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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2009 D-6970/2009

16 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6970/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6970/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung vom 31. Dezember 2008 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 24. August 2009 in C._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige von der Ethnie der D._______ und am 20. August 1991 in E._______ (Edo State) geboren, wo sie bis Ende August 2008 gelebt habe, dass sie nach Abschluss der Grundschule ihrer seit vielen Jahren verwitweten Mutter auf deren Farm geholfen habe, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter Ende 2006 vom Dorfältesten aufgefordert worden sei, den örtlichen Medizinmann zu heiraten und fortan dem Orakel zu dienen, dass sie im Februar 2007 zu diesem Medizinmann gebracht worden sei, welcher sie entjungfert und in der Folge wiederholt geschlagen habe, dass ihr Onkel mütterlicherseits, ihr einziger Verwandter in der Heimat, ihr nicht habe helfen können, dass er aber Kontakt zu einer weissen katholischen Ordensschwester namens F._______ aufgenommen habe, welche Hilfe versprochen habe, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2008 nachts von ihrem Onkel beim Medizinmann abgeholt und zu Schwester F._______ gebracht worden sei, dass der Medizinmann überall nach ihr gesucht habe, dass sie daher mit der Unterstützung von Schwester F._______ Nigeria am 17. Dezember 2008 auf dem Luftweg verlassen habe, D-6970/2009 dass sie in Begleitung von Schwester F._______ von G._______ nach Frankreich und am nächsten Tag mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass Schwester F._______ ihr einen auf ihre eigene Identität lautenden nigerianischen Pass besorgt und ihr diesen bei den Kontrollen an den Flughäfen jeweils für kurze Zeit ausgehändigt habe, dass Schwester F._______ sie bis nach H._______ begleitet und sie seither nichts mehr von ihr gehört habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, sie habe nie Papiere besessen oder beantragt, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 18. Dezember 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei die Ausreisefrist auf den 30. November 2009 angesetzt wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den von ihr für die Reise nach Europa benutzten, auf sie ausgestellten Pass nicht mehr besitze, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung auch nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen habe, D-6970/2009 dass sie anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, sie werde ihrem Onkel schreiben, um dann anlässlich der direkten Bundesanhörung zu erklären, sie wisse nicht, was sie zur Papierbeschaffung unternehmen könnte, da sie keine Eltern mehr habe, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, in groben Zügen darzulegen, wie sie in den Besitz eines nigerianischen Passes habe gelangen können und wer ihre Reise finanziert beziehungsweise wieviel ihre Reise gekostet habe, dass aufgrund der gemachten Ausführungen offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, ihre wahre Identität und die Reiseumstände offenzulegen, weshalb auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin sich zudem im Verlaufe der Anhörungen in massive Widersprüche (etwa bezüglich der Todesursache ihrer Mutter oder bezüglich der Aufenthaltsdauer beim Medizinmann) verwickelt habe, dass sich die geltend gemachte Verfolgung im Übrigen offensichtlich nur aus einer lokalen und somit regional beschränken Verfolgungsmassnahme ergäbe, dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Asylgesuch materiell zu prüfen, even- D-6970/2009 tualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-6970/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag, das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, nicht einzutreten ist, dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- D-6970/2009 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, dem BFM nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den auf sie ausgestellten nigerianischen Pass nicht mehr besitze (vgl. Vorakten A1 S. 6), wie sie dieses Dokument überhaupt habe erhalten können und wer ihre Reise finanziert habe (vgl. A1 S. 6 und A15 S. 5), dass das BFM daher berechtigterweise den Schluss zog, die Beschwerdeführerin sei gar nicht bereit, ihre wahre Identität und die Reiseumstände offenzulegen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift (in welcher lediglich in knapper Weise die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen wiederholt werden [vgl. S. 3]) keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Beschwerdeführe- D-6970/2009 rin habe sich im Verlaufe der Anhörungen in massive Widersprüche verstrickt (so habe sie einerseits angegeben, ihre Mutter sei an einer Krankheit gestorben [vgl. A1 S. 2], um dann später zu behaupten, ihre Mutter sei umgebracht worden, nachdem sie - die Beschwerdeführerin - es abgelehnt habe, dem Orakel zu dienen [vgl. A15 S. 3]; weiter habe sie gesagt, sie habe von Februar 2007 bis zum 25. August 2008 beim Medizinmann gewohnt, um dann in der direkten Bundesanhörung einen Aufenthalt von sechs bis sieben Monaten zu nennen [vgl. A15 S. 4]), dass weder die anlässlich der direkten Bundesanhörung dazu gemachten Aussagen (sie habe so viele verschiedene Sachen im Kopf und könne sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern [vgl. A15 S. 4]) noch die knappen und teilweise auch etwas wirren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass schliesslich auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die zuständigen Behörden in Nigeria um Schutz vor der angeblich bestehenden Verfolgung zu ersuchen, wobei der Einwand, die Polizei behandle einen Fall nicht, wenn man kein Geld habe (vgl. A1 S. 5), angesichts der Tatsache, dass - wie bereits anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. A15 5) bemerkt wurde die entsprechenden Kosten sicher nicht höher gewesen wären als diejenigen für die Reise nach Europa, nicht zu überzeugen vermag, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-6970/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der D._______ keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sein könnte, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete, dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009) und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Gruppierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist, dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, D-6970/2009 dass die Beschwerdeführerin jung (gemäss ihren Angaben hat sie erst vor drei Monaten die Volljährigkeit erreicht) und - soweit aktenkundig gesund ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und ein gewisses soziales Netz (ein Onkel und die Ordensschwester F._______) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen hat, weshalb ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6970/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Seite 11

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