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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2016 D-6976/2015

7 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,906 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6976/2015

Urteil v o m 7 . Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).

D-6976/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 9. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 6. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er einem Marschbefehl keine Folge geleistet habe. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte sowie sein Militärbüchlein ein. C. Mit Verfügung vom 29. September 2015 (Eröffnung am 30. September 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug wurde aufgrund Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Herrn Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 äusserte sich das SEM zur

D-6976/2015 Beschwerdeschrift. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6976/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und in B._______ (Syrien) gelebt habe. Er sei Sympathisant der kurdischen Yekiti-Partei und habe als Jugendlicher Flugblätter der Partei verteilt. Vom (…) bis zum (…) habe er den regulären Militärdienst geleistet. Da B._______ durch den Bürgerkrieg zerstört worden sei, sei er 2014 zu seinem Onkel nach C._______ gegangen und habe in dessen Geschäft gearbeitet. Im März 2014 habe sein Schwager eine militärische Aufforderung erhalten, wonach der Beschwerdeführer als Reservist einrücken müsse. Kurz nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren habe, sei er nach Jordanien geflohen und via Ägypten, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen hinsichtlich des militärischen Aufgebots nicht glaubhaft sei. Die diesbezüglichen Aussagen seien unsubstanziiert. So habe der Beschwerdeführer etwa nicht anzugeben vermocht, wann er hätte einrücken müssen. Auf die Frage, wo er hätte Einrücken müsse, habe er verallgemeinernd angegeben, er hätte zu seiner Einheit zurückgehen sollen. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, nicht persönlich mit seinem Vater über das Aufgebot gesprochen zu haben. Es sei realitätsfremd, dass er seinen Vater überhaupt nicht kontaktiert und nach dem Schreiben gefragt habe, obwohl es sich dabei um den ausschlaggebenden Grund für die Ausreise gehandelt habe. Es sei nur schwer verständlich, dass er sich nicht einmal über das Einrückdatum informiert habe, obwohl diese Information für die Festlegung des Ausreisezeitpunkts von Bedeutung sein dürfte. Auf die Frage, weshalb er nicht mit

D-6976/2015 seinem Vater gesprochen habe, habe er verlauten lassen, dass er kein Mobiltelefon bei sich getragen habe und sein Vater deshalb den Onkel des Beschwerdeführers informiert habe. Auf Vorhalt, wieso er nicht das Telefon des Onkels benutzt habe, habe er erklärt, sein Vater habe nicht viel mit ihm gesprochen, sondern stets über seinen Bruder (des Beschwerdeführers) mit ihm kommuniziert, was eine wenig plausible Erklärung sei. Die Aussagen seien auch widersprüchlich, indem er in der BzP ausgeführt habe, der Schwager sei mündlich über das Aufgebot informiert worden, während er in der Anhörung ein schriftliches Aufgebot erwähnt habe, welches sich immer noch im Dorf D._______ beim Schwager befinde. Dem Militärbüchlein würden sich lediglich Angaben zum geleisteten Militärdienst, nicht aber Aussagen über ein Reservistenaufgebot entnehmen lassen. Trotz Aufforderung in der Anhörung habe er bis anhin den schriftlichen Marschbefehl nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich Sympathisant, nicht aber Mitglied der Yekiti-Partei gewesen zu sein und ein Jahr lang an Anlässen Flugblätter verteilt zu haben. Diese Tätigkeit habe er sieben Jahre vor seiner Ausreise eingestellt. In der Schweiz habe er bisher an zwei Parteisitzungen und zwei Demonstrationen teilgenommen. Er habe aufgrund seiner Aktivitäten weder in Syrien noch in der Schweiz jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, so dass sich daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten lasse. Schliesslich würden auch die schwierigen Umstände in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs keinen Asylgrund darstellen. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit des militärischen Aufgebots nicht zu überzeugen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung detailliert berichtet, wie er vom Aufgebot erfahren habe. Das Aufgebot sei via Dorfvorsteher zugestellt worden, was dem üblichen Vorgehen entspreche. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über das genaue Einrückdatum keine Kenntnis habe. Als er vom Aufgebot erfahren habe, sei ihm aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs sofort klar gewesen, dass er nicht erneut Militärdienst leisten werde. Daher habe er auch nicht nachgefragt, wo und wann er genau einzurücken habe. Solche Details würden keine Rolle spielen, wenn man sich entschlossen habe, einen militärischen Befehl ganz grundsätzlich zu verweigern und zu fliehen. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Augenmerk ausschliesslich auf der Planung der Ausreise bestanden. Aus diesem Grund habe er auch nicht mehr direkt mit seinem

