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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2018 D-6985/2015

24 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,745 parole·~29 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 6

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6985/2015

Urteil v o m 2 4 . Januar 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), und die Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am 6. März 2013, Mongolei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 / N (…).

D-6985/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. August 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Anlässlich der dort durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin (A._______) und ihrer Tochter (B._______) vom 28. August 2015 sowie der Anhörungen der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015, fortgeführt am 7. Oktober 2015, und der Tochter vom 7. Oktober 2015 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Sie seien in F._______ im (…) Bezirk wohnhaft gewesen, von wo aus sie am 14. August 2015 ausgereist seien. Dort hätten sie zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater der Kinder (im Folgenden: Ehemann) gewohnt. Dieser habe mit seinen zwei Brüdern Landwirtschaft in G._______ betrieben, wo er sich im Sommer jeweils aufgehalten habe. Er sei (…) der Mongolei gewesen, habe aber keiner politischen Partei angehört. A.b Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Frühjahr 2014 kein Bankdarlehen für den Kauf von Getreidesaatgut erhalten hätten, hätten sie sich von einem chinesischen Staatsangehörigen 600 Mio. Tugrik (auch Tögrög [Anmerkung des Gerichts]) ausgeliehen. Normalerweise hätten sie ihr ganzes Getreide dem Staat verkauft. Ab September 2014 habe der Staat die Abnahme jedoch verweigert. Daraufhin habe der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Widerstand aufgerufen und zusammen mit anderen Bauern aus der Gegend Kundgebungen wegen der verweigerten Abnahme ihrer Ernte organisiert, an denen er bis zum 2. Januar 2015 täglich teilgenommen habe. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass er während der Zeit der Kundgebungen ständig Drohanrufe bekommen habe, auch vom Staatssicherheitsdienst, um ihn von weiteren Kundgebungsteilnahmen abzuhalten. Am (…) 2015 sei er dann zu einem von der Regierung einberufenen Treffen zwischen den Gewerkschaften, Bauern und der Regierung gegangen. Die Beschwerdeführerin habe noch am selben Tag nach dem Treffen mit ihm telefoniert, wobei er ihr gesagt habe, dass das Treffen erfolglos gewesen sei und er nach Hause zurückkomme. Tatsächlich sei er aber nicht zurückgekehrt, weshalb sie sich an die Polizei gewandt habe. Am (…) 2015 habe die Polizei seinen Leichnam gefunden und die Beschwerdeführerin habe ihren Mann identifiziert. Der Leichnam habe blaue Flecken aufgewiesen, die auf einen Tod durch Fremdeinwirkung hätten schliessen lassen. Nach der Analyse des Rechtsmediziners

