Georgien weggewiesen würde, dass er in Georgien jedoch nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten würde und insbesondere an Leib und Leben bedroht wäre, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6991/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass somit im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,

D-6991/2017 dass aufgrund der Aktenlage zudem davon auszugehen ist, er habe sein Asylgesuch in Deutschland zurückgezogen (vgl. dazu die Zustimmungserklärung der zuständigen deutschen Dublin-Behörde, in welcher auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO verwiesen wird), dass er gemäss Aktenlage weder in die Heimat zurückgekehrt ist noch das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten anderweitig verlassen hat, sondern von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) zweifelsohne Deutschland für seine Person zuständig ist, was von Deutschland im Rahmen der Erklärung vom 29. November 2017 denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass vom Beschwerdeführer weder etwas geltend gemacht wird noch aufgrund der Aktenlage etwas ersichtlich ist, was in rechtserheblicher Weise gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung nach Deutschland sprechen würde, dass bezüglich der geltend gemachten privaten Probleme mit Dritten in Deutschland mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen ist, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gilt und dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit offen steht, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dass bezüglich seines Gesundheitszustandes festzuhalten ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten

D-6991/2017 psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Asylgesuch in Deutschland bereits abgewiesen worden sei, weshalb ihm bei einer Wegweisung nach Deutschland anschliessend eine Wegweisung nach Georgien drohe, wo er jedoch nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten würde und insbesondere an Leib und Leben bedroht wäre, zu entgegnen ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wie im Übrigen auch des vorerwähnten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (von Deutschland ratifiziert am 2. August 1976; dort in Kraft getreten am 24. Januar 1977), und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt wird, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-6991/2017 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6991/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Nira Schidlow

Versand:

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