Abtei lung IV D-6982/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6982/2007 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Mai 2005 und gelangte am 6. Juni 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 16. Juni 2005 fand in () die Empfangsstellenbefragung statt, und am 6. Juli 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Am 21. Juni 2007 erfolgte schliesslich eine ergänzende Anhörung durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sunnitischer Araber und habe in B._______ gelebt. Von bis habe er Dienst in der Republikanischen Garde von Saddam Hussein geleistet. Im Jahre habe eine Person während einer Mahlzeit den Präsidenten beleidigt. Eine andere Person sei ein Informant gewesen. Alle hätten sich beschuldigt. Er selbst habe beim Streit nichts getan. In der Folge sei er am festgenommen, dabei verhört und gefoltert worden. Zuerst habe er nichts gesagt, später aber den Namen des Schuldigen angegeben. Er sei daraufhin in C._______ zu Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er den Namen des Schuldigen nicht sofort angegeben habe. Mehrere Jahre habe er in einer kleinen Zelle verbringen müssen. Nach dem Fall von Saddam Hussein sei er freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Erst nach einigen Tagen habe er seine Angehörigen wiedergefunden. Er habe sich psychiatrisch behandeln lassen. Nach der Eroberung von B._______ sei er zweimal zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden. Er sei dann ein drittes Mal gesucht worden, sei aber nicht zuhause gewesen, weil er sich bei Verwandten versteckt gehalten habe. In der Folge sei weiter nach ihm gesucht worden. Da er von allem genug gehabt habe, habe er sein Heimatland verlassen. A.b Am 28. Juni 2005 erstellte ein Experte der Fachstelle LINGUA aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 22. Juni 2005 ein Herkunftsgutachten. Gemäss diesem stamme der Beschwerdeführer aus dem Irak. A.c Am 6. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 30. Juni 2005 sowie eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter zudem die Kopie des D._______ nach. D-6982/2007 A.d Eine amtsinterne Dokumentenanalyse ergab keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Identitätskarte. A.e Abklärungen bei den zuständigen Behörden in Grossbritannien, Schweden, Deutschland, Frankreich, Österreich und in den Niederlanden ergaben, dass der Beschwerdeführer in diesen Ländern bisher weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst worden ist. B. Mit Verfügung vom 11. September 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, eingeschlossen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. September aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Es wurden Fristen angesetzt zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde sowie zur Einreichung eines aktuellen und detaillierten Arztzeugnisses. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 31. Oktober 2007 einbezahlt. Indes wurden weder eine Beschwerdergänzung noch ein Arztzeugnis zu den Akten gereicht. D-6982/2007 F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-6982/2007 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Mitnahmen nach der Eroberung von B._______ etliche Ungereimtheiten enthalten und seien daher unglaubhaft. Daran vermöge der eingereichte Haftbefehl vom nichts zu ändern, zumal solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Die angeführte Festnahme vom 20. Oktober 1998 und anschliessende Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe sei sodann aufgrund der politisch veränderten Verhältnisse im Irak asylrechtlich nicht von Belang. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei und dem Beschwerdeführer unzutreffenderweise kein Asyl gewährt habe. Auch eine genaue Prüfung der Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss kommen, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere wird die geltend gemachte Traumatisierung des Beschwerdeführers, welche von der Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung zu wenig berücksichtigt D-6982/2007 worden sei, nicht belegt. Wie nämlich bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 festgehalten, ergibt sich aus dem über eineinhalb Jahre zurückliegenden Schreiben der Psychiatrischen Dienste () vom 23. Februar 2006 lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Termin nicht wahrgenommen hat. Überdies verpasste es der Beschwerdeführer, innert der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist einen entsprechenden, detaillierten Arztbericht einzureichen, welcher die behaupteten psychischen Probleme und ein allfällig daraus resultierendes Unvermögen, die Asylvorbringen kohärent zu erzählen, zu stützen vermöchte. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht mehr genau an das Geschehene habe erinnern können, lässt sich auch nicht aus der Protokollstelle der ergänzenden Anhörung (nämlich A37, S. 17), worauf in der Beschwerde explizit verwiesen wird, entnehmen. Der Aktennotiz des Mitarbeiters des BFM (vgl. A10) lässt sich sodann nur eine – nicht näher verifizierte - Vermutung entnehmen, dass die anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Juli 2005 festgestellten Artikulationsschwierigkeiten allenfalls auf psychischen Problemen nach der geltend gemachten jahrelangen Einzelhaft basieren. Dass die festgestellten Ungereimtheiten logische Folge einer psychischen Erkrankung und der sprachlichen Probleme seien, wie in der Beschwerde behauptet wird, lässt sich daraus jedenfalls nicht ohne weiteres folgern. Für Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher bestehen in den Anhörungsprotokollen zudem auch keine konkreten Hinweise. Die aufgetretenen Widersprüche lassen sich auf diese Weise nicht erklären. Sowohl bezüglich der Person(en), die seine Entlassungen aus dem Gefängnis bewirkt hätten (Nachbarn [vgl. A1, S. 5] oder Onkel, welcher Händler [vgl. A9, S. 5, respektive Chauffeur des Direktors des Aushebungsbüros [vgl. A37, S. 14] gewesen sei) wie auch bezüglich des Ausreiseentschlusses bleiben die Ungereimtheiten - entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde - bestehen. Der Beschwerdeführer gab sodann bei der direkten Anhörung zu Protokoll, er sei von Peschmerga und amerikanischen Soldaten mitgenommen worden (vgl. A9, S. 3), bei der ergänzenden Anhörung hingegen führte er aus, von uniformierten und nicht uniformierten Kurden festgenommen worden zu sein (vgl. A37, S. 13). Dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen von einem falschen Verständnis des Begriffes der Peschmerga ausgegangen sei und der angeführte Widerspruch sich so erklären lasse, findet in den Akten keine Stütze, zumal es sich bei den Peschmerga um Milizen der kurdischen Parteien handelt, die für D-6982/2007 die Sicherheit in den kurdischen Provinzen verantwortlich sind und zur offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans wurden. Auch dieser Widerspruch bleibt bestehen. Des Weiteren kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich beim eingereichten Haftbefehl vom um ein authentisches Dokument handelt. Dem genannten Haftbefehl steht nämlich einerseits die Tatsache gegenüber, dass die angeblichen Festnahmen in B._______ nicht glaubhaft geschildert worden sind und somit kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe bereits asylrechtlich relevante Nachteile erlitten. Andererseits liesse allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger E._______ der Republikanischen Garden und Mitglied der F._______ mittels Haftbefehl gesucht wird, nicht zwingend den Schluss zu, dass eine asylrechltich bedeutsame Verfolgung vorliegt. Vielmehr würde unter diesen Umständen seitens der Behörden ein grundsätzlich durchaus legitimes Interesse bestehen, gegenüber dem Beschwerdeführer vorzugehen und ihn im Rahmen der staatlichen Ordnung für mögliche Verfehlungen der Vergangenheit zur Rechenschaft zu ziehen. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer nun bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, liegen damit und aufgrund der sich im Irak präsentierenden Situation und der Vorbringen des Beschwerdeführers keine vor. Die erhobenen Rüge erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.3 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). D-6982/2007 5. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173,320.2]) und mit dem am 31. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6982/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 9