D-6985/2015 sei ihr Mann aber an einer Alkoholvergiftung gestorben. Da sie dem Befund der Rechtsmedizin nicht geglaubt habe, zumal ihr Ehemann nie Alkohol getrunken habe, habe sie sich an diverse Stellen gewandt, indessen seien sämtliche Bemühungen erfolglos geblieben. A.c Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der chinesische Darlehensgeber habe die gewährte Darlehenssumme zurückverlangt. Um die geschuldete Darlehenssumme von 600 Mio. Tugrik zurückzahlen zu können, habe sie die Traktoren, die Felder und alles, was ihnen gehört habe, verkaufen müssen. Indessen habe sich Ende Juni 2015 der Anwalt des Darlehensgebers bei ihr gemeldet und – nach ihrer Meinung zu Unrecht – Zinseszinsen in Höhe von knapp 400 Mio. Tugrik gefordert. Sie habe dem Anwalt gesagt, sie könne die Zinseszinsen nicht zurückzahlen. In der Folge seien ständig, alle zwei bis drei Tage, Leute bei ihr erschienen, die die Summe zurückgefordert hätten. Diese hätten unter anderem die Haustür eingetreten, ihren Hund getötet und die Tochter verfolgt und belästigt. Die Geldeintreiber hätten ihr angeboten, die Schulden dadurch zu begleichen, dass sie ihre Tochter zur Prostitution nach Malaysia schicke. Sie und die Tochter hätten sich wegen der Bedrohungen durch die Geldeintreiber telefonisch an die Polizei gewandt, die ihnen aber nicht geholfen habe. Sie hätten sich vor der Ausreise zudem eine Woche in einem Zentrum gegen Gewalt aufgehalten, wo sie aber ebenfalls keine weitere Hilfe erhalten hätten. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – frühestens eröffnet am 23. Oktober 2015 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-6985/2015 Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vorgebracht, die Schweiz sei nicht ausreichend über die schlechte Menschenrechtslage in der Mongolei informiert. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt drei Mal befragt worden zu ihren Asylgründen. Bei der zweiten Befragung sei die Dolmetscherin, da diese nicht alles verstanden habe, immer wieder korrigiert worden. Sie habe vor der Ausreise bei sich zu Hause einen Koffer mit all ihren vorhandenen Dokumenten bei einer Nachbarin untergestellt. Sie werde die Nachbarin bitten, wichtige Dokumente aus dem Koffer in die Schweiz zu schicken. Sie wisse nicht mehr genau, was sich im Koffer befinde. Sie benötige deshalb Zeit, um die Dokumente einzureichen. D. Mit Schreiben vom 2. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2017 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel sowie etwaige andere Nachweise für ihre Vorbringen einzureichen. Zudem wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung eingeräumt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2017 eine Fürsorgebestätigung vom 20. September 2017 ein. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der am 12. Oktober 2017 endenden Frist zur Beschaffung von Beweismitteln bis zum 1. November 2017 mit der Begründung, sie sei dabei, sich rechtliche Unterstützung zu suchen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 wies das Gericht das Gesuch um Fristerstreckung ab. I. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 informierte die Beschwerdeführerin, sie habe wegen der in der Mongolei zurückgelassenen Dokumente eine alte Schulfreundin im Heimatland kontaktiert, die daraufhin diesen Sommer bei der ehemaligen Nachbarin der Beschwerdeführerin vorbeigegangen

D-6985/2015 sei wegen des Koffers mit den Dokumenten, den die Beschwerdeführerin dort untergestellt habe. Leider wohne ihre Nachbarin nicht mehr an der Adresse, sondern die Tochter der Nachbarin mit ihrem Ehemann. Diesem sei nichts über den Koffer mit den Dokumenten bekannt. In dem Schreiben der Beschwerdeführerin wurde auf die beiliegenden Kopien von Bildschirm-Fotos der diesbezüglichen Internet-Kommunikation der Beschwerdeführerin mit ihrer Schulfreundin samt Übersetzung und auf einen Ausdruck der Kontaktdaten der Freundin von deren Netzwerk-Internet-Seite verwiesen im Hinblick auf eine allfällige Kontaktaufnahme durch das Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-6985/2015 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod ihres Ehemannes den Rechtsweg beschritten habe, um die genauen Hintergründe zu erfahren, und in diesem Zusammenhang eine Zeit lang behelligt worden sei. Auch sei nicht grundsätzlich anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen der Kreditrückzahlung ab Juni 2015 Übergriffen von Drittpersonen ausgesetzt gewesen seien. Allerdings sei es als unglaubhaft zu erachten, dass zwischen den beiden Vorbringen ein sachlicher Kausalzusammenhang bestehe. Es sei also unglaubhaft, dass, wie behauptet, die Übergriffe im Zusammenhang mit der Geldeintreibung in Wahrheit von der demokratischen Partei ausgegangen seien, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, die genauen Umstände des Todes des Ehemannes gerichtlich klären zu lassen und öffentlich zu machen. Auch das behauptete Ausmass der Übergriffe und die Verweigerung des Schutzes durch die mongolischen Behörden seien nicht glaubhaft. Es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin in