D-6976/2015 Vater gesprochen. Die Aussagen über den Kontakt zum Vater via Onkel sei wenn schon als Beleg für tatsächlich Erlebtes zu werten, zumal sich niemand eine solche Geschichte einfallen lasse. Ferner habe er entgegen dem Argument des SEM den wesentlichen Inhalt des Aufgebots wiedergeben können, zumal er angegeben habe, er hätte zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Er habe auch plausibel erklärt, dass er überrascht gewesen sei, dass ältere Reservisten ebenfalls aufgeboten würden. Er gehe davon aus, dass er als (…) von besonderer strategischer Bedeutung sei und daher früher als andere Reservisten aufgeboten worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich mit Informationen über die Rekrutierungspraxis des Assad-Regimes decken, wonach Personen mit oppositionellem Hintergrund ebenfalls einberufen würden. Die Informationen würden auch das Argument des SEM widerlegen, wonach eine Rekrutierung aufgrund seines Alters ([…]) ausscheide, zumal der zitierte Bericht von einer Einziehung bis zum Alter von 35 Jahren spreche. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, die Angaben zur Form des Aufgebots seien widersprüchlich. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, von seinem Onkel indirekt und mündlich informiert worden zu sein. Über die genaue Form der Einberufung habe er nicht viel gewusst, was auch keine grosse Rolle spiele, zumal einzig entscheidend gewesen sei, dass ein Aufgebot ergangen sei. Erst später habe er erfahren, dass der Schwager auch einen „Zettel“ erhalten habe, so dass er erst in der Anhörung einlässliche Angaben zu den Umständen der Vorladung habe machen können. Der Widerspruch sei ohnehin als marginal zu bezeichnen und das SEM habe ihn damit auch nicht konfrontiert, so dass er dem Beschwerdeführer nun nicht vorgehalten werden dürfe. Die Würdigung des Militärbüchleins sei ebenfalls mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe dadurch belegen können, dass er Militärdienst geleistet habe, zumal er auch detailliert über seine Ausbildung berichtet habe. Gemäss Länderinformationen seien seit Ausbruch des Krieges zunehmend Reservisten eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund sei das Dienstbüchlein daher als Beweismittel abzunehmen und entsprechend zu würdigen, was vom SEM unterlassen worden sei. Das SEM habe auch keine Echtheitsprüfung veranlasst oder Fälschungsmerkmale genannt. Schliesslich sei auch das Argument, der Beschwerdeführer habe das Aufgebot nicht eingereicht, nicht redlich. Wenn die Vorinstanz bereits eingereichte Beweismittel nicht prüfe, würde bei einer Einreichung eines Aufgebots sicherlich auf die Fälschungsanfälligkeit verwiesen und dem Dokument jeglicher

D-6976/2015 Beweiswert abgesprochen. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche unternommen, um das Dokument zu beschaffen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, erfolgen und es sei darüber zu befinden, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Vorbringen sprächen, überwiegen würden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei zu restriktiv erfolgt, zumal sich die Ungereimtheiten ohne Weiteres hätten entkräften lassen. Die Unklarheit hinsichtlich der Form des Aufgebots hätte durch Nachfragen ausgeräumt werden können. Der Militärdienst sei aufgrund des Dienstbüchleins belegt und die Schilderungen zur Einberufung würden dem aktuellen Länderkontext entsprechen. Somit würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen. Aufgrund der Desertion sei der Beschwerdeführer gemäss geltender Praxis asylrelevant gefährdet, da Dienstverweigerer als Regimegegner betrachtet und drakonisch bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei zudem kurdischer Ethnie und habe sich als Jugendlicher für die Yekiti-Partei engagiert. Auch wenn diese Tätigkeit längere Zeit zurückliege, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als politischen Gegner ansehen würden. Die Nichtbefolgung der Einberufung würde somit sicherlich zu einer unverhältnismässigen Bestrafung führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen, so dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an zwei Parteisitzungen der Yekiti-Partei und an zwei Kundgebungen teilgenommen. Obwohl er dabei nicht in einer führenden Rolle aktiv gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er deswegen von den syrischen Behörden überwacht werde. Abgewiesene kurdische Asylsuchende wie auch illegal ausgereiste Personen hätten generell zu befürchten, bei einer Rückkehr verhaftet und misshandelt zu werden. Politisch aktive Personen würden bei einer Rückkehr verhaftet und verhört. Der Beschwerdeführer sei deshalb zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, zumal die Vorbringen hinsichtlich der Refraktion nicht glaubhaft sind.

