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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2018 D-6979/2016

29 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,198 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6979/2016

Urteil v o m 2 9 . M a i 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2016 / N (…).

D-6979/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei minderjährig (Geburtsdatum […]). B. Eine im Auftrag des SEM vom Kantonsspital B._______ am 24. Juni 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwerdeführers von zirka 17 Jahren. Das SEM kündigte dem Kanton am 29. Juni 2015 die Ankunft des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden an. Am 20. Juli 2015 zeigte die vom Beschwerdeführer gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme an. C. C.a Am 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Saho. Er habe seit seiner Geburt im Haus seines Vaters in D._______ (E._______) gelebt. Der Vater lebe seit vielen Jahren in F._______ und seine Mutter sei im Jahr (…) nach einer Operation verstorben. Er habe drei Geschwister, wobei er der zweitälteste sei. Der ältere Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und lebe seit 2012 im G._______, die jüngeren Geschwister (Bruder […]-jährig, Schwester […]- oder […]-jährig) seien zuhause in Eritrea. Er sei im Alter von sieben Jahren in die Schule gekommen, habe diese aber nur zwei Jahre besucht. Nach dem Tod der Mutter habe ihn niemand mehr hingeschickt. Er habe nicht gearbeitet. Der Vater habe jeweils Geld überwiesen, so dass sie Lebensmittel hätten kaufen können. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Er habe Eritrea im Juli 2014 illegal verlassen. Er sei via den Sudan nach Libyen gereist, von wo aus er auf dem Seeweg nach Italien und von dort aus am 10. Juni 2015 in die Schweiz gelangt sei. Er habe Eritrea aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch das Militär verlassen. Er habe im Februar 2014 ein Aufgebot erhalten. Respektive die Person, welche für das Postlager in seinem Stadtviertel verantwortlich sei, habe ihm gesagt, dass es Post für ihn gebe und er vorbeischauen solle. Er sei aber nicht hingegangen. Bei einer Hochzeit am 25. Juni 2014 sei das Militär aufgetaucht und habe die anwesenden Jugendlichen – 23 oder 24 Personen – festgenommen. Sie seien gefesselt worden und ein Wächter habe sie bewacht. Am

D-6979/2016 nächsten Tag hätten sie zum Militär geschickt werden sollen, sie seien aber abgehauen, als der Wächter eingeschlafen sei. C.b Die auf den 13. Juni 2016 angesetzte Anhörung des Beschwerdeführers wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der arabisch sprechenden Übersetzerin abgebrochen. C.c Am 27. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin sowie einer tigrinisch sprechenden Dolmetscherin durch das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in Eritrea ein schlechtes Leben geführt. Seine Mutter sei im Jahr (…) aus Kummer gestorben, nachdem sein älterer Bruder zwangsrekrutiert worden sei. Seither sei er mit seinen beiden jüngeren Geschwistern allein gewesen, wobei die Grossmutter mütterlicherseits oft zu ihnen gekommen sei und nach ihnen geschaut habe. Sein im Ausland lebender Vater habe sie nicht finanziell unterstützen können. Er habe deshalb die Schule nach Beendigung der vierten Klasse Ende 2009 abbrechen müssen und seither zur Bestreitung des Lebensunterhalts in einem (…) gearbeitet. Er habe zwei militärische Aufgebote erhalten. Das erste sei Ende 2013 vom Verwalter des Quartiers überbracht und von seiner Schwester entgegengenommen worden, die es der Grossmutter übergeben habe. Er habe das Aufgebot ignoriert und wisse auch nicht, wo sich das Dokument befinde. Das zweite Aufgebot sei im Jahr 2014 gekommen, er habe dieses jedoch nicht persönlich gesehen. Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass Soldaten mit dem Aufgebot in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen seien und mit seiner Grossmutter darüber gesprochen hätten. Nach dem zweiten Aufgebot sei er noch etwa ein bis zwei Monate in Eritrea geblieben. Am 5. oder 15. Juni 2014 habe bei einer Hochzeitsfeier in seinem Wohnquartier eine Razzia stattgefunden. Er sei abgeführt und zusammen mit vier oder fünf weiteren Jugendlichen auf einem Hügel bei D._______ festgehalten worden. Am nächsten Tag sei ihnen die Flucht gelungen, nachdem einer der Festgehaltenen den Wächter überwältigt habe. Er habe Eritrea daraufhin illegal verlassen. C.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das eingereichte Beweismittel (Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A19, A21 und A22).