D-6985/2015 der BzP noch beide Ereignisse voneinander unabhängig dargestellt habe und diese erst in der zweiten Anhörung in Zusammenhang gestellt habe, weshalb diese Variante als konstruierte Geschichte zu werten sei. In der BzP habe es noch geheissen, die Zinseszinszahlung sei vertraglich vereinbart gewesen. In der Anhörung aber sei der Vertrag als fingiert bezeichnet worden, die demokratische Partei habe sich die Schulden nur ausgedacht, um die Beschwerdeführerin aus dem Verkehr zu ziehen. Auch sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Art und Intensität der Verfolgungshandlungen im Verlaufe des Verfahrens um wesentliche Elemente sukzessiv erweitert hätten. Dies betreffe die Häufigkeit und das Ausmass der Übergriffe der mongolischen Männer, die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erst in den Anhörungen angesprochen worden seien. Auch der Aufenthalt im Zentrum gegen Gewalt werde von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung erwähnt, von der Tochter sogar erst auf Nachfrage in der Anhörung geschildert. Angesichts der Erheblichkeit der Eingriffe und der Notwendigkeit der Zuflucht im Zentrum gegen Gewalt sei es nicht plausibel, dass diese Vorfälle nicht bereits vorher angesprochen worden seien. Auch die Aussagen zum verweigerten polizeilichen Schutz und der fehlenden Einschaltung der Polizei wirkten wenig überzeugend. Ebenso erscheine die fehlende Hilfeleistung durch das Zentrum gegen Gewalt und die Tatsache, dass dieses Zentrum nicht die Polizei eingeschaltet habe, unrealistisch. Insgesamt seien die Vorbringen, von Angehörigen der demokratischen Partei verfolgt worden zu sein, beziehungsweise die Behauptung, dass die mongolischen Strafbehörden mit diesen unter einer Decke steckten und daher der polizeiliche Schutz verweigert worden wäre, als unglaubhaft zu erachten. 3.2 Weiter erwog die Vorinstanz, an der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Ehemann sei Opfer eines politischen Mordes geworden, bestünden auch einige Zweifel, da es sich um blosse Mutmassungen handle. Die unterbliebene Einreichung jeglicher Dokumente, obwohl die Beschwerdeführerin angeblich im Besitz entsprechender Beweismittel sei, lasse vermuten, dass die wahren Hintergründe des Todes den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten werden sollten. Auch die Beweggründe zum Rückzug der Klage vor dem Obergericht blieben widersprüchlich. Kaum vorstellbar sei auch, dass die Anwältin für Menschenrechte der Beschwerdeführerin die Hilfe verweigert und dass die Beschwerdeführerin die pauschalen Antworten so hingenommen habe. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel machen können, warum angeblich die mongolischen

D-6985/2015 Strafbehörden der Beschwerdeführerin die Aufklärung der Todesumstände des Ehemannes verweigert hätten. Die vermeintlichen telefonischen Bedrohungen, die die Beschwerdeführerin nach Klageerhebung im Februar 2015 erhalten habe und die vermutlich von Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes ausgegangen seien, hätten überdies zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Monate zurückgelegen, weshalb sie nicht mehr unmittelbar ausreise- und asylrelevant gewesen seien. Zudem seien für die Ausreise ohnehin die ab Juni 2015 erfolgten Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ausschlaggebend gewesen, nicht die telefonischen Bedrohungen. Die behaupteten Übergriffe durch die mongolischen Männer zwischen Juni 2015 und der Ausreise im August 2015 seien aber nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt, sondern im Zusammenhang mit dem Kredit. Auch sei die Mongolei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden, weshalb die behauptete Unerreichbarkeit der mongolischen Behörden und eine Verweigerung des staatlichen Schutzes nicht plausibel erschienen. 4. Die Beschwerdeseite hielt auf Beschwerdeebene an ihren Vorbringen fest und machte Übersetzungsprobleme in der Befragung und den Anhörungen geltend. Der Beschwerdeführerin sei es leider nicht möglich, die Dokumente aus dem Heimatland zum Nachweis ihrer Vorbringen zu beschaffen. 5. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Übersetzerin habe die Fragen nicht gut verstanden oder die Antworten nicht korrekt auf Deutsch sagen können, weshalb sie von den anderen Anwesenden immer wieder korrigiert worden sei, ist darin keine mangelhafte Übersetzung zu sehen. Auch wenn die anlässlich der Anhörung vom 14. September 2015 anwesende Hilfswerkvertretung anmerkte, der Dolmetscher scheine zum Teil die Fragen der Sachbearbeiterin nicht gut verstanden zu haben und habe wiederholt nachfragen müssen (vgl. Akten SEM A 11 letzte Seite), genügt dies nicht, die Übersetzungsleistung grundsätzlich in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht richtig verstanden und/oder übersetzt worden wären, ergeben sich aus den Akten nicht. Zudem besteht für das Gericht – insbesondere angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG) – kein Anlass, im Heimatland der Beschwerdeführenden Abklärungen zu tätigen oder Dokumente zu beschaffen. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich

D-6985/2015 nicht möglich gewesen sein sollte, ihre zurückgelassenen Unterlagen erhältlich zu machen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie solche beziehungsweise allenfalls deren Kopien nicht hätte beschaffen können, etwa beim erwähnten Zentrum gegen Gewalt, bei der Menschenrechtsanwältin oder staatlichen Stellen. 6. 6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nach vorgenommener Gesamtwürdigung, insbesondere angesichts vorhandener Ungereimtheiten, fehlender Substanz und Widersprüche, als unglaubhaft. 6.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nicht geglaubt werden kann, zwischen den für die Ausreise der Beschwerdeführenden als relevant vorgebrachten Bedrohungen durch die Geldeintreiber wegen der fehlenden Kreditrückzahlung und den vorher erfolgten Behelligungen wegen der eingeleiteten rechtlichen Schritte zur Klärung der Todesursache des Ehemannes bestehe ein sachlicher Kausalzusammenhang.

D-6985/2015 Das SEM hebt zu Recht hervor, dass zwar einzelne Vorbingen durchaus stattgefunden haben könnten wie die Einleitung rechtlicher Schritte zur Klärung der Todesursache des Ehemannes und in der Folge erlebte Behelligungen. Auch Übergriffe durch Geldeintreiber wegen einer fehlenden Kreditrückzahlung sind durchaus denkbar. Unglaubhaft ist aber der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den beiden Vorbringen, wonach die Übergriffe der Geldeintreiber durch die demokratische Partei initiiert seien, da die Beschwerdeführerin daran hätte gehindert werden sollen, den Tod des Ehemannes gerichtlich klären zu lassen und an die Öffentlichkeit zu bringen. Auch das Ausmass der Übergriffe durch die Geldeintreiber und die Verweigerung des Schutzes durch die mongolischen Behörden erscheinen unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat in der BzP beide Ereignisse voneinander unabhängig dargestellt und erst in der Anhörung in Zusammenhang gesetzt, was klarerweise nachgeschoben wirkt. In der BZP stellte die Beschwerdeführerin die Ereignisse als getrennte Geschehen dar. In dem Vertrag, den ihr Ehemann mit dem Kreditgeber geschlossen habe, seien für den Fall der verspäteten Rückzahlung Zinseszinsen vereinbart gewesen (vgl. act. 4, S. 9). Erst in der Anhörung hiess es, die Zinseszinsen seien von der demokratischen Partei ausgedacht gewesen, um die Beschwerdeführerin an der weiteren rechtlichen Klärung der Todesumstände des Ehemannes zu hindern und um sie ins Gefängnis zu bringen (vgl. act. A11, S. 17, 18). Der Vertrag sei fingiert gewesen (vgl. act. A11, S. 18). Es mutet eigenartig an, dass in der BzP nicht einmal andeutungsweise von der demokratischen Partei als Urheberin hinter den Übergriffen der Geldeintreiber die Rede ist, wodurch die in der Anhörung geschilderte Version konstruiert erscheint. Auch dass der Ehemann durch die demokratische Partei umgebracht worden sein soll, sagte die Beschwerdeführerin in der BzP noch nicht, dort hiess es noch allgemein, die Regierung stecke dahinter (vgl. act. A4, S. 10). Grundsätzlich erscheint es schwer vorstellbar, dass der Ehemann als einer der Organisatoren der Proteste Opfer eines politischen Mordes geworden sein soll. So kann die Beschwerdeführerin die Motive für einen vermeintlichen politischen Mord auch nicht überzeugend erklären. Es handelt sich eher um Mutmassungen ihrerseits (vgl. A11, S. 20). Auch seien die Kundgebungen nach der vermeintlichen Ermordung des Ehemannes noch bis Ende März weitergegangen (vgl. act. A11, S. 6, 7, 10), weshalb es unglaubhaft erscheint, er sei als einer der Organisatoren wegen der Proteste umgebracht worden. Auch da ihr Ehemann keiner politischen Partei

