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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2014 D-6991/2013

13 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,733 parole·~9 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6991/2013

Urteil v o m 1 3 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).

D-6991/2013 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe in englischer Sprache vom 20. Oktober 2010 (Eingang Botschaft: 2. November 2010) reichte die Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein, welches mit internem Beschluss vom 26. November 2010 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. A.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2012 seine Haftentlassung (…) bekannt gegeben hatte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen. B. Auf Einladung vom 23. Februar 2012 fand am 5. März 2012 in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. C. Im Anschluss an die Befragung reichte der Beschwerdeführer verschiedene weitere Eingaben bei der Botschaft ein, die jeweils dem BFM übermittelt wurden. D. D.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus B._______ stammend – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2005 B._______ aufgrund der damaligen Kämpfe verlassen und sich ins Vanni-Gebiet begeben, wo er im Jahr 2008 von den Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. An den Kämpfen habe er nicht teilgenommen, er sei lediglich für die Betreuung von Verwundeten und für den Bau von Bunkern eingesetzt worden. Im Mai 2009 sei er auf dem Weg zum Armeelager, wo er sich der sri-lankischen Armee habe ergeben wollen, von den Sicherheitskräften festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei er wiederholt misshandelt worden. Infolge der erlittenen Misshandlungen habe er bleibende Verletzungen des Gehörs erlitten. Im Februar 2010 sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Während seines Aufenthalts in diesem Gefängnis habe seine Mutter eine Grundrechtklage erhoben. Nach deren Gutheissung sei er im November 2011 aus dem Gefängnis freigelassen worden. Danach habe er sich nach C._______ begeben, wo er geheiratet habe. Er sei immer wieder von den sri-lankischen Behörden, insbesondere vom Sicherheitsdienst CID und der Armee befragt und behelligt worden. Auch telefo-

D-6991/2013 nisch sei er mehrmals bedroht worden. Aus diesem Grund habe er sein Zuhause verlassen und sei in ein anderes Haus gezogen. Dort habe er erfahren, dass er Anfang März 2013 von Soldaten an seinem früheren Wohnort gesucht worden sei. Aus diesen Gründen ersuche er die Schweiz um Schutz. D.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 28. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt und ihm am 2. November 2013 eröffnet. F. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. November 2013 (Eingangsstempel der Botschaft) erhob der Beschwerdeführer in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013. Am 4. Dezember 2013 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher, Mitglieder seiner Familie würden bedroht und gesucht und er selbst fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG, SR 173.32 beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-6991/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein

D-6991/2013 anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Das BFM hält richtigerweise fest, dass die von ihm geltend gemachten Ereignisse vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssten, welche während und nach der Beendigung des Bürgerkrieges geherrscht hätten, seine Haft im Zeitpunkt der Verfügung bereits zwei Jahre zurückgelegen habe und mit seiner Freilassung auf richterliche Anweisung hin als beendet zu betrachten sei. Daraus folgerte das BFM zu Recht, dass es aktuell keine konkret belegten Anhaltspunkte dafür gebe, ihm könnten deswegen noch irgendwelche persönliche Nachteile drohen. Im Weiteren ist mit der Einschätzung des BFM einig zu gehen, wonach die von ihm für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung geltend gemachten Vorfälle aufgrund ihrer Art und Intensität keine erhebliche Verfolgung darstellten, die für die Gewährung der Einreise in die Schweiz erforderlich seien. Zudem ist von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor einer allfälligen Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Für eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus den während der Haft erlittenen Verletzungen keine Einreiserelevanz herleiten. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, inskünftig solchen

D-6991/2013 Nachteilen ausgesetzt zu werden, da er bislang sein Heimatland nicht verlassen und insbesondere bisher auch nicht geltend gemacht hat, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. 5. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6991/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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