D-6976/2015 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Das SEM bemerkte zu Recht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einberufung sehr vage und auch widersprüchlich sind. Die Erklärung, wieso er nicht persönlich von seinem Vater über das Aufgebot informiert worden sei, überzeugen nicht, insbesondere da auf Nachfrage hin die jeweilige Begründung (kein Mobiltelefon respektive nie direkten Kontakt mit dem Vater, sondern nur über den älteren Bruder [vgl. act. A17 F87 und F80]) angepasst wurde und inhaltlich in keine Weise überzeugt, was sich bereits daran zeigt, dass der Beschwerdeführer in derselben Anhörung aussagte, von der Schweiz direkt mit seinem Vater telefoniert zu haben (vgl. act. A17 F19 und F97). Die Erklärung für die Unsubstanziiertheit auf Beschwerdeebene, wonach sich der Beschwerdeführer nicht um genaue Informationen über den Marschbefehl bemüht habe, da sein Fokus auf der Fluchtorganisation gelegen habe, überzeugt kaum, zumal hinsichtlich des widersprüchlichen Angaben zur Form der Vorladung auf Beschwerdeebene eingewendet wurde, der Beschwerdeführer sei erst im Nachhinein darüber informiert worden, was die Frage aufwirft, wieso er

D-6976/2015 zwar hinsichtlich der Form, nicht aber hinsichtlich des Inhalts im Nachhinein genauere Angaben seiner Verwandten erhalten habe respektive sich danach erkundigt habe. Ferner ist auch die Würdigung des eingereichten Militärbüchleins durch das SEM nicht zu beanstanden. Insbesondere der Einwand, das SEM habe das Beweismittel nicht abgenommen und es hätte eine Echtheitsprüfung vornehmen müssen, ist unbegründet, zumal das SEM zu Recht ausführte, das Dienstbüchlein könne lediglich die Absolvierung des Militärdienstes beweisen, während ihm hinsichtlich des konkreten Aufgebots keine Aussagen entnommen werden können. Da diese Argumentation ungeachtet der Authentizität des Dokuments Gültigkeit hat, ist nicht ersichtlich, wieso eine Echtheitsprüfung vorzunehmen wäre. Schliesslich ist dem SEM hinsichtlich der eingereichten Beweisdokumente auch dahingehend zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer zwar sein Dienstbüchlein, nicht aber das schriftliche Aufgebot einreichen konnte. Das pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare zur Beschaffung des Marschbefehls unternommen, vermag diesen gewichtigen Einwand des SEM nicht zu relativieren. In Ergänzung zur Argumentation der Vorinstanz ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise mit seinem Vater gesprochen und dieser keine Probleme erwähnt habe (vgl. act. A17 F97 bis F99 und F112). Auch dies lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird. 5.4 Zwar ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (…) tatsächlich den ordentlichen Militärdienst geleistet hat. Daraus lässt sich – auch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Länderkontexts – jedoch nicht automatisch darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich erneut eingezogen wurde, und aufgrund seiner Weigerung gesucht wird. Vielmehr ist aufgrund der obigen Unglaubhaftigkeitselemente das Vorbringen, aufgrund einer Refraktion gesucht zu werden, als unglaubhaft zu erachten. 5.5 Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Sympathisant der Yekiti-Partei in Syrien keine Verfolgung droht, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung geltend zu machen, so dass das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.

D-6976/2015 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Schweiz an zwei Kundgebungen und Parteisitzungen der Yekiti-Partei teilgenommen habe. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte

D-6976/2015 vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). 6.4 Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. So geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er eine exponierte (Kader)Stellung innehat. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Parteiveranstaltungen (vgl. act. A17 F102 bis 106). Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da er durch die Art und den Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte.

D-6976/2015 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-6976/2015 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘400.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6976/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘400.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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