D-6985/2015 angehört habe, sondern einzig im (…) gewesen sei (vgl. act. A11, S. 10), erscheint es unglaubhaft, dass er wegen seiner politischen Anschauungen Opfer eines Mordes durch Regierungsmitglieder gewesen sein soll. Auffällig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin keinerlei schriftliche Dokumente eingereicht hat bezüglich ihrer Abklärungen zur Todesursache des Ehemannes und der Klagen bei den Gerichten, die einen politischen Mord beziehungsweise die Behinderung durch die Justiz belegen würden. Zwar sagt sie einmal aus, sie habe überhaupt keine schriftlichen Dokumente von den heimatlichen Behörden erhalten (vgl. A11, S. 19). Da sie an anderer Stelle angegeben hatte, sie habe alle Materialien zum Attentat gesammelt und beim Obergericht eingereicht (vgl. act. A11, S. 13), müsste sie schriftliche Dokumente in ihrem Besitz gehabt haben. Auch in der Beschwerde vom 30. Oktober 2015 war von Dokumenten zum Tod des Ehemannes die Rede, die sie in einem Koffer bei einer Nachbarin deponiert habe. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 unter Beilage von Ausdrucken der Internet-Kommunikation mit ihrer Freundin im Heimatland, sich im Juni 2017, also fast zwei Jahre später, erfolglos um die Beweismittel bemüht zu haben. Es wirft zum einen Fragen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf, dass sie sich nicht, wie in der Beschwerde von Oktober 2015 angekündigt, gleich um die vermeintlich vorhandenen heimatlichen Beweismittel bemüht hat, sondern erst im Juni 2017. Zum anderen werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin bis dato keinerlei Dokumente zur Untermauerung ihrer Vorbringen einreichen konnte. Auch das Ausmass der Belästigungen und Bedrohungen durch die Geldeintreiber unterscheidet sich in den Kurzbefragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erheblich. In der BzP der Beschwerdeführerin war nur die Rede davon, dass die Geldeintreiber sich in der Nähe des Wohnhauses aufgehalten und den Hund getötet hätten (vgl. act. A4, S. 10). In der BzP der Tochter wurde protokolliert, sie sei von einer Person im Auto verfolgt und belästigt worden, die einmal bei ihnen zu Hause von ihrer Mutter Geld verlangt habe (vgl. act. A5, S. 6). Von Hausbesuchen alle zwei bis drei Tage im Zeitraum Juni bis August 2015 war erst in der Anhörung der Beschwerdeführerin die Rede, ebenso davon, dass die Männer einmal die Haustür eingetreten und damit das Schloss kaputtgemacht hätten (vgl. act. A11, S. 14, 15). Auch erwähnte die Beschwerdeführerin erst in der Anhörung den Vorfall, der sich in der Nacht zum 3. August 2015 zugetragen haben soll, als die Geldeintreiber bei ihnen zu Hause erschienen seien und

