Abtei lung IV D-6973/2009 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Iran, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch) Urteil D-5926/2009 vom 22. Oktober 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6973/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 - eröffnet am 18. August 2009 - feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 27. Januar 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 sowohl die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als auch das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG abwies und die Gesuchstellerin aufforderte, bis zum 13. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er die Gesuchstellerin zudem aufforderte, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein ärztliches Gutachten sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5926/2009 vom 22. Oktober 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. November 2009 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Gesuches um Kostenerlass im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, D-6973/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden, dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchstellerin oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, D-6973/2009 dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 12), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 die Gesuche um Kostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchstellerin mangels Beleg der in ihrer Beschwerde vom 17. September 2009 geltend gemachten Bedürftigkeit abwies und daher diese aufforderte, bis zum 13. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. November 2009 - erneut um Erlass des geforderten Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit bestanden hätte, ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einzureichen respektive in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VwVG erneut um Kostenerlass und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, dass ein entsprechendes Gesuch allerdings erfordert hätte, dass dieses vor Ablauf der Frist eingereicht worden wäre und zureichende Gründe dafür bestanden hätten, dass das Gesuch vom 9. November 2009 nach Ablauf der für die Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Oktober 2009 angesetzen Frist erfolgte und damit verspätet eingereicht wurde, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2009 diese Verspätung damit begründet, nach Einreichung ihrer Beschwerde vom 19. September 2009 durch ihren Rechtsanwalt habe ihr das Bun- D-6973/2009 desverwaltungsgericht eine Rechnung zur Bezahlung von Fr. 600.-- zugesandt, damit die Prüfung ihrer Beschwerde durchgeführt werde, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter einen Kostenerlass habe beantragen wollen und zu diesem Zweck ihrem Vertreter eine Fürsorgebestätigung und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._______ übergeben habe, der Rechtsvertreter indes aus unerklärlichen Gründen den von ihr erteilten Auftrag nicht ausgeführt habe, dass die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 5. Oktober 2009 sowie ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr. med. B._______ vom 23. Oktober 2009 zu den Akten reichte, dass aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen ist, die Gesuchstellerin habe noch vor Ablauf der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses persönlich Kenntnis von der Zwischenverfügung, die dem Rechtsvertreter am 29. September 2009 eröffnet wurde, erhalten und sei sich daher der darin enthaltenen Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist bewusst gewesen, dass es demnach der Gesuchstellerin respektive ihrem Rechtsvertreter noch vor Fristablauf möglich gewesen wäre, mittels der vom 5. Oktober 2009 datierenden Fürsorgebestätigung 2009, erneut ein Gesuch um Kostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen, dass das von der Gesuchstellerin erwähnte Arztzeugnis von Frau Dr. B._______ vom 23. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses datiert, weshalb der Schluss nahe liegt, sie habe dem Rechtsvertreter den Auftrag zur Einreichung der Gesuche um Kostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rechtzeitig erteilt, dass eine allfällige Untätigkeit des Rechtsvertreters diesem daher nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, dass aufgrund der Akten zudem weder erstellt ist, dass die von der Gesuchstellerin behauptete Übergabe erwähnter Unterlagen an den Rechtsvertreter tatsächlich erfolgte, noch aber der von ihr pauschal er- D-6973/2009 hobene Vorwurf, der Rechtsvertreter sei aus unerklärlichen Gründen nicht tätig geworden, belegt ist, dass sich ein solcher Nachweis auch nicht aus dem von der Ärztin eingereichten Schreiben vom 11. November 2009 ergibt, da darin einzig die Parteierklärung der Gesuchstellerin, ihren Rechtsanwalt mittels Übermittlung der Fürsorgebestätigung zur Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege beauftragt zu haben, wiederholt wird, dass selbst davon ausgehend, die Gesuchstellerin habe dem Rechtsvertreter noch innert laufender Kostenvorschussfrist einen entsprechenden Auftrag erteilt und dieser sei tatsächlich grundlos untätig geblieben, sich die Gesuchstellerin eine solche Nachlässigkeit des Rechtsvertreters nach zuvor erörterter Rechtsprechung anrechnen lassen müsste, dass aufgrund dieser Sachlage das Fristversäumnis der Gesuchstellerin nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Kostenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Prüfung der Fragen nach der Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung und der nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet wird, dass die Verfügung des BFM vom 14. August 2009 mit Ausfällung des Urteils D-5926/2009 vom 22. Oktober 2009 formell in Rechtskraft erwachsen ist, dass daher funktionell nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das BFM die Frage zu prüfen haben wird, ob aus der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. November 2009 respektive dem beigelegten Arzt- D-6973/2009 zeugnis vom 23. Oktober 2009 allenfalls Anhaltspunkte für ein Wiedererwägungsgesuch resultieren und daher die Akten dem BFM zu überweisen sind, dass bis zu anderweitiger Anordnung des BFM der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6973/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung wird bis zu anderweitiger Anordnung des BFM vorsorglich ausgesetzt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe vom 9. November 2009 und ärztlichem Zeugnis vom 23. Oktober 2009 ) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 8