Abtei lung IV D-6968/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Juli 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (..), Irak, vertreten durch Chloé Bregnard Ecoffey, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. April 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6968/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit, seinen Heimatstaat Ende 1998 und gelangte über die Türkei am 19. März 1999 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (nunmehr Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des BFF in (...) um Asyl nachsuchte. Am 26. März 1999 wurde er dort summarisch zu den Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Am 30. April 1999 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant, jedoch nicht Mitglied der Oppositionspartei (...) gewesen. Gelegentlich habe er mit seinem Fahrzeug Parteimitglieder zu bestimmten Orten gefahren, insbesondere wenn sie Propagandamaterial zu transportieren gehabt hätten. Manchmal habe er ihnen auch sein Fahrzeug überlassen. Dies sei auch im April 1996 der Fall gewesen. Nachdem sein Fahrzeug nicht zurückgebracht worden sei, sei er am 17. April 1996 verhaftet worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, selber Parteimitglied zu sein. In der Folge sei er in verschiedenen Gefängnissen, unter anderem im Gefängnis Abu Ghraib, festgehalten und gefoltert worden. Schliesslich sei ihm am 2. Juli 1998 anlässlich eines Spitalaufenthaltes die Flucht gelungen, nachdem sein Vater korrupte Beamte habe bestechen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 9. April 2002 – eröffnet am 11. April 2002 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, nahm den Beschwerdeführer jedoch vorläufig auf, da es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete. C. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2002 (Poststempel) an die Schweizeri- D-6968/2006 sche Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer von seinem (damaligen) Rechtsvertreter die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) der Verfügung des BFF beantragen, mithin sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, den Kostenvorschuss vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers zu beziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2002 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2002 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einerseits sowie zu zwei ihm zur Einsicht überlassenen Aktenstücken (A5/1 und A6/1) anderseits eingeräumt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2002 machte der Beschwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. G. Das BFM schloss in seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingaben vom 19. und 23. Juni 2008 wurde dem Gericht die neue Vertretung bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-6968/2006 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-6968/2006 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, insbesondere liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe Selbsterlebtes geschildert. Die geltend gemachte Fluchtmöglichkeit erscheine angesichts der Verhältnisse im Irak nicht wahrscheinlich. Die Umstände der Gefangenschaft in Abu Ghraib würden vom Beschwerdeführer im Weiteren nur unsubstanziiert beschrieben und widersprächen teilweise den Erkenntnissen des Bundesamtes. In Bezug auf die geltend gemachte Knieverletzung als Folge von Gewaltanwendung während der Haft hielt das BFF fest, mit dem eingereichten Arztzeugnis lasse sich nicht nachweisen, dass die Beeinträchtigung auf erlittene Folter zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst entgegen, er habe seine Flucht detailliert und angesichts der notorischen Korruption bis in höchste Beamtenkreise plausibel dargelegt. Seine Schilderungen zeichneten sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch Detailreichtum und Plausibilität aus. Hinsichtlich der Haftbedingungen seien zu Unrecht die psychologischen Schwierigkeiten von misshandelten Personen bei der Wiedergabe ihrer Erlebnisse unberücksichtigt geblieben. Überdies hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu den von ihr als zu unsubstanziiert betrachteten Schilderungen vor der Entscheidfällung nochmals anhören und ihn mit ihren eigenen, allenfalls abweichenden Erkenntnissen konfrontieren müssen. Das BFF habe dem Beschwerdeführer auch nicht alle Aktenstücke offengelegt. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus dem Irak wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei. 4.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, da ihm bezüglich der angeblich zu wenig substanziierten Schilderungen nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, vor Erlass der negativen Entscheidung Stellung zu nehmen, ist unbegründet. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die D-6968/2006 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b, S. 113 f.). Ob die Aussagen eines Gesuchstellers als derart unsubstanziiert einzuschätzen sind, dass dies als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung anhörte, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. 4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die vorinstanzliche Einschätzung, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, – welche grundsätzlich nachvollziehbar erscheint – zutreffend ist. Als massgeblich erweist sich nämlich Folgendes: 4.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164; 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass die individuellen Nachteile, die auf das alte Baath-Regime von Saddam Hussein und den damit verbundenen Sicherheitsapparat des Diktators zurückzuführen sind, seit der im März 2003 begonnenen militärischen Intervention der USA und ihrer Alliierten nicht mehr asylrelevant sind. Die Lage im Irak hat sich mit dem Sturz von Saddam Hussein grundlegend verändert. Dies gilt für den Beschwerdeführer umso mehr, als er als Sympathisant einer einstmals regimekritischen Partei, welche heute als Mitglied der Vereinigten Irakischen Allianz (United Iraqi Alliance [UIA]) in der Regierung vertreten ist, keine Verfolgung (mehr) zu befürchten hat. Die D-6968/2006 vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung erscheint daher im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft diesbezüglich zu verneinen ist. 4.3.2 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu erachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK; SR 0.142.30]). Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur ungenauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen deutschsprachigen Version – nämlich "triftige Gründe" – vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung ausgelöst haben, in dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimatstaates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12, 2000 Nr. 21 E. 6b S. 199, 1998 Nr. 16 E. 4b S. 138, 1997 Nr. 14 E. 6c S. 121, 1996 Nr. 42 E. 7e S. 371 f., 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Bestehende psychische Blockaden im oben erwähnten Sinne können sodann unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktnahme mit der Botschaft dieses Staates notwendig wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13). Solche "zwingende Gründe" sind vorliegend – selbst wenn von den Ausführungen des Beschwerdeführers ausgegangen würde – zu verneinen. Zwar kann seinen Aussagen entnommen werden, dass er in Haft gewesen und dabei gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt war. Jedoch hat weder der Beschwerdeführer selber psychische Probleme aufgrund des im Irak Erlebten geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine Langzeittraumatisierung. Es kann D-6968/2006 somit aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit dem irakischen Staat oder auch nur dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind vorliegend keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen. 4.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob dem Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde vorgetragen – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dies ist zu verneinen. Es trifft zwar zu, dass die ARK in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 S. 141 f. zum Schluss kam, irakische Staatsangehörige, welche aus dem kurdischen Gebiet ausgereist seien, hätten bei einer Rückkehr in dieses Gebiet wegen ihrer illegalen Ausreise keine Verfolgung zu befürchten. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem kurdischen Nordirak stammt. Trotzdem steht der erwähnte Entscheid einer Verneinung subjektiver Nachfluchtgründe im vorliegenden Fall nicht entgegen. Im Jahr 2000 herrschten im Irak noch vollkommen andere Verhältnisse als heute. Aufgrund der vorstehend geschilderten grundlegenden Veränderungen und insbesondere der Tatsache, dass seit der Invasion der Koalitionstruppen im Irak Hunderttausende von Irakern ihr Land über die Grenzen in Richtung der Nachbarländer verlassen haben, ohne aus diesem Grund eine Verfolgung befürchten zu müssen, ist die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu betrachten. 4.5 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. Es braucht somit insbesondere nicht beurteilt zu werden, ob beziehungsweise in welcher Form die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Erkenntnisse über das Abu Ghraib Gefängnis hätte zur Kenntnis bringen müssen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und namentlich auch keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen sind. Angesichts der heutigen Situation im Irak ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, D-6968/2006 so verfügt es gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton weder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen. 6. Zu prüfen bliebe noch, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG). Vorliegend hat jedoch das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6968/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...), ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10