D-6985/2015 einer der Männer die Tochter an den Haaren in die Küche gezerrt habe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin versucht, ihre Tochter zu befreien, wobei sie von dem Mann mit einer Pfanne auf die Stirn geschlagen worden sei (vgl. act. A11, S. 22, 23). Auch die Tochter gab erst in der Anhörung zu Protokoll, es seien abends immer vier bis fünf Männer zu ihnen gekommen und hätten das Haus durchwühlt und die Mutter geschlagen. Zudem berichtete sie erstmals vom Vorfall, wonach sie in die Küche gezerrt und die Mutter mit der Pfanne geschlagen worden sei (vgl. act. A14, S. 3 bis 5). Darauf angesprochen, dass sie die über mehrere Wochen andauernden Belästigungen zu Hause, das Durchwühlen der Wohnung und die Schläge gegen die Mutter erst in der Anhörung erzählt, in der BzP aber nur berichtet habe, einmal im Hause einen Mann gesehen zu haben, der von der Mutter Geld gewollt habe, behauptete sie, schon in der BzP diese Vorfälle geschildert zu haben (vgl. act. A14, S. 11). Auch fallen weitere wesentliche Widersprüche auf: So ist bei der Beschwerdeführerin in der BzP die Rede von einer Zinseszinssumme von 450 Mio. Tugrik, die sie hätte zurückzahlen sollen (vgl. act. A4, S. 9). In der Anhörung heisst es jedoch, es seien fällige Zinseszinsen von 386 Mio. Tugrik gewesen (vgl. act. A11, S. 14, 17, 22). Unterschiedliche Angaben bestehen auch zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen der Übergriffe der Geldeintreiber an die Polizei gewandt haben und wie oft dies geschehen sei. So sagte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, sie sei wegen der Männer nicht zur Polizei gegangen. Sie habe die Polizei einmal angerufen, ihre Tochter auch einmal, diese sei aber nicht gekommen. Sie sei der Meinung gewesen, es hätte nichts genutzt, zur Polizei zur gehen (vgl. act. A11, S. 15). Auch nach dem Vorfall in der Küche, als ihre Tochter bedrängt worden sei und sie Angst gehabt habe, die Männer würden versuchen, die Tochter zu vergewaltigen, habe sie dies der Polizei nicht gemeldet (vgl. act. A11, S. 23). Nach den Aussagen der Tochter hatte die Beschwerdeführerin wegen der Bedrohungen durch die Geldeintreiber vier bis fünf Mal bei der Polizei telefonisch eine Anzeige erstattet. Auch die Tochter habe angerufen. Die Polizei sei aber nie gekommen (vgl. act. A14, S. 6). Im Gegensatz zu ihrer Mutter behauptete die Tochter, die Beschwerdeführerin sei auch einmal mit ihr zur Polizei gegangen und habe die ständigen Belästigungen geschildert, woraufhin die Polizei ihnen gesagt habe, sie müssten abwarten (vgl. act. A14, S. 7). Auch die Aussagen dazu, ob und wann sie sich an das Zentrum gegen Gewalt gewandt und wie lange sie sich dort aufgehalten haben, fallen unterschiedlich aus, wozu auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden

D-6985/2015 kann. Zudem blieb der Aufenthalt im Zentrum gegen Gewalt in den Kurzbefragungen gänzlich unerwähnt. Erst in den Anhörungen wurde er (mit unterschiedlichen Aufenthaltszeiten) geschildert. Demnach kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zentrum keinerlei Schutz bekommen hätten, wie behauptet wurde (vgl. act. A15, S. 4). Dies umso mehr, als auch zu diesem Sachverhaltselement keinerlei Beleg eingereicht wurde. Realitätsfremd und damit ebenfalls unglaubhaft wirkt, dass eine bekannte Menschenrechtsanwältin der Beschwerdeführerin nicht habe helfen wollen und abgeraten habe von weiteren Schritten, da ein politisches Motiv dahinterstecke (vgl. act. A11, S. 12). Widersprüchlich sind auch die Aussagen zu den Beweggründen für den Rückzug der Klage beim Obergericht. So hiess es zuerst, die Beschwerdeführerin habe die Klage zurückgezogen, um zu verhindern, dass ihre Tochter von den Geldeintreibern zur Prostitution gezwungen würde. Später sagte sie jedoch aus, die lange Verfahrensdauer habe sie zum Klagerückzug veranlasst (vgl. act. A11, S. 17, 19). Ob das SEM zu Recht davon ausging, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen den mit dem Tod des Ehemannes zusammenhängenden Ereignissen und der Ausreise der Beschwerdeführenden, kann offen bleiben. Nach dem vorstehend Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden ein asylrelevantes Motiv für die behauptete Tötung nicht glaubhaft zu machen, ebenso wenig ein solches Motiv für die behaupteten, auf dem Tötungsdelikt basierenden Verfolgungshandlungen. Unmittelbare Ausreisegründe bildeten nach den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls die Übergriffe der Geldeintreiber. Diese behaupteten Übergriffe der Drittpersonen, die in ihrem geschilderten Ausmass und mit der demokratischen Partei als Urheberin als unglaubhaft zu erachten sind (s.o.), erfolgten ebenfalls nicht aus einem asylrelevanten Motiv, sondern im Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung. Wie oben geschildert, waren die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zur Erreichbarkeit der Polizei zudem widersprüchlich und hinsichtlich der Behauptung, die Behörden hätten ihnen keinen Schutz bieten wollen, unglaubhaft. Zudem gilt die Mongolei als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb grundsätzlich von der Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit auszugehen ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diese Annahme zu widerlegen.

D-6985/2015 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie auf die beschriebene Weise Übergriffen der Geldeintreiber, initiiert durch die demokratische Partei, ausgesetzt gewesen seien, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, den politischen Mord am Ehemann aufzuklären und öffentlich zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-6985/2015 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-6985/2015 Weder die allgemeine Situation in der Mongolei noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbildung, ist diplomierte (…) und hat zwei Jahre in einer staatlichen Firma im Bereich der (…) gearbeitet und ein halbes Jahr für eine private Firma (vgl. act. A4, S. 4), bis sie wegen der Kinder aufgehört habe. Aufgrund ihrer guten Ausbildung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr ein beruflicher Wiedereinstieg gelingen wird, auch wenn sie zuletzt nicht in ihrem Beruf gearbeitet habe, sondern von Kindergeld und Ersparnissen gelebt haben will. Nach dem Tod des Ehemannes habe sie sich aber auch einen gewissen Zuverdienst mit dem Betreuen von Kindern einer Bekannten und Hilfstätigkeiten in der Küche gegen Lebensmittel als Entgelt erwerben können (vgl. act. A15, S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, keinen Kontakt mehr zu den Brüdern ihres Mannes zu haben, ist doch davon auszugehen, dass dieser Kontakt zu den Verwandten nicht vollständig abgebrochen ist, hat sie doch in der ergänzenden Anhörung erklärt, sie habe diese versucht zu kontaktieren (vgl. act. A15, S. 2). Auch ein Onkel ihrer Mutter mit seinen Kindern lebt im Heimatland (vgl. act. A11, S. 3). Zudem erwähnte sie eine befreundete Familie, mit der sie öfters zusammen ein Ferienhaus gemietet haben (vgl. A15, S. 3). Zudem ergibt sich aus der Beschwerde und der Eingabe vom Oktober 2017, dass sie mit einer Schulfreundin über soziale Netzwerke in Kontakt steht, wie ihre beigelegten Ausdrucke der Internet- Kommunikations-Protokolle belegen. Ein gewisses, unterstützendes soziales Netz dürfte im Heimatland also vorhanden sein, ebenso wie Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhaltes. Auch wenn es für die Beschwerdeführerin gewiss nicht einfach sein wird und mit wirtschaftlichen Mühseligkeit verbunden, sich im Heimatland zu reintegrierten, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann zwar – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die Tochter der Beschwerdeführerin zwar mittlerweile (…) Jahre alt, die jüngeren

D-6985/2015 Brüder sind (…) und (…) Jahre alt. Die Beschwerdeführenden sind im August 2015 eingereist und demnach erst seit etwa zwei Jahren in der Schweiz. Da es sich dabei um eine relativ kurze Aufenthaltsdauer handelt, kann bei allen drei Kindern mit den verschiedenen Altersgruppen nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. Die Tochter hat zudem bis kurz vor der Ausreise die Schule in der Mongolei besucht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort schnell wieder schulisch integrieren und die Schule wird abschliessen können. Die Söhne sind erst im (…) beziehungsweise (…)alter, weshalb sie noch im sehr anpassungsfähigen Alter sind und von vornherein nicht von erschwerten Re-Integrationsmöglichkeiten im Heimatland gesprochen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist demnach auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und den Beschwerdeführenden sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6985/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-6985/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.01.2018 D-6985/2015 — Swissrulings