D-6979/2016 D. D.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 – eröffnet am 12. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D.b Das SEM führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Angesichts erheblicher Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers könnten weder die Refraktion noch die illegale Ausreise aus Eritrea geglaubt werden. E. E.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. November 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er könne sich die aufgezeigten Widersprüche nur damit erklären, dass es zu fehlerhaften Übersetzungen gekommen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung hätten nicht in seiner Muttersprache Saho, sondern in Arabisch respektive Tigrinya stattgefunden. Er verfüge nur über ein beschränktes arabisches Vokabular und der Sprache Tigrinya sei er auch nur in beschränktem Masse mächtig. Er könne sich eine Zukunft in Eritrea nicht vorstellen, wohingegen er sich hierzulande dank schulischer Einbindung gut integriere. F. Am 16. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein.

D-6979/2016 H. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 13. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6979/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst

D-6979/2016 respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers weisen in allen wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2016 sind nicht geeignet, die Situation des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Widersprüche müssten auf fehlerhaften Übersetzungen beruhen, vermag nicht zu greifen. Im Befragungsprotokoll vom 29. Juni 2015 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise daraus resultierenden Übersetzungsfehlern gekommen. Der Beschwerdeführer versteht eigenen Angaben zufolge nebst Saho auch Arabisch und Tigrinya (vgl. A8 S. 3 f.). Die BzP wurde in Arabisch durchgeführt und der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A8 S. 2). Am Ende der Befragung erklärte er auf erneute Nachfrage, den Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. A8 S. 9). Auch bestätigte er, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Arabisch rückübersetzt worden sei (vgl. A8 S. 9). Er erklärte die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. A8 S. 9) und gab an, er habe alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, vortragen können (vgl. A8 S. 8). Die auf den 13. Juni 2016 anberaumte Anhörung wurde abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer monierte, die damals anwesende Dolmetscherin nicht gut zu verstehen (vgl. A19 S. 1). Bei der in Tigrinya durchgeführten Anhörung vom 27. September 2016 hat der Beschwerdeführer bestätigt, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A22 S. 1 F1). Auch bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A22 S. 16). Er konnte somit seine Asylgründe umfassend schildern. Auch wurde er bei der Anhörung vom 27. September 2016 mit Widersprüchen in seinen Schilderungen konfrontiert und nahm dazu Stellung (vgl. A22 S. 15 F105 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Die Pflicht zur Leistung des Militär- respektive Nationaldienstes trifft grundsätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren. Die Rekrutierung läuft in der Regel über das Schulwesen. Wer die „Secondary School“ nicht besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017

D-6979/2016 E. 12.2 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Schule mit 8 oder 9 Jahren abgebrochen zu haben und mit 13 oder 14 Jahren für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Jedoch weisen die Angaben zu seiner damaligen Lebenssituation erhebliche Widersprüche auf (Schulbesuch: Eintritt mit 7 Jahren und Abbruch in der 2. Klasse im Jahr 2008 [vgl. A8 S. 4] respektive Eintritt mit 5 Jahren und Abbruch nach Beendigung der 4. Klasse im Jahr 2009 [vgl. A22 S. 4 F23 f.]; Grund für den Schulabbruch: nach dem Tod der Mutter habe sich niemand mehr um ihn gekümmert und ihn zur Schule geschickt [vgl. A8 S. 4] respektive Schulabbruch aus finanziellen Gründen [vgl. A22 S. 4 F23 f.]; finanzielle Situation: Bestreitung des Lebensunterhalts durch Geldüberweisungen des Vaters [vgl. A8 S. 4] beziehungsweise keine Unterstützung durch den Vater, sondern eigene Erwerbstätigkeit in einem […] [vgl. A22 S. 3 F17 und S. 4 F18/F25]; Beziehungsnetz: nebst Geschwistern keine Angehörigen in Eritrea [vgl. A8 S. 5] respektive Grossmutter mütterlicherseits, die sich um ihn gekümmert habe [vgl. A22 S. 4 F4]). Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers bestehen bereits am vorgetragenen Grund für die Einberufung in den Militärdienst – dem Schulabbruch – ernsthafte Zweifel. Zudem weisen die Vorbringen zum angeblichen Erhalt eines oder zweier Aufgebote zur Leistung des Militärdienstes Ende 2013 beziehungsweise 2014 und zur Mitnahme bei einer Razzia im Juni 2014 derart gravierende Widersprüche auf, dass sie unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulabbruchs nicht geglaubt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen werden. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

D-6979/2016 4.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von (…) Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter und aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass er vor der Ausreise

D-6979/2016 in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat (vgl. E. 4.1 – 4.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 4.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 4.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6979/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 24. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